Ruhestand

Jan Eldo
Belonio Benefit-Experte
Eine Gruppe von Personen im Ruhestand bei einem gemeinsamen Brunch
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Nach dem Ende des Arbeitslebens beginnt der Ruhestand. Wer zuvor gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält für den Ruhestand eine Rente. Um sie vollständig und abschlagsfrei zu erhalten, muss die Person die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Ruhestand in Deutschland beginnt für den abschlagsfreien Rentenbezug mit der Regelaltersgrenze, die schrittweise bis 2029 auf 67 Jahre angehoben wird.
  • Ein vorzeitiger Renteneintritt ist ab 63 Jahren mit Beitragsjahren möglich, zieht aber dauerhafte Abschläge nach sich. Ausnahmen gibt es für langjährig Versicherte und Schwerbehinderte.
  • Beamte erhalten anstelle einer Rente eine Pension, deren Höhe sich nach ihrem letzten Gehalt und der Dienstzeit richtet.

Ruhestand ab der Altersgrenze

Die Regelaltersgrenze, ab der Rentnerinnen und Rentner ihre Rente ohne Abschläge erhalten, wird gerade nach und nach angehoben: Seit dem Jahr 2012 steigt die Altersgrenze, die zuvor bei 65 Jahren lang, auf 67 Jahre an. Dieser Vorgang wird 2029 abgeschlossen sein: Von 2012 bis 2023 steigt das Rentenalter jährlich um einen Monat an, nach 2023, also ab 2024 bis 2029, wird es jährlich um zwei Monate ansteigen.

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Wer im Jahr 1953 geboren wurde, konnte noch mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen. Für Personen, die im Jahr 1958 geboren worden sind, lag die Regelaltersgrenze und damit das Renteneintrittsalter bereits bei 64 Jahren.

Vorzeitiger Ruhestand: Das passiert mit der Altersrente

Nicht alle Arbeitenden möchten ihren neuen Lebensabschnitt nach der Arbeit erst im Alter von 67 Jahren beginnen. Es besteht die Möglichkeit, früher in den Ruhestand zu gehen und die vorgezogene Altersrente zu erhalten. Allerdings gibt es für jeden einzelnen Monat, die eine Person weniger arbeitet, als eigentlich gedacht war, einen Abschlag von der errechneten Rente.

Der frühere Abschied von den Kollegen ist mit mindestens 63 Jahren möglich, wenn die Person mindestens 35 Jahre lang Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung war. Für jerden Monat, den eine Person vor der eigentlichen Altersgrenze in den Ruhestand geht, muss sie einen Abzug von 3,6 Prozent in Kauf nehmen – insgesamt also höchstens bis zu 14,4 Prozent.

Wer möchte oder darauf angewiesen ist, kann sich zur Rente etwas hinzuverdienen. Bis die Regelaltersgrenze erreicht ist, gibt es bestimmte Grenzen für diesen Zuverdienst. Die entfallen aber, sobald die Person die Regelaltersgrenze erreicht.

Personen, deren Erwerbsfähigkeit vor dem Erreichen der Regelalterszeit eingeschränkt ist, können unter gewissen Voraussetzungen die sogenannte Erwerbsminderungsrente beantragen.

Ruhestand vor dem 67. Lebensjahr

Es gibt verschiedene Ausnahmen von der Rente mit 67:

  • Wer mindestens 45 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen ist und das Mindestalter von 63 Jahren erreicht hat, gilt als langjährig Versicherte oder Versicherter. Diese Personen können die Altersrente abschlagsfrei beziehen.
  • Auch schwerbehinderte Menschen müssen nicht bis zu einem Alter von 67 Jahren arbeiten, allerdings wird ihre Regelaltersgrenze gerade von 63 auf 65 Jahre angehoben.
  • Bergleute, die lange Jahre unter Tage gearbeitet haben, dürfen früher in den Ruhestand gehen als andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Allerdings wird auch hier die Altersgrenze gerade von 60 auf 62 Jahre angehoben.

Wer ab dem 63. Lebensjahr oder später, aber noch vor der Regelaltersgrenze vorzeitig in den Ruhestand gehen möchte, hat die Möglichkeit, die Abschläge auszugleichen. Das ist möglich, wenn die Person mindestens 50 Jahre alt ist und zum geplanten Zeitpunkt des Renteneintritts mindestens 35 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben wird. Dafür muss ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Daraufhin erwirbt man Rentenpunkte, die später auf die Rente angerechnet werden.

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Beamte als Rentner im Ruhestand: Pension statt Rente

Beamte im mittleren, gehobenen und höheren Dienst zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Sie erhalten dementsprechend auch keine Rente, sondern eine Pension. Diese bemisst sich am letzten bezogenen Gehalt, von dem sie höchstens 71,75 Prozent erhalten. Je nach Dauer der Arbeit als Beamte oder Beamter kann die Pension aber auch geringer ausfallen. 

Jan Eldo
Jan Eldo versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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