Jugendarbeitsschutzgesetz
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Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz wurde formuliert, um Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren vor Überlastungen und Überforderungen bei der Arbeit zu schützen. Es regelt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Jugendalter Arbeitszeiten, die Art der Arbeit, die Pausenzeiten, Ruhezeiten / Ruhepausen und andere wichtige Punkte. Dabei ist es unerheblich, ob die Jugendlichen ein Praktikum absolvieren, eine Ausbildung machen oder einen Nebenjob respektive eine Gelegenheitsarbeit ausüben.

Darum ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wichtig

Jugendliche haben mit Arbeit und beruflicher Beschäftigung noch wenig Erfahrung. Sie kennen ihre eigenen Grenzen nicht und wissen auch oft nicht, was ihre Rechte und was ihre Pflichten sind. Sie zu übervorteilen, ist für erfahrene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einfach. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) soll sie daher vor verschiedenen Arbeiten schützen, etwa vor:

  • gefährlicher
  • zu früher
  • zu langer
  • ungeeigneter

Beschäftigt ein Unternehmen Jugendliche, ist es Vorschrift, dass das Gesetz zum Jugendarbeitsschutz in schriftlicher Form im Betrieb ausliegt. So können die Jugendlichen sich im Zweifelsfall zu Themen wie gesetzlichen Ruhepausen rückversichern.

Arbeitszeit im Jugendarbeitsschutzgesetz

Grundsätzlich gilt, dass Jugendliche insgesamt nicht mehr als 40 Stunden die Woche und nicht mehr als acht Stunden tägliche Arbeitszeit leisten dürfen. Arbeiten sie in Schicht, darf diese Arbeitszeit der Jugendlichen nicht länger als zehn Stunden dauern. Überstunden sind also in der Regel ausgeschlossen. Jugendliche dürfen morgens nicht vor sechs Uhr und abends nicht nach 20.00 Uhr arbeiten. Allerdings gibt es einige Ausnahmen von diesen Regelungen.

Arbeitszeit am Wochenende

Jugendliche sollten grundsätzlich am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen nicht arbeiten und beschäftigt werden. Es gibt jedoch diverse Branchen, in denen das nicht möglich ist, etwa:

  • Landwirtschaft
  • Gesundheitswesen
  • Verkehrswesen
  • Gastronomie

Für diese Branchen sind gemäß JArbSchG Ausnahmen innerhalb der Beschäftigung, die sonst nur Werktage vorsieht, möglich. Auch hier allerdings müssen zumindest zwei Samstage im Monat für die jugendlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen frei bleiben. Regelungen zur Pause, zu Feiertagen & Co. des JArbSchG bleiben unberührt.

Unter diesen Umständen sind Ausnahmen möglich

In manchen Branchen ist der Arbeitsablauf dergestalt, dass die Regelungen aus dem Gesetz zum Jugendschutz nicht angewendet werden können. Daher sind etwa die folgenden Ausnahmen vereinbart (nicht für Jugendliche unter 15 Jahren allerdings, die Ausnahmen gelten erst ab 16 Jahren):

  • In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche morgens ab 5.00 Uhr oder abends bis 21.00 Uhr arbeiten. Zudem ist eine Höchstarbeitszeit von neun Stunden pro Tag bzw. 85 Stunden in zwei Wochen möglich.
  • In Bäckereien und Konditoreien dürfen Jugendliche morgens ab 5.00 Uhr arbeiten, in Bäckereien ab einem Alter von 17 Jahren auch ab 4.00 Uhr morgens.
  • In der Gastronomie oder im Schaustellergewerbe ist eine Arbeitszeit bis zu 22.00 Uhr abends zulässig.
  • Eine Jugendliche oder ein Jugendlicher kann in einem Schichtbetrieb auch bis 23.00 Uhr arbeiten.

In jedem Fall gilt aber gemäß JArbSchG, dass Jugendliche die Beschäftigung erst mindestens 12 Stunden nach ihrem letzten Feierabend wieder aufnehmen dürfen.

Erlaubt das Unternehmen der Belegschaft Gleitzeit, damit die Mitarbeitenden am Freitag früher heimgehen können, dürfen die jugendlichen Beschäftigten auch von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden arbeiten und Freitag dafür früher Wochenende machen.

Die Pausenzeiten im Jugendarbeitsschutzgesetz

Überschreitet die tägliche Zeit der Beschäftigung 4,5 Stunden pro Tag, sind insgesamt Pausenzeiten von 30 Minuten vorgesehen. Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden täglich erhöhen sich die Pausenzeiten auf 60 Minuten. Eine Pause dauert mindestens 15 Minuten. Diese gesetzlichen Regelungen können allerdings im Tarifvertrag abgeändert werden.

Urlaubsanspruch im Jugendarbeitsschutzgesetz

Der Urlaubsanspruch Jugendlicher ändert sich mit dem Alter. Haben sie fünf Werktage pro Woche, ergibt sich folgender Anspruch:

  • 15 Jahre – 25 Tage
  • 16 Jahre – 23 Tage
  • 17 Jahre – 21 Tage

Bei sechs Werktagen erhöht sich der Anspruch laut Jugendarbeitsschutz:

  • 15 Jahre – 30 Tage
  • 16 Jahre – 27 Tage
  • 17 Jahre – 25 Tage

Werden Jugendliche im Bergbau unter Tage beschäftigt, bekommen sie jeweils drei Urlaubstage mehr.

Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Gewerbeaufsichtsamt und das Amt für Arbeitsschutz überwachen jedes Unternehmen, das Jugendliche beschäftigt. Bringen Untersuchungen Verstöße gegen das JArbSchG ans Licht, sind die Strafen empfindlich: Ordnungswidrigkeiten können Geldstrafen von bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen, Straftaten sogar Freiheitsstrafen.

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Jan Eldo
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