Das Wichtigste in Kürze:
- Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ist ein privatrechtlicher Vertrag, bei dem sich ein Hersteller (Auftragnehmer) zur Erstellung eines bestimmten Werkes gegen Bezahlung durch den Besteller (Auftraggeber) verpflichtet.
- Wesentliches Merkmal ist, dass der Auftragnehmer das Risiko der erfolgreichen Erstellung des Werkes trägt, eigenständig arbeitet und nicht in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert ist.
- Im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung, bei der Arbeitskraft verliehen wird, steht beim Werkvertrag das konkrete, abnahmefähige Ergebnis im Vordergrund. Die Vergütung (Werklohn) wird in der Regel erst nach Abnahme fällig.
Die Merkmale eines Werkvertrags
Der Werkvertrag ist im Vergleich zu einem Dienstvertrag etwas anders gelagert. So trägt laut BGB das Risiko für eine erfolgreiche Erbringung der Arbeit beziehungsweise des Werks immer der Auftragnehmer. Der Auftraggeber (Besteller) ist frei von allem Risikoaspekten. Dies ist beim Dienstvertrag anderweitig geregelt.
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Die vereinbarten Leistungen aus dem Werkvertrag werden immer nur einmal erbracht. Der Auftragnehmer (Unternehmer) verwendet beim Werkvertrag für die Herstellung des Werks immer nur seine eigenen Arbeitsmittel. Außerdem ist der Auftragnehmer selbständig tätig und nicht angestellt. Der Auftragnehmer ist nicht ein Teil des Unternehmens des Auftraggebers.
Welche Arten von Werkverträgen gibt es?
Ein Werkvertrag kann in unterschiedlichen Branchen und Bereichen abgeschlossen werden.
Dazu gehören unter anderem:
- handwerkliche und künstlerische Leistungen
- Reparaturen
- Bauwerke
- Transportleistungen
- Übersetzungen
- Gutachten
- Software
- Pläne
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Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einer Arbeitnehmerüberlassung?
Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung werden gerne miteinander verglichen. Allerdings gibt es Unterschiede. Unter anderem in den Bereichen Vertragsgegenstand, Vergütung, Weisungsrecht, Haftung und Arbeitnehmer.
Vertragsgegenstand ist beim Werkvertrag immer die Erbringung einer Leistung beziehungsweise eines Werks. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer überlassen. Er wird für einen fest definierten Zeitraum an ein Unternehmen weitergereicht. Hier geht es nicht um das Werk selbst, sondern um die Arbeitskraft beziehungsweise die Dienstleistung.
In Bezug auf die Vergütung erfolgt diese beim Werkvertrag nach der erfolgreichen Erfüllung des Werkes. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird zu einem Stundensatz, der im Vorfeld fvereinbart wurde.
Während bei einer Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitnehmer in das Unternehmen des Kunden eingegliedert wird, ist das bei einem Werkvertrag nicht der Fall. Der Arbeitnehmer bleibt selbständig. Das Weisungsrecht liegt zudem bei der Arbeitnehmerüberlassung immer bei dem Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer seine Dienstleistung erbringt. Im Werkvertrag bleibt das Weisungsrecht und die Haftung beim Leistungserbringer. Er haftet für seine Arbeit und er allein legt fest, welche Arbeitsschritte für das Werk notwendig sind.
Welche finanziellen Regelungen zur Vergütung gelten beim Werkvertrag gemäß BGB?
Die Vergütung des Werks kann unterschiedlich erfolgen. Sie erfolgt generell erst nach Herstellung und Abnahme, aber zu unterschiedlichen Richtwerten. Die Abnahme eines Werkes ist gesetzlich im BGB nicht eindeutig geregelt. In § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB ist geregelt, dass die Abnahme des Werkes wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf.
Es ist möglich, einen Einheitspreis oder ein Pauschalpreis beziehungsweise einen Festpreis zu vereinbaren. Außerdem ist es möglich, dass der Zeitaufwand vergütet wird.
Welche finanzielle Regelung für das Werk getroffen wird, wird im Vertrag vereinbart. Wichtig ist, dass im Vorfeld eine Regelung über das Entgelt getroffen wird. Gibt es keine vereinbarten Absprachen dazu, kann der Unternehmer nicht einfach verlangen, was er möchte. Dann gelten die für die Branche üblichen Vergütungen. Diese können unter anderem in Tarifverträgen nachgelesen werden. Deshalb ist es wichtig, dass im Vorfeld eine Vereinbarung getroffen wird, um eine faire und für den Leistungserbringer (Unternehmer) sowie den Leistungsnehmer (Besteller) optimale Entlohnung zu finden.