Der Dienstvertrag regelt die rechtliche Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses, wobei die Rechte und Pflichten – beispielsweise Vergütung, Kündigung, Art der Tätigkeit – beider Parteien festgelegt werden. Das ist beim Werkvertrag ebenso, allerdings gibt es einen gravierenden Unterschied zwischen den Arten von Verträgen. Welcher Vertrag sich eignet, geht aus der Aufgabe hervor.
Das macht den Dienstvertrag aus
Im Dienstvertrag wird festgelegt, dass die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer Fähigkeiten, Kenntnisse und Arbeitszeit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zur Verfügung stellt und damit eine Dienstleistung erbringt. Der Dienstvertrag kann mit seinen vereinbarten Inhalten dauerhaft oder befristet sein. Im Vertrag wird die Arbeitsleistung, zu deren Erbringung die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verpflichtet ist, definiert und beschrieben.
Nicht beschrieben hingegen wird das Ergebnis, da dies von zahlreichen Faktoren beeinflusst werden kann. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zwar die beschriebene Tätigkeit ausführen muss, aber nicht zu einem bestimmten Erfolg verpflichtet ist. Die Einzelheiten zum Dienstvertrag sind in §§ 611 ff BGB geregelt.
Typische Dienstverträge betreffen etwa die Arbeit von
- Rechtsanwältinnen und Rechtanwälten
- Ärztinnen und Ärzten
- Beraterinnen und Beratern
- Unterrichtenden
In all diesen Fällen lässt sich das Ergebnis der Arbeit nicht vorhersagen, weshalb kein Erfolg garantiert werden kann.
Vergütung, Dauer und mehr: Das steht im Vertrag
Der Dienstvertrag umfasst bestimmte Informationen, die für die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung wichtig sind:
- Art und Umfang der Dienstleistung
- Dauer und Ort der Erbringung
- Vergütung samt Zahlungsmodalitäten
- gegebenenfalls Zusatzleistungen
- Informationen rund um die Kündigung
Zudem enthält der Dienstvertrag bestimmte Pflichten der Auftraggeber, etwa die Pflicht zur Zeugniserteilung oder Informationen zur stillschweigenden Verlängerung. Alle Inhalte von Vergütung bis allgemeine Informationen zum Vertrag werden schriftlich vereinbart.
§ 626 Abs. 1 BGB: Besonderheit bei der Kündigung
Mängelrechte gibt es im Dienstvertrag nicht. Das bedeutet, dass die Auftraggeber die Vergütung für die Dienstverpflichtete oder den Dienstverpflichteten nicht einfach kürzen können, falls sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind. Es besteht nach § 626 Abs. 1 BGB allerdings unter gewissen Umständen für beide Parteien die Möglichkeit, eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten.
Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag
Anders als im Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag wird im Werkvertrag ein bestimmtes Ergebnis vereinbart, das regelt unter anderem das BGB. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist also verpflichtet, das vereinbarte Werk zur Zufriedenheit der Auftraggebenden zu erbringen. Wie der Arbeitsprozess aussieht, ist dabei allein Sache der Arbeitnehmenden. Sie erhalten eine vereinbarte Pauschale, müssen also ihre Arbeitszeit und eventuelle Materialkosten mit einpreisen. Die genauen Regelungen zum Werkvertrag stehen in §§ 631 ff BGB.
Überschneidungen bei Arbeitsvertrag und Dienstvertrag
Ein Arbeitsvertrag kann ein Dienstvertrag sein, wenn bestimmte Merkmale vorliegen:
- Es handelt sich wie beschrieben um die Erbringung einer Dienstleistung ohne Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis.
- Die Tätigkeit wird nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber ausgeführt.
- Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber geben Arbeitsumfang und Arbeitszeit vor und haben das Weisungsrecht, während die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Folgepflicht haben.
- Es besteht für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer kein unternehmerisches Risiko.
- Sie oder er wird in die Betriebsstruktur der auftraggebenden Person eingegliedert und bekommt Arbeitsmittel bereitgestellt.
Wird der Dienstvertrag zwischen einer auftraggebenden und einer selbstständig arbeitenden Person geschlossen, muss lediglich der erste Punkt zutreffen.