Entlassung
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Entlassung

Eine Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis wird Kündigung genannt. Es handelt sich um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dafür sind laut Kündigungsschutz bestimmte Gründe und Bedingungen erforderlich.

Verschiedene Arten der Entlassung

Der Arbeitsvertrag sieht hinsichtlich einer Entlassung eine bestimmte Kündigungsfrist vor. Diese darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Grundsätzlich werden unterschieden:

  • die ordentliche (auch: fristgemäße/fristgerechte) Kündigung
  • die außerordentliche (fristlose) Kündigung  

In den meisten Fällen wird die Entlassung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin durch die ordentliche Kündigung vorgenommen. Sie erfolgt nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und ist nur möglich, wenn ein legitimer Kündigungsgrund vorliegt. Zu Letzteren zählen:

  • betriebliche Gründe (Personalabbau wegen Umsatzeinbußen, Umstrukturierungen, Auslagerung bestimmter Abteilungen, Filialschließungen etc. – es ist dem Unternehmen also nicht möglich, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen)
  • personenbedingte Gründe (die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann den vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht mehr nachkommen, etwa durch Führerscheinentzug bei Berufskraftfahrern, durch Arbeitsunfähigkeit, durch den Entzug der Arbeitserlaubnis, durch eine Straftat, die einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, oder durch eine lange bzw. viele kurze Erkrankungen)
  • verhaltensbedingte Gründe (kommen Mitarbeitende ihren Aufgaben nicht nach, ignorieren die Anweisungen von Vorgesetzten, fehlen wiederholt unentschuldigt, nutzen das Internet privat und/oder verstoßen gegen den Arbeitsvertrag, erhalten sie eine Abmahnung und können bei Nichtbeachtung im nächsten Schritt gekündigt werden)

Da es bei der personenbedingten Entlassung aufgrund von Krankheit häufig zu Klagen seitens der Arbeitnehmer kommt, verzichten Arbeitgeber in vielen Fällen darauf. Stattdessen bieten sie den betreffenden Mitarbeitenden oft einen Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einer Abfindung an.

Entlassungen aus betrieblichen Gründen müssen Arbeitgeber zudem nach Kräften zu verhindern versuchen. Wird etwa eine Abteilung geschlossen, können sie nicht einfach alle dort beschäftigten Mitarbeitenden entlassen. Stattdessen müssen sie prüfen, ob sie in anderen Bereichen des Unternehmens eingesetzt werden können – gegebenenfalls mit Schulungen und Coachings.

Sofortiges Entlassen: Die außerordentliche Kündigung

Für die unverzügliche Entlassung eines Mitarbeitenden, also die fristlose Kündigung, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dazu zählen beispielsweise:

  • vorgetäuschte Krankheiten
  • Alkoholmissbrauch während der Arbeit
  • Straftaten der Arbeitnehmenden im Unternehmen

Ist es wegen eines dieser Gründe seitens des Arbeitgebers nicht hinnehmbar, dass eine bestimmte Person weiterhin in den Betrieb kommt, darf er die sofortige Entlassung vornehmen, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten.

Erklärung der Entlassung

Arbeitsrechtlich gesehen ist es aus Sicht des Arbeitgebers klüger, keine Erklärung über die Gründe für die Entlassung im Kündigungsschreiben anzugeben. Sie machen sich dadurch weniger leicht angreifbar. Zudem ist die Kündigung auch ohne Angabe von Gründen wirksam. Die Gekündigten können allerdings die Gründe erfragen und die Arbeitnehmenden können sie nennen, ohne dass dies die Wirksamkeit der Entlassung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin beeinträchtigt.

Entlassen widerrufen

Es passiert nicht häufig, aber manchmal kommt es vor, dass seitens des Arbeitgebers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Fehler unterläuft, er die Kündigung also irrtümlich versendet. In manchen Fällen ändern sich auch die betrieblichen Voraussetzungen, sodass die gekündigte Person doch überraschend weiterhin beschäftigt werden könnte.

Die Kündigung ist in dem Moment wirksam, in dem sie bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zugeht. Da es sich um eine einseitige Willenserklärung seitens des Arbeitgebers handelt und die oder der Gekündigte sie hinnehmen muss, kann sie nicht einfach durch eine Willensäußerung rückgängig gemacht werden. Stattdessen muss der Arbeitgeber ein Schreiben aufsetzen, um das Entlassen zu widerrufen.

Darin erklärt er der oder dem Gekündigten, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Folgt darauf nicht die notwendige Einwilligung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, hat die Kündigung Bestand. Nur, wenn sich beide Seiten einig sind, dass sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen, passiert das auch.

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