Dienstwagenversteuerung
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Dienstwagenversteuerung

Ein Firmenwagen ist der Traum vieler Angestellter. Doch er bringt auch einige Hürden mit sich. Besonders in Bezug auf die Dienstwagenversteuerung gibt es einiges zu berücksichtigen.

Wie wird die private Nutzung eines Dienstwagens versteuert?

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, der genutzt werden darf, müssen für diese private Nutzung Steuern gezahlt werden. Das Finanzamt betrachtet die Überlassung des Fahrzeugs für die privaten Fahrten als unentgeltliche Überlassung und somit als Sachzuwendung. Dieser geldwerte Vorteil muss deshalb über die Einkommensteuer ausgeglichen werden (Dienstwagenversteuerung).

Bei der Dienstwagenversteuerung für die private Nutzung gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder wird die Versteuerung pauschal über die Ein-Prozent-Regelung abgeführt oder es wird ein sogenanntes Fahrtenbuch geführt. Welche Variante ausgewählt wird, ist egal.

Wichtig ist, dass die gewählte Variante vom Arbeitgeber für ein Jahr beibehalten werden muss. Erst dann kann ein Wechsel stattfinden. Innerhalb des Kalenderjahres ist es nicht möglich, bei der Dienstwagenversteuerung von einer Abrechnungsmethode zu anderen Abrechnungsmethode zu wechseln.

Wie ist die Ein-Prozent-Regelung zu verstehen?

Am einfachsten ist es, die Dienstwagenversteuerung über die Ein-Prozent-Regelung vorzunehmen. Es ist eine pauschale Regelung, die nicht zur Führung eines Fahrtenbuchs beim Firmenwagen zwingt.

Die Nutzung des Dienstwagens für private Fahrten ist ein geldwerter Vorteil. Laut Einkommensteuergesetz wird die private Nutzung des Dienstwagens für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des Listenpreises angesetzt. Hinweis: Die Ein-Prozent-Pauschale bei der Dienstwagenversteuerung gilt sowohl für gekaufte als auch für gemietete und geleaste Fahrzeuge.

Hat das Fahrzeug beispielsweise einen Listenpreis von 50.000 Euro, beträgt der geldwerte Vorteil pro Monat 500 Euro. Auf diese 500 Euro müssen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Nur wenn aufgrund eines ärztlichen Fahrverbots das Fahrzeug nicht genutzt werden kann, gibt es keinen geldwerten Vorteil bei der Dienstwagenversteuerung. Allerdings nur für die Monate, in denen das Fahrverbot vollständig gilt. Dabei wichtig: Der Dienstwagen darf im Hinblick auf die Dienstwagenbesteuerung nicht von anderen Familienmitgliedern genutzt werden.

Wie funktioniert die Abrechnung über das Fahrtenbuch?

Wer die Ein-Prozent-Pauschale bei der Dienstwagenversteuerung nicht nutzen will, muss ein Fahrtenbuch führen. In diesem werden alle Fahrten aufgeschrieben, die mit dem Fahrzeug unternommen werden. Anhand dieser Aufzeichnungen wird dann errechnet, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen sind, die als geldwerter Vorteil angesetzt werden.

Ein Beispiel: Wer als Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen im Jahr 24.000 km fährt und davon 3.600 für private Fahrten nutzt, hat Gesamtaufwendungen in Höhe von 6.000 Euro. Pro Kilometer ergibt das einen Betrag von 0,25 Euro. Rechnet man das auf die Privatnutzung von 3.600 km herunter, ergeben sich Kosten von 900 Euro pro Jahr. Das Finanzamt rechnet diese 900 Euro zum zu versteuernden Jahreseinkommen hinzu.

Um zu entscheiden, welche Variante für die Versteuerung des Dienstwagens am besten geeignet ist, muss demzufolge genau berechnet werden, wie viele Kilometer mit dem Firmenwagen privat gefahren werden. Zudem sollte darauf geachtet werden, ob der Arbeitnehmer eine Zuzahlung aufgrund privater Nutzung leisten muss.

Zuzahlungen beim Dienstwagen

Viele Arbeitgeber verlangen von ihren Arbeitnehmern eine Zuzahlung für die private Nutzung des Dienstwagens. Diese wirkt sich auch auf die Dienstwagenversteuerung aus. Sie mindert die Summe des zu versteuernden geldwerten Vorteils, wenn die Zuzahlung aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gezahlt werden muss.

Die Zuzahlung kann als Kilometerpauschale, Monatspauschale, teilweise übernommene Leasingrate oder teilweise beziehungsweise vollständig übernommene Kraftfahrzeugkosten wie Benzin oder Diesel ausfallen. Unberücksichtigt bleiben Parkgebühren, Verwarnungsgelder, Bußgelder und Mautgebühren.

Es kann ebenso eine Kostendeckelung vereinbart werden, um für den Arbeitnehmer die Kosten und Zuzahlungen im Rahmen der Dienstwagenversteuerung in einem überschaubaren Rahmen zu halten.

Vorteile beim Elektro-Dienstwagen

Das Finanzamt hat zur Förderung der Elektromobilität für Elektro-Dienstwagen eine Steuererleichterung bei der Dienstwagenversteuerung erlassen. Das gilt für Elektro-Firmenwagen und für Plug-in-Hybride.

Für die Besteuerung muss lediglich der halbe Listenpreis angesetzt werden, sodass nur 0,5% des Bruttolistenpreises als monatlicher geldwerter Vorteil zu versteuern sind (Ersparnis von 50%).

Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Liegt der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung unter 60.000 Euro, kann die Bemessungsgrundlage für die Dienstwagenversteuerung im besten Fall sogar geviertelt werden. In Folge liegt der geldwerte Vorteil bei nur noch 0,25%. Hinzu kommt, dass aufgrund von Corona die bisherige Kaufpreisgrenze im Steuerhilfegesetz um 20.000 Euro erhöht wurde. Ein weiterer Vorteil, der interessant ist und für die Dienstwagenversteuerung einige positive Aspekte bereithält.

Für das Hybrid-Elektroauto gilt der halbe Listenpreis nur dann, wenn der Kohlendioxidausstoß maximal 50 Gramm pro Kilometer beträgt. Außerdem muss eine Mindestreichweite über den Elektroantrieb gesichert sein. Die Mindestreichweite beträgt je nach Rahmenbedingungen 40, 60 oder 80 km. Entsprechende Listen lassen sich beim Finanzamt anfordern.

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