Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Sachbezüge als zusätzliche Leistungen zum regulären Arbeitslohn anbieten. Alle Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung des aktuellen Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst. In diesem Artikel finden Sie Informationen über die Höhe der Werte für das Jahr 2024.
Was sind Sachbezugswerte?
Sachbezugswerte, die Teil des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts sind, werden nicht in Form von einer Geldleistung, sondern als Sachleistungen gewährt. Dazu zählen Verpflegung, Kleidung, bereitgestellter Wohnraum zu vergünstigten Konditionen sowie Jobtickets.
Die Höhe dieser Werte legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jedes Jahr im Voraus fest. Dies gewährleistet und macht möglich, dass Arbeitnehmer, die anstelle von Bargeld Sachbezüge erhalten, angemessen in die Sozialversicherung einzahlen.
Dies ist von Bedeutung, da Arbeitnehmer nur bei einem entsprechenden Beitrag Anspruch auf die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie auf Arbeitsförderung haben. Würden die Sachleistungswerte nicht festgelegt, würde für die Sozialversicherungsbeiträge lediglich der ausgezahlte Lohn berücksichtigt, nicht jedoch die Möglichkeit der gewährten Sachleistungen.
Mitarbeiterbenefits – Mehr als nur der Sachbezug
Neben den klassischen Sachbezugswerten gibt es noch zahlreichen weitere Möglichkeiten, Mitarbeitende an Ihr Unternehmen zu binden und gleichzeitig Kosten zu sparen. In diesem Handout haben wir für Sie das Wichtigste über Benefits mit Belonio in aller Kürze zusammengefasst.
Ist der Sachbezugswert brutto oder netto?
Der Wert ist Teil des beitragspflichtigen Entgelts der Beschäftigten und unterliegt daher der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Sie müssen als geldwerter Vorteil zum Barlohn hinzugerechnet werden und ergeben zusammen den Bruttolohn. Bei verbilligt gewährten Sachbezügen gilt nur die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und der Zuzahlung der Mitarbeiter als sozialversicherungspflichtig.
Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2024?
Im November 2023 gab der Bundesrat grünes Licht für die aktualisierten Werte für das Jahr 2024. Die Werte für 2024 sind im Vergleich zum Vorjahr teilweise deutlich gestiegen. Ursächlich hierfür sind die Inflation und das gegenwärtig hohe Preisniveau in Deutschland.
Die jährliche Anpassung der Werte erfolgt entsprechend der Entwicklung der aktuellen Verbraucherpreise. Aus diesem Grund wurden auch diese auch für 2024 aufgrund des nach wie vor hohen Preisniveaus angehoben. Diese Anpassungen orientieren sich an der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugsverordnung, SvEV) sowie dem VPI von Juni 2022 bis Juni 2023. Der Index zeigt die durchschnittliche prozentuale Veränderung des Preisniveaus bestimmter Waren und Dienstleistungen an und bildet somit die Grundlage für die Festlegung der Sachleistungswerte für 2024.
Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz
Neben vielen steuerlichen Erleichterungen bietet das bereits im November 2023 verabschiedete Wachstumschancengesetz Arbeitgebern weiterhin die Option, ihren Mitarbeitenden bestimmte Benefits anzubieten. Die drei wichtigsten sind:
Betriebsveranstaltungen | Freibetrag steigt von 110 Euro auf 150 Euro |
Freigrenze für Geschenke an Dritte | Abzugsgrenze steigt von 35 Euro auf 50 Euro |
Kollektivunfallversicherungen | Obergrenze für Pauschalversteuerung (20 Prozent) von 100 Euro Beitrag / Jahr entfällt |
Diese Änderungen im Wachstumschancengesetz unterstreichen die Bemühungen der Regierung, die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und Unternehmen Spielraum für Investitionen in ihre Belegschaft zu geben. Sie bieten eine willkommene Gelegenheit für Unternehmen, ihre sozialen Leistungen und Benefits weiter auszubauen und damit ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern.
Weitere Anpassungen 2024
Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge erhöht sich die steuer- und abgabenfreie Obergrenze auf 3.624 Euro pro Jahr (entspricht 302 Euro pro Monat).
Zudem steigen auch die Sachbezugswerte für den Mahlzeitenzuschuss. Die Werte für Verpflegung beziehen sich dabei auf Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern an Arbeitstagen, zum Beispiel als Essensmarken, kostenlos oder zu einem reduzierten Preis zur Verfügung stellen. Seit dem 1. Januar 2024 steigt der Wert je Kalendertag von 3,80 Euro pro Mahlzeit auf 4,13 Euro. Das ergibt also einen Monatswert von insgesamt 108,45 Euro. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Regelungen bei Auswärtstätigkeiten
Besonders relevant sind die Werte der Sachbezüge im Zusammenhang mit Gemeinschaftsunterkünften, Arbeitgeberhaushalten, lokale Verpflegungen, Reiseausgaben und Herbergen.
