Schichtzulage
Ein Mitarbeiter und seine Kollegin arbeiten draußen mit Warnweste und Helm bei Nacht.
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Schichtzulage

Ein Mitarbeiter und seine Kollegin arbeiten draußen mit Warnweste und Helm bei Nacht.

Eine Schichtzulage ist eine ergänzende Zahlung an die Mitarbeitenden von Unternehmen, in denen im Schichtbetrieb gearbeitet wird. Das bedeutet, dass es einen Grundlohn respektive ein Grundgehalt gibt und zusätzlich dazu einen weiteren Betrag nach Vereinbarung. In den meisten Fällen ist die Schichtzulage im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag (beispielsweise im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TvöD) oder in der Betriebsvereinbarung geregelt – gesetzliche Vorschriften gibt es nur für die Nachtarbeit.

Der Unterschied zwischen Schichtzulage und Schichtzuschlag

Auch wenn die beiden Begriffe häufig synonym verwendet werden, sind Schichtzulagen und Schichtzuschläge unterschiedliche Dinge. In Unternehmen, die im Schichtbetrieb arbeiten, ist die Zulage als Anreiz für Mitarbeitende gedacht. Wer wann arbeitet, ist in einem Schichtplan geregelt. Schichtzuschläge hingegen sind Boni, die an Beschäftigte gezahlt werden, die sonntags, feiertags und nachts arbeiten. Letztere können steuerfrei sein oder zumindest zu steuerlichen Vergünstigungen führen, während die Schichtzulagen aus der Schichtarbeit immer steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig sind.

Schichtzulagen erhöhen die Arbeitsbereitschaft

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schrecken vor Jobs zurück, bei denen sie Schichtarbeit leisten müssen. Der Biorhythmus leidet unter der Schicht, oft wird die Teilnahme am Sozialleben durch die ungewöhnliche Arbeitszeit erschwert. Um dennoch die benötigten Fachkräfte ins Unternehmen zu holen, bieten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber daher finanzielle Zulagen für die Schichtarbeit.

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Es gibt verschiedene Arten von Zulagen, mit denen Unternehmen ihre Mitarbeiter finanziell unterstützen können:

  • Leistungszulagen: Diese werden gezahlt, wenn Mitarbeiter außergewöhnliche Leistungen im Job erbracht haben.
  • Sozialzulagen: Diese fallen an, wenn Mitarbeiter zum Beispiel viele Kinder haben, der Arbeitsplatz in einem teuren Wohngebiet liegt oder der Mitarbeiter eine bestimmte Altersgrenze überschritten hat.
  • Funktionszulagen: Diese erhalten Mitarbeiter, wenn sie besondere Qualifikationen für den Job mitbringen oder mehr Verantwortung übernehmen.
  • Erschwerniszulagen: Diese kommen ins Spiel, wenn die Arbeit körperlich besonders belastend oder gefährlich ist.
  • Wochenendzulagen: Mitarbeiter, die regelmäßig an Wochenenden arbeiten, können diese Zulage erhalten.
  • Wechselschichtzulagen: Unternehmen zahlen diese Zulagen, wenn Mitarbeiter dauerhaft in Wechselschichten arbeiten, also zwischen Früh-, Spät- und Nachtschichten wechseln.

Damit diese Zulagenarten nach der Schicht auch ausgezahlt werden können, müssen sie explizit in einem Tarifvertrag, einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein.

Diese Branchen bieten häufig Schichtzulagen

Es gibt inzwischen zahlreiche Branchen, in denen Tag und Nacht gearbeitet und Dienst geleistet wird – entweder darf die Produktion nicht stillstehen, es müssen Menschen befördert oder betreut werden oder es muss immer jemand ansprechbar sein. Zu den Branchen, in denen in Schicht mit Zulage gearbeitet wird, zählen etwa:

  • Produktionsunternehmen
  • Nah- und Fernverkehr
  • Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser
  • Feuerwehr
  • Polizei (hier beispielsweise Zulage zum Grundlohn nach TvöD)
  • Wachdienste

Zunehmend gibt es auch mehr Schichten im Einzelhandel, weil die Geschäfte häufig abends länger aufhaben als noch vor einigen Jahren oder auch sonntags geöffnet sind.

Schichten an Sonn- und Feiertagen gibt es zudem oft im Kulturbetrieb, während in der Gastronomie oft Nachtarbeit gängig ist. Zulagen gibt es nicht in allen, aber den meisten Unternehmen.

