Abfindung
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Abfindung

Das Kündigungsschutzgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindungszahlung bei der Auflösung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber vor. Wie hoch die Abfindung sein muss, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und wer laut Arbeitsrecht Anspruch darauf hat, betrachten wir näher.

Was ist eine Abfindung?

Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige und außerordentliche Zahlung durch den Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Form einer Abfindung erhält. Diese Entschädigung soll den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit einhergehenden Verdienstmöglichkeiten zumindest teilweise ausgleichen.

Wer hat Anspruch auf eine Abfindung?

Es gibt keinen festgeschriebenen Rechtsanspruch auf eine Abfindung im Arbeitsrecht. Viele Arbeitnehmer sehen sie als eine Selbstverständlichkeit an. Das ist rechtlich nicht korrekt. Trotz allem gibt es reichlich Ausnahmen, in denen eine Abfindung durchaus gerechtfertigt oder sogar verpflichtend ist.

Welche Ausnahmen gibt es beim Abfindungsanspruch?

Ein gesetzlich festgeschriebener Anspruch auf eine Zahlung existiert nicht. Aber es gibt Fälle, in denen eine Abfindungsregelung begründet ist. Zu diesen Ausnahmen gehören:

  • Sozialpläne
  • Tarifverträge
  • Geschäftsführerverträge
  • Einzelarbeitsverträge

Innerhalb dieser ausgearbeiteten Verträge und Regularien ist es möglich, eine Abfindung zu inkludieren. Ist sie in den Verträgen festgeschrieben, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zahlung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Zusätzlich ist es möglich, eine freiwillige vertragliche Vereinbarung im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu treffen. Zum Beispiel dann, wenn ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag mit einer Abfindungsregelung kombiniert wird. Zudem ist es möglich, mit einer betrieblichen Kündigung laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung anzubieten. Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen aufgrund der betriebsbedingten Kündigung, kann der Arbeitgeber ihm eine Zahlung anbieten, wenn er dadurch komplizierte Kündigungsprozesse vermeiden kann.

Sorgt eine Kündigungsschutzklage für eine Abfindung?

Eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ist nicht automatisch Türöffner für eine Abfindung. Eine Kündigungsschutzklage wird eingereicht, weil der Arbeitnehmer der Meinung ist, dass die Kündigung unwirksam ist. Bestätigt das Gericht diese Annahme, ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Der Arbeitsplatz ist gerettet und die Zahlung einer Abfindung folglich kein Thema. Da der Kündigung in vielen Fällen aber problematische Zusammenhänge vorausgegangen sind, sind viele Arbeitgeber dazu bereit, freiwillig etwas zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigungsschutzklage nicht in das Unternehmen zurückkehrt. Eine Garantie beziehungsweise eine Verpflichtung dafür gibt es aber nicht.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Feste Regelungen über die Höhe der Zahlung gibt es nicht. Es gilt bei gerichtlichen aber auch bei außergerichtlichen Verhandlungen die sogenannte „Daumenregel“. Das bedeutet, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung im Unternehmen als angemessen betrachtet wird. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel zehn Jahre beschäftigt war und als Bruttogehalt 3.000 € pro Monat verdient hat, läge eine reguläre Abfindung zwischen 15.000 € und 30.000 €. Allerdings zählt auch immer die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers. Ein kleines Unternehmen wird sich extrem hohe Abfindungen nicht leisten können. Es ist deshalb wichtig, dass eine gute Balance gefunden wird, um beide Seiten zu bedienen. In der Baubranche ist es beispielsweise üblich, dass 25% des Bruttomonatsgehalts pro Jahr gezahlt werden.

Werden Abfindungen mit Sozialabgaben und Steuern belegt?

Eine Abfindung wird vom Gesetzgeber nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt eingestuft. Es wird nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt und soll einen Ausgleich für den künftigen Verdienstausfall darstellen. Deshalb werden keine Sozialabgaben in Richtung Rentenkasse, Krankenkasse, Pflegekasse und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Allerdings unterliegt eine Abfindung der allgemeinen Besteuerung. Und das bedeutet, dass ein Lohnsteuerabzug stattfindet. Wie hoch dieser Abzug ausfällt, hängt von der Steuerklasse ab.

Verringert eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Im Normalfall wirkt sich die Zahlung der Abfindung nach der Kündigung nicht auf den Anspruch von Arbeitslosengeld aus. Allerdings gibt es Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten dann, wenn ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag zugrunde liegt. Ist dem so, treten Sperrzeiten ein. Die Sperrzeit liegt in der Regel bei zwölf Wochen. Auch hier gibt es unterschiedliche Regelungen, die mit dem Arbeitsamt individuell geklärt werden müssen. Eine nachteilige Auswirkung auf den Anspruch von Arbeitslosengeld gibt es auch dann, wenn die Kündigungsfrist verkürzt wurde. Das Arbeitslosengeld ruht dann ebenfalls für eine gewisse Zeit, da der Eintritt in die Arbeitslosigkeit früher stattgefunden hat, als es durch die Kündigungsfrist eigentlich der Fall gewesen wäre. Auch hier gilt es, sich beim zuständigen Arbeitsamt umfassend zu informieren.

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