Die Arbeitnehmerhaftung beschreibt die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verursacht. Wie hoch die Haftung ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zumeist wird sie beschränkt, unter anderem, weil oft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hohe Schäden aus ihrem Privatvermögen gar nicht begleichen können.
Arbeitnehmerhaftung nur bei beruflicher Tätigkeit
Die Arbeitnehmerhaftung ist nur dann überhaupt Thema, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Schaden im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit verursacht hat. In Situationen, in denen der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin mit seinem Arbeitgeber ohne beruflichen Bezug interagiert, können ebenfalls Schäden auftreten. Diese gelten dann allerdings als von einer Privatperson verursacht und sind entsprechend anders gelagert, was die Versicherungen angeht. Gleiches gilt, wenn der oder die Angestellte sich mit Kunden und Kundinnen des Unternehmens trifft und dabei einen Schaden verursacht, ohne dass er seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre.
Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung
Ist eine Person in ihrem Beruf tätig, handelt sie grundsätzlich im Auftrag des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich weder seine Arbeitsumgebung noch die Arbeitsmittel und die Arbeitsorganisation freiwillig aussucht – er handelt auf Weisung. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, Risiken für Fehler zu minimieren, eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen und geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund sind Arbeitnehmer nicht allein haftbar, wenn ihnen Fehler passieren, die zu Schäden führen. Dabei spielt es im Sinne der Haftung grundsätzlich keine Rolle, ob der Schaden den Arbeitgeber oder einen Dritten betrifft.
Fahrlässigkeit in der Arbeitnehmerhaftung
Damit die Arbeitnehmerhaftung überhaupt greifen kann, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen und dadurch einen Schaden verursacht haben. Zudem hängt die Haftung auch davon ab, in welchem Maße das Handeln des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin fahrlässig war (laut BGB liegt schon bei geringen Verstößen gegen die erforderliche Sorgfalt eine Fahrlässigkeit vor):
- Bei einer leichten Fahrlässigkeit greift die Haftung nicht.
- Liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor, werden der Schaden und seine Entstehung betrachtet und die Haftung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt.
- Dass der Arbeitnehmer voll haftet, wird nur bei Vorsatz entschieden oder wenn dem Arbeitgeber grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird
Paragraf 254 BGB schreibt vor, dass der Umfang der Schadensersatzpflicht gemindert wird, wenn der Geschädigte eine Mitschuld trägt. Ein Arbeitgeber, nach dessen Weisung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin so gehandelt hat, dass ein Schaden entsteht, ist mitschuldig und haftet daher teilweise mit. Ein Beispiel wäre etwa, dass der Arbeitgeber den Angestellten anweist, eine Aufgabe allein zu erledigen, für die eigentlich zwei Leute zuständig sind. Geschieht dabei ein Fehler, der zu einem Schaden führt, trägt der Arbeitgeber eine Mitschuld und haftet auch.
Keine generelle Obergrenze für die Arbeitnehmerhaftung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lehnt eine generelle Obergrenze für die Arbeitnehmerhaftung ab. Dennoch achtet die Rechtsprechung (BAG) darauf, keine zu hohen Summen zu verlangen: Bei besonders hohen Schäden gibt es eine Haftungsbegrenzung. Die Urteile orientieren sich nicht nur an der Höhe des Schadens, sondern vor allem am Einkommen des Arbeitnehmers, der ihn verursacht hat: Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann eine Summe von etwa einem Monatsentgelt festgesetzt werden, bei grober Fahrlässigkeit eine von drei Bruttomonatsentgelten. Das ist allerdings nur die gängige Vorgehensweise, keine feste Regel.