Keine Schichtzulagen, sondern Zuschläge bei Nachtarbeit

Wer z.B. monatlich in der Nachtschicht arbeitet, erhält keine Zulagen, sondern Zuschläge – diese bieten oft steuerliche Vorteile und sind im Gegensatz zum Schichtaufschlag tatsächlich gesetzlich geregelt (§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz). In diesem Abs. heißt es, dass für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin ein angemessener Zuschlag gezahlt werden muss. Alternativ dürfen die in der Nachtschicht arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Abs. 5 einen Freizeitausgleich verlangen.

Liegt die Arbeitszeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens und betragen die Zuschläge nicht mehr als 25 Prozent des Bruttogehalts, muss die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer keine Steuern darauf zahlen und auch keine Beiträge zur Sozialversicherung. Der Zuschlag ist dann steuerfrei und das Leisten solcher Schichten lukrativ.

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Berechnung von Schichtzulagen

Die Berechnung hängt von den spezifischen Regelungen im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ab.

Eine zentrale Bezugsgröße zur Berechnung ist der Grundlohn, also der reguläre Brutto-Stundenlohn, den Beschäftigte für ihre reguläre Arbeitszeit erhalten. Zudem wird ein Zuschlagsfaktor benötigt, der die Höhe der vereinbarten Schichterhöhung festlegt. Dieser Faktor kann als fester Betrag oder als Prozentsatz definiert sein. Um diese zu berechnen, muss der Grundlohn mit dem Zuschlagsfaktor multipliziert werden.

Rechenbeispiel:

Im Unternehmen von Mitarbeiter A gibt es einen Tarifvertrag, der Schichtzulagen für Sonn- und Feiertags- sowie für Nachtarbeit regelt. A erhält für seine reguläre Arbeitszeit einen Bruttostundenlohn von 20 Euro. Er arbeitet sonntags von 10 bis 18 Uhr, und der Zuschlagsfaktor für Sonntagsarbeit beträgt laut Tarifvertrag 25 Prozent.

Berechnung: 20 Euro x 0,25 = 5 Euro Zulage pro Stunde. Für seine Sonntagsschicht ergibt sich somit ein Grundlohn von 160 Euro und ein Aufschlag von 40 Euro.

Schichtzulage auch im Krankheitsfall?

Auf den ersten Blick mag es überraschend erscheinen, aber Schichtzulagen werden auch während einer Krankheit der Beschäftigten weitergezahlt – vorausgesetzt, dies ist im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung entsprechend festgelegt. Diese Regelung stellt sicher, dass Mitarbeitende, die im Schichtbetrieb arbeiten, finanziell abgesichert sind, selbst wenn sie aufgrund von Krankheit ausfallen.

Eine wichtige Klarstellung hierzu bietet die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum öffentlichen Dienst. Wenn ein Mitarbeitender in ständiger Wechselschicht arbeitet und nach TVöD Anspruch auf eine Schichtzulage hat, bleibt dieser Anspruch auch während der Krankheits- oder Urlaubszeit bestehen. Das bedeutet, dass die Zulage nicht nur für die tatsächlich geleisteten Schichten, sondern auch bei Arbeitsunfähigkeit oder während des Urlaubs gezahlt wird.

Diese Regelung unterstreicht die Bedeutung von Schichtarbeit und die Anerkennung der besonderen Belastungen, die damit verbunden sind. Arbeitgeber zeigen durch die Weiterzahlung der Schichtzulagen, dass sie die Herausforderungen und den Einsatz ihrer Mitarbeitenden wertschätzen und ihnen auch in schwierigen Zeiten eine finanzielle Sicherheit bieten.

Fazit 

Die Schichtzulage ist eine zusätzliche Vergütung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Schichten im Unternehmen leisten, geregelt durch Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Im Unterschied zu Schichtzuschlägen, die speziell für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten, zielt die Schichtzulage darauf ab, die Arbeitsbereitschaft in Wechselschichten (z.B. monatlich), zu fördern. Sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und variiert je nach Branche und individueller Vereinbarung. Branchen wie Produktion, Verkehr, Pflege und Sicherheitsdienste sind typische Einsatzgebiete für Schichtzulagen, während Nachtarbeit spezielle steuerliche Vorteile bieten kann.

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Jan Eldo
Jan Eldo versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.

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