Gemeinschaftsunterkünfte: Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Gruppendomizil zur Verfügung stellt, wird die nicht-monetäre Vergütung aus dieser Leistung als Sachbezug gewertet. Der Wert dieser Herberge wird nach festgelegten Sachbezugswerten bemessen und muss entsprechend versteuert werden. Diese Regelung gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen ein Domizil benötigen.
Arbeitgeberhaushalt: Erhält ein Arbeitnehmer Kost und Logis im Haushalt des Arbeitgebers, handelt es sich ebenfalls um einen Sachbezug. Diese Leistung ist als Teil des Arbeitslohns zu versteuern. Die Bemessung erfolgt nach den amtlich festgelegten Sachbezugswerten, die jährlich angepasst werden.
Ortsübliche Verpflegung: Verpflegung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, wird als Zusatzleistung betrachtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verpflegung die gebräuchlichen Kosten nicht übersteigt. Für das Jahr 2024 betragen die Sachbezugswerte für Verpflegung 2,17 EUR für ein Frühstück und 4,13 EUR für ein Mittag- oder Abendessen. Diese Beträge sind maßgeblich für die Besteuerung.
Reisekosten: Bei beruflich bedingten Reisen sind die vom Arbeitgeber übernommenen Reiseausgaben ebenfalls relevant für die Sachbezugsbewertung. Wenn der Arbeitgeber die Verpflegungskosten während einer Dienstreise übernimmt und diese die festgelegten Grenzen überschreiten, müssen diese als nicht-monetäre Vergütung versteuert werden, sofern keine Verpflegungspauschale in Anspruch genommen wird.
Unterkunft: Stellt der Arbeitgeber ein Quartier zur Verfügung, zum Beispiel im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder bei längeren Dienstreisen, so wird der Wert dieser als Sachbezug behandelt. Die Höhe des anzusetzenden Werts richtet sich nach den amtlichen Sachbezugswerten und muss in der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
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Welche Werte sind erhalten geblieben?
Die Unterstützung für ÖPNV-Tickets, sei es durch Übernahme oder Erstattung der Kosten, ist konstant geblieben. Ebenso besteht unverändert der monatliche Internetkostenzuschuss von bis zu 50 Euro, der Mitarbeitenden unabhängig von ihrem Arbeitsort im Home-Office gewährt wird.
Wie haben sich die Sachbezugswerte im Vergleich zu den Vorjahren verändert?
Sachbezugswerte 2023
Die Sachbezugswerte für 2023 wurden angepasst, um den aktuellen Preisentwicklungen gerecht zu werden. Diese Anpassungen sind wichtig für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Mahlzeiten als Sachleistung gewähren. Monatlich konnten 2023 bis zu 60,00 Euro für Frühstück, 114,00 Euro für Mittagessen, 114,00 Euro für Abendessen und insgesamt 288,00 Euro für Vollverpflegung steuerfrei gewährt werden. Pro Kalendertag entsprach dies einem Betrag von 2,00 Euro für Frühstück sowie je 3,80 Euro für Mittag- und Abendessen bzw. 9,60 Euro für Vollverpflegung. Diese Anpassungen reflektierten die aktuellen Kostensteigerungen und ermöglichen es Arbeitgebern, attraktive Benefits für ihre Mitarbeiter anzubieten.
Sachbezugswerte 2022
Die Sachbezugswerte für 2022 wurden entsprechend der Inflationsrate und den Marktbedingungen angepasst. Für das Jahr 2022 betrugen die steuerfreien Höchstbeträge monatlich 56,00 Euro für Frühstück, 107,00 Euro für Mittagessen, 107,00 Euro für Abendessen und insgesamt 270,00 € für Vollverpflegung. Täglich standen damit 1,87 Euro für Frühstück sowie je 3,57 Euro für Mittag- und Abendessen bzw. 9,00 Euro für Vollverpflegung zur Verfügung. Diese Werte sind wichtig für die Lohnabrechnung und zeigen die Entwicklung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Sachleistungen in Unternehmen.
Diese Informationen helfen Unternehmen, ihre Mitarbeiterleistungen entsprechend der aktuellen gesetzlichen Vorgaben und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen und zu optimieren.
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Fazit
Die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 zeigen signifikante Anpassungen gegenüber dem Vorjahr, bedingt durch die Inflation und das aktuell hohe Preisniveau in Deutschland. Der Bundesrat hat im November 2023 die neuen Werte festgelegt, um Unternehmen dabei zu unterstützen, ihren Mitarbeitern attraktive Benefits anzubieten. Neben den traditionellen Sachbezugswerten wurden durch das Wachstumschancengesetz weitere steuerliche Erleichterungen eingeführt, darunter erhöhte Freibeträge für Betriebsveranstaltungen und Geschenke an Dritte. Zudem steigen die Höchstbeträge für die betriebliche Altersvorsorge und der Mahlzeitenzuschuss wurde angepasst. Trotz dieser Änderungen sind bestimmte Leistungen wie die Unterstützung für ÖPNV-Tickets und der Internetkostenzuschuss im Home-Office unverändert geblieben. Unternehmen sollten diese neuen Regelungen nutzen, um ihre Mitarbeiterleistungen optimal zu gestalten und den rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden.