Nebentätigkeit
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Nebentätigkeit

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer neben der Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit aufnehmen möchte, ist das grundsätzlich gestattet. Eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers ist dafür nicht nötig. Allerdings gibt es mehrere Regelungen, unter anderem im Arbeitsrecht, die die Möglichkeit zum Ausüben einer Nebentätigkeit beschränken.

Arbeitgeber*innen dürfen Nebentätigkeiten nicht pauschal verbieten

Wenn in einem Arbeitsvertrag die Ausübung einer Nebenbeschäftigung grundsätzlich verboten wird, ist das nicht zulässig. Das bedeutet, selbst wenn ein*e Arbeitnehmer*in mit dieser Klausel im Vertrag eine Nebentätigkeit aufnimmt und dafür eine Abmahnung oder eine Kündigung erhält, wäre das nicht rechtens. Eine Nebentätigkeit kann nur dann untersagt werden, wenn sie den Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin entgegensteht. In letzterem Falle muss die geplante Nebentätigkeit der Unternehmensführung gegenüber erwähnt werden.

Legt der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag hingegen fest, dass Mitarbeiter*innen die geplante Aufnahme von Nebentätigkeiten anzuzeigen haben, ist dem Folge zu leisten. Wer also eine Tätigkeit neben dem Hauptjob aufnehmen möchte, muss dies seinen Arbeitgebern gegenüber erklären. Angestellte benötigen aber nach diesem Hinweis keine extra Genehmigung für die Nebentätigkeit: Solange sie ihre Pflichten erfüllen und keine anderen Punkte gegen die weitere Tätigkeit sprechen, kann sie einfach aufgenommen werden.

Wann ist die Nebentätigkeit nicht zulässig?

Der häufigste Konflikt, der bei einem Nebenjob auftreten kann, ist der mit dem Arbeitszeitgesetz: Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, zwischen ihren Arbeitszeiten elfstündige Ruhezeiten einzuhalten. Wer beispielsweise nachts in der Gastronomie arbeitet und morgens wieder im Büro sitzt, tut das nicht. Unter dem Schlafmangel leidet der Hauptjob – die Arbeitgeber*innen können hier eine Beschränkung der Nebentätigkeit verlangen.

Das Konkurrenzverbot muss ebenfalls berücksichtigt werden: Eine Nebentätigkeit bei der Konkurrenz oder in einer selbstständigen Position, mit der der*sie Angestellte den Arbeitgeber*innen Konkurrenz macht, ist nicht zulässig und erfordert eine vorherige Genehmigung.

Grundsätzlich dürfen weitere vergütete Tätigkeiten neben dem Hauptjob die Arbeitskraft und den Einsatz eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin im Hauptberuf nicht beschränken. Tun sie das nicht, wird die gesetzlich vorgesehene Arbeitszeit nicht überschritten und steht die Nebentätigkeit den Interessen des Arbeitgebers nicht entgegen, ist gegen die Zweitbeschäftigung rechtlich nichts einzuwenden.

Nebentätigkeiten: Regeln für Beamte

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet und eine vergütete Nebentätigkeit aufnehmen möchte, hat dies bei den Arbeitgeber*innen anzuzeigen. Ein grundsätzliches Verbot darf nicht ausgesprochen werden, allerdings darf die Tätigkeit neben dem Job die Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigen. Die Nebentätigkeit darf für Beamte ein Fünftel der Arbeitszeit pro Woche nicht überschreiten, und es gibt auch Verdienstobergrenzen: Höchstens 40 Prozent des Jahresgrundgehalts dürfen Beschäftigte im öffentlichen Dienst dazuverdienen.

Nebentätigkeiten und Sozialversicherung

Wer mehrere Tätigkeiten beziehungsweise Nebentätigkeiten gleichzeitig ausübt, muss berücksichtigen, welche Sozialversicherungen, wofür zu zahlen sind:

  • Wird neben dem Hauptberuf ein Minijob ausgeübt, entfällt für letzteren die Sozialversicherungspflicht, da sie bereits durch den eigentlichen Beruf abgedeckt wird. Auch von der eigentlich bestehenden Rentenversicherungspflicht können sich die Mitarbeitenden für die Nebentätigkeit befreien lassen.
  • Wer zwei oder mehr Minijobs hat und damit die Freigrenze des Verdienstes überschreitet, unterhalb derer keine Sozialversicherungspflicht besteht, wird sozialversicherungspflichtig. Es obliegt den Arbeitnehmer*innen selbst, ihren Arbeitgeber*innen die Höhe ihrer monatlichen Einnahmen zu übermitteln, damit diese den korrekten Betrag an Sozialversicherungen zahlen können.

Wegen des letzten Punkts sind Beschäftigte auch dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber*innen anzuzeigen, wenn sie neben ihrem Minijob eine weitere Tätigkeit aufnehmen möchten, die ihren Status der Sozialversicherungspflicht verändert.

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Jan Eldo
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