Die betriebliche Altersversorgung (kurz: BAV) fällt als Leistung in den Bereich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Der Arbeitgeber sagt diese Leistung dem Arbeitnehmer aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtlich und verbindlich zu. Die Regelungen dazu finden sich im Betriebsrentengesetz.
Um den Zusammenhang rund um die betriebliche Altersvorsorge genau zu verstehen, beleuchten wir das Thema etwas intensiver. Informationen zur Entgeltumwandlung haben wir im gesonderten Artikel Entgeltumwandlung zusammengefasst.
Was ist die betriebliche Altersversorgung?
Absicherungen für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit gibt es in unterschiedlicher Form. Eine davon ist die betriebliche Altersversorgung (BAV). Hier sind Leistungen inkludiert, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung unterzuordnen sind. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer diese Leistungen zu, da er bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis steht. Der Arbeitgeber übernimmt eine rechtliche Pflicht zur sogenannten Rentenleistung und somit zur Gewährung einer Betriebsrente. Die Ansprüche zur Rente aus der BAV ergänzen die Rentenversicherung. Sie ersetzen sie nicht und werden auf die gesetzliche Rente auch nicht angerechnet. Die Zusage des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung wird auch als „Versorgungszusage“ oder „Pensionszusage“ bezeichnet. Im weitesten Sinne gehören diese Arten von Betriebsrenten zum Arbeitslohn. Es gibt drei verschiedene Säulen, die als finanzielle Altersvorsorge betrachtet werden. Neben der betrieblichen Altersversorgung sind das die gesetzliche Rentenversicherung sowie die unterschiedlichen privaten Vorsorgeleistungen.Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die betriebliche Altersversorgung?
Es gibt strikte gesetzliche Regelungen, die die betriebliche Altersversorgung genau regeln. Diese finden sich im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“. Das Gesetz ist aus dem Jahr 1974 und wird auch kurz „Betriebsrentengesetz“ genannt. Die dort enthaltenen Regelungen schreiben unter anderem fest, dass es eine freiwillige Leistung vom Arbeitgeber ist, wenn er eine betriebliche Altersversorgung anbietet. Bietet er diese an, muss er sie jedoch auch am Ende zur Auszahlung bringen. Hierzu ist er dann wiederum verpflichtet. Ferner ist dort geregelt, dass die betriebliche Altersrente nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung angerechnet werden darf. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Anpassungsprüfung vorzunehmen. Er muss prüfen, ob eine mögliche Anhebung der Leistungen machbar ist. Auch einen Insolvenzschutz für die Betriebsrenten gibt es.Auf welche Weise bezieht der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung?
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer unterschiedliche betriebliche Altersversorgungen anzubieten. Es gibt die Direktzusage, die Direktversicherung, die Pensionskasse, Pensionsfonds und die Unterstützungskasse. Je nachdem, welche Variante gewählt wird, ist auch die Höhe der Betriebsrente zu berechnen und zu kalkulieren. Sie wird dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand geht. Eine Vorauszahlung oder frühzeitige Zahlung ist nicht möglich, da es sich um eine Altersvorsorge und nicht um eine klassische kapitalbildende Versicherung handelt, die gegebenenfalls auch vorzeitig aufgelöst werden kann.Gibt es Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung?
Eine betriebliche Altersversorgung ist keine Pflicht. Allerdings gibt es Bereiche, in denen diese genau geregelt ist. Beispielsweise im Einzelarbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag, in einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung oder in einer Gesamtzusage für das Unternehmen. Gibt es diese Regelungen in den einzelnen Bereichen nicht, kann der Arbeitnehmer auch nicht auf eine betriebliche Betriebsrente bestehen. Nur wenn sie aus freien Stücken angeboten wird, ist sie für den Arbeitgeber letztendlich verbindlich, da er sich dann dazu verpflichtet, die Betriebsrente zu bedienen und am Ende zur Auszahlung zu bringen.Welche Zusageformen gibt es?
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Versorgungszusage als unmittelbare Leistungszusage abzugeben. Er hat zusätzlich die Möglichkeit, als beitragsorientierte Leistungszusage oder als Beitragszusage mit Mindestleistung die betriebliche Altersversorgung auf den Weg zu bringen. Welcher Weg gegangen wird, hängt vom Unternehmen und den jeweiligen Gegebenheiten ab.Ist die betriebliche Altersversorgung vor Insolvenz geschützt?
Die betriebliche Altersversorgung ist vor Insolvenz geschützt. Kann das Unternehmen die Leistungen nicht mehr zahlen oder gerät in finanzielle Schieflage, greift ein Insolvenzschutz. Der Pensionssicherungsverein mit Sitz in Köln ist dann gesetzlich dazu verpflichtet, in entsprechenden Fällen für den insolventen Arbeitgeber die fälligen Leistungen zu entrichten. In vier Fällen ist der Pensionssicherungsverein gesetzlich dazu verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Dazu gehören:- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandener Masse
- Außergerichtlicher Vergleich
- Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes