Die bezuschussten Kosten für die Kinderbetreuung können nicht mehr in der eigenen Steuererklärung des jeweiligen Arbeitnehmers als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Unterstützt der Arbeitgeber hingegen nur anteilig, kann der Kinderzuschuss gemindert in Anspruch genommen werden.
Zusätzlichkeit
Eine zentrale Rolle spielt die Zusätzlichkeit der Aufwendungen. Wie im Schreiben des BMF vom 22. Mai 2013, Az. IV C 5, S 2388/11/10001-02 BStBl 2013 I S. 728 festgelegt, darf der geschuldete Lohn nicht herabgesetzt und durch einen Zuschuss ersetzt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld durch einen steuerfreien Kindergartenzuschuss ersetzen (R 3.33 Abs. 5 Satz 3 LStR). Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Schulpflicht
Voraussetzung für den möglichen Erhalt des Kitazuschusses ist das Ausbleiben der Schulpflicht des Kindes (R 3.33 Abs. 3 Satz 1 LStR). Diese setzt ein, sobald das Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat oder noch vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr erreicht. Die Schulpflicht greift nicht, wenn das Kind die Schulreife noch nicht erlangt hat (R 3.33 Abs. 3 Satz 4 LStR). Ist das Kind hingegen vorzeitig eingeschult worden, kann die Arbeitgeberleistung nicht mehr geltend gemacht werden. Je nach Bundesland können die Regelungen zur Schulpflicht abweichen (R 3.33 Abs. 3 Satz 2 LStR).
Art der Betreuung
Die Arbeitgeberleistung kann für diverse betriebliche oder außerbetriebliche Betreuungsmöglichkeiten außerhalb des Wohnhauses der Eltern angeboten bzw. in Anspruch genommen werden. Gemäß R 3.33 Abs. 2 Satz 1, 2 LStR gilt der Kindergartenzuschuss nicht nur für die Teilzeit- und Ganztagsbetreuung in Kindergärten, sondern gleichermaßen für Betreuungseinrichtungen wie:
– Kindertagesstätte
– Kinderkrippe
– Ganztagespflegestellen
– Tagesmütter
– Wochenmütter
Gleichermaßen können Einrichtungen wie Schulkindergärten, Internate, Vorschulen oder Vorklassen bezuschusst werden, sofern hier ausschließlich die Kosten für Unterbringung und Verpflegung zur Berechnung des maximalen Zuschusses herangezogen werden dürfen oder der Unterricht rein spielerisch, pädagogisch und erzieherisch erfolgt.
Wird Ihr Kind durch Familienangehörige, Au Pairs oder vergleichbaren oder im Haushalt der Eltern betreut, kann kein Zuschuss gewährt werden.
Nachweispflicht
Die Kindergartengebühr kann pro Kind nur einmal bezuschusst werden. Daher müssen Nachweise in Form von Original-Belegen über die gezahlten Gebühren dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von diesem im Lohnkonto hinterlegt werden.