Arbeitnehmers und gehören daher nicht zum Arbeitslohn. Sie müssen daher auch nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Solche besonderen persönlichen privaten Anlässe sind z. B. der Geburtstag, die Hochzeit oder die Geburt eines Kindes. Besondere persönliche berufliche Anlässe sind das Jubiläum oder eine bestandene Prüfung. Treten mehrere solcher Anlässe in einem Jahr auf, können Aufmerksamkeiten auch mehrfach zugewendet werden.
Anlässlich eines persönlichen Ereignisses, z. B. der Geburt eines Kindes, kann der Arbeitgeber nur einmal eine Aufmerksamkeit bis 60 Euro gewähren, an den Arbeitnehmer oder auch an den Ehegatten. Sind beide Partner beim gleichen Arbeitgeber angestellt, kann die Aufmerksamkeit für dieses Ereignis allerdings zweimal gewährt werden.
Bei den 60 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Sobald der Wert des Mitarbeiter Geschenks die 60 Euro übersteigt, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn voll zu versteuern und Sozialabgaben müssen entrichtet werden. Der Arbeitgeber ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Da Geschenke an Mitarbeitern überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bestehen, wird eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers zugunsten von Aufmerksamkeiten von dem Finanzamt nicht anerkannt. Steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter sind daher ausschließlich Sachzuwendungen, die nicht im Lohnkonto aufgeführt werden.
Zu beachten ist, dass gem. § 8 Abs. 1 EStG mit Wirkung zum 1.1.2020 nachträgliche Kostenerstattung grundsätzlich Barlohn darstellen, keinen Sachbezug. Auch Geldsurrogate gelten als solcher. Weiterhin Sachzuwendungen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Diese Regelungen gelten auch für Geschenke an Mitarbeiter.