Kommt es im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit zu einer dauerhaften oder zumindest längerfristigen Geschäftsbeziehung, empfiehlt es sich, einen sogenannten Rahmenüberlassungsvertrag zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Unternehmen zu schließen.
Der Personaldienstleister sorgt so gemeinsam mit dem Unternehmen dafür, dass nicht permanent neue Verträge in Schriftform geschlossen werden müssen. In einem Rahmenüberlassungsvertrag werden allgemeine Verpflichtungen zwischen dem Verleiher und Kundenunternehmen geschlossen, die auf alle Zeitverträge übertragen werden können.
Eine Konkretisierung verschiedener zusätzlicher Aspekte kann dann bei jeder einzelnen Überlassung gesondert vorgenommen werden. In der Regel ist das aber bei einer Arbeitnehmerüberlassung nicht notwendig.
Wie sieht ein Rahmenvertrag für die Arbeitnehmerüberlassung aus?
Ein Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher muss immer in Textform erfolgen.
Im Rahmenüberlassungsvertrag kann beispielsweise die Erlaubnis für verschiedenen Arbeitsabläufe gewährt werden. Zusätzlich wird die Überlassung so geregelt, dass der Arbeitnehmer und der Entleiher eine zielführende Zusammenarbeit erwirken können. Unter anderem wird festgeschrieben, welche Leiharbeitnehmer für welche Tätigkeiten abgestellt werden, welche Arbeiten im Rahmen der Überlassung erfüllt werden und wie die Regelung der Bezahlung der Leiharbeitnehmer ausfällt.
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Die AÜG Reform für Rahmenüberlassungsverträge
Es gibt die sogenannte AÜG Reform aus dem Jahr 2017, die Pflicht zur Offenlegung und Konkretisierung im Bereich der Rahmenüberlassungsverträge regelt. Bei einem Rahmenvertrag geht es darum, bestimmte Regeln über einen längeren Zeitraum für unterschiedliche Mitarbeiter und Arbeiten festzulegen. Solche Verträge werden in der Zeitarbeit langfristig geschlossen. Das wirft die Frage auf, wie sich gesetzlichen Änderungen auf einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auswirken. Bleiben die alten Verträge gültig oder muss auch ein alter Rahmenüberlassungsvertrag geändert werden?
Der Gesetzgeber regelt in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AÜG, dass alle Altverträge, die vor dem 1. April 2017 geschlossen wurden, über das Datum hinaus fortgesetzt werden dürfen. Eine rückwirkende Korrektur ist somit nicht notwendig. Allerdings müssen alle Verträge, die nach dem 1. April 2017 geschlossen worden, sich an den neuen gesetzlichen Vorgaben orientieren und diese umsetzen.
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Ist ein Rahmenüberlassungsvertrag immer sinnvoll?
Wer mit einem Rahmenüberlassungsvertrag arbeitet, plant auf weite Sicht. Solche Verträge werden geschlossen, wenn eine langfristige und sehr enge Zusammenarbeit zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Unternehmen stattfinden soll.
Wer jedoch nur einmalig einen Leiharbeiter als Arbeitnehmer nutzt oder immer unterschiedliche Leiharbeitsfirmen in Anspruch nimmt, wird mit einem Rahmenüberlassungsvertrag wenig Vorteile haben. Bei einer einmaligen Entleihe oder nur sehr geringen Schnittstellen mit der Zeitarbeitsfirma ist es ratsam, konkrete Verträge mit dem jeweiligen Leiharbeiter zu schließen, um speziell auf die auszuführende Tätigkeit eingehen zu können.
Bei einer langfristigen Zusammenarbeit wirkt sich der Vertrag jedoch positiv aus und bringt viele Vorteile mit sich. Das Entleihen geht deutlich schneller und die Zeitarbeitsfirma als Personaldienstleister weiß bereits, welche Mitarbeiter sie in das entsprechende Unternehmen überlassen kann.