Direktionsrecht
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Direktionsrecht

Das Direktionsrecht (auch: Weisungsrecht) bezeichnet das Recht des Arbeitgebers, Weisungen nach billigem Ermessen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezüglich ihrer Arbeit zu erteilen. Es gibt allerdings Gesetze und Regelungen, die dafür und zum Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu beachten sind. Das Arbeitsrecht legt zudem fest, dass Regelungen aus dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag und der Betriebsvereinbarung durch eine Weisung nicht aufgehoben oder beeinträchtigt werden können.

Arbeitsvertrag und mehr: Die Grenzen des Direktionsrechts

Arbeitgeber können das Direktionsrecht nur dort ausüben, wo es noch keine genauen Definitionen gibt. Je genauer Aufgaben, Arbeitszeiten und Verhalten bereits im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten sind, desto weniger Spielraum gibt es für Weisungen. Das Direktionsrecht darf also nicht gegen höherwertige Regelungen verstoßen – beispielsweise im Arbeitsvertrag, der vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin und seitens des Arbeitgebers unterzeichnet wurde. Eine Weisung, die einem Gesetz widerspricht, ist daher ebenfalls ungültig.

Betreffen die Weisungen, die durch das Direktionsrecht erteilt werden, die Arbeitszeiten oder das Verhalten aller Mitarbeitenden, ist gegebenenfalls der Betriebsrat zu informieren. Die Arbeitgeber müssen ihm die geplanten Änderungen an Arbeitsleistung & Co. vorstellen und ihre Interessenabwägung erläutern. Der Betriebsrat muss auch zugezogen werden, wenn es um die Versetzung einer oder eines Angestellten geht, um die Angemessenheit bestimmen zu können.

Die Ausübung des Direktionsrechts ist hingegen verhältnismäßig frei. Weisungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen seitens des Arbeitgebers können auf verschiedenen Wegen erteilt werden:

  • schriftlich
  • mündlich
  • per Telefon
  • per Mail

Die Weisungen sind, wenn sie keiner der oben genannten Einschränkungen unterliegen, in jedem Falle rechtlich bindend.

Diese Bereiche betreffen Direktionsrecht und Weisungsrecht

Es ist das Recht des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen, wie, wann und wo sie ihre nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung innerhalb der Arbeitszeit erbringen sollen. Auch Ordnung und Verhalten während der Tätigkeit können einer zusätzlichen Weisung unterliegen. 

  • Arbeitszeit: Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ist vertraglich geregelt. Gibt es aber im Vertrag keine eindeutigen Angaben zu Beginn, Ende, Pausenzeiten oder Schichten, können diese durch das Weisungsrecht vermittelt werden. Das gilt immer, solange kein Gesetz widerspricht (etwa das Arbeitszeitgesetz).
  • Arbeitsort: Der Arbeitsort kann ebenfalls in einem gewissen Rahmen durch Weisung bestimmt werden. Allerdings gilt hier, dass die Weisung zumutbar sein muss – eine Versetzung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist nicht ohne weiteres möglich (etwa, wenn der Arbeitsweg dadurch zu lang wird). Auch das Arbeitsrecht muss stets berücksichtigt werden.
  • Arbeitsinhalte: Je genauer die Arbeitsinhalte im Arbeits- oder Tarifvertrag beschrieben werden, desto weniger Spielraum haben die Arbeitgeber im Direktionsrecht. Ansonsten können sie die Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit bestimmen.
  • Verhalten: Der Arbeitgeber kann mit dem Direktionsrecht Vorschriften über das Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Verhältnis zu den Kollegen machen, wenn dies der Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung dient. Auch Arbeitskleidung kann so vorgeschrieben werden. Hier ist es aber Aufgabe des Arbeitgebers, darauf zu achten, dass weder Persönlichkeitsrechte noch Religionsfreiheit beeinträchtigt werden. 

Es ist nicht rechtens, den Mitarbeitenden flexible Bestandteile der Vergütung zu streichen (Zulagen, Prämien oder Provisionen). Die Degradierung in eine niedrigere Lohngruppe ist ebenfalls ausgeschlossen.

§ 106 GewO: Direktionsrecht und Weisungsrecht in Gesetzestexten

Laut § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssen Arbeitgeber ihre Weisungen nach „billigem Ermessen“ erteilen. Dieses Ermessen bedeutet, dass sie jeweils die Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers berücksichtigen müssen. Nähere Regelungen zum Direktionsrecht finden sich in § 106 der Gewerbeordnung (GewO): Arbeitsleistung, Inhalt, Zeit, Ort und Verhalten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen danach durch das Direktionsrecht näher bestimmt werden. Allerdings haben Arbeitgeber dabei auf Behinderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen.

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