Kurzarbeitergeld
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Kurzarbeitergeld

Mit dem Instrument des Kurzarbeitergeldes kann der Arbeitgeber in wirtschaftlich schweren Zeiten vereinfacht Personalanpassungen vornehmen. So kann die Arbeitszeit des Arbeitnehmers vorübergehend verkürzt oder eingestellt werden. Hierfür wird er von seiner vertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und verliert (anteilig) seinen Vergütungsanspruch. Als wirtschaftlichen Ausgleich erhält der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit während dieser Zeit Kurzarbeitergeld. Wenn nicht anders geregelt, beträgt die mögliche Bezugsdauer im Regelfall zwölf Monate. Das Kurzarbeitergeld wird nur für ausgefallene Arbeitsstunden gewährt, sodass es Arbeitgebern Teile der Kosten des Entgelts für Beschäftigte ersetzt. Zudem müssen für das Kurzarbeitergeld weniger Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden oder sie werden komplett erstattet. Das Kurzarbeitergeld ermöglicht es den Betrieben, Arbeitnehmer zu halten und bei Arbeitsausfall den Arbeitnehmern einen Teil des bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Unternehmen können dadurch Arbeitsausfall überbrücken und betriebsbedingte Kündigungen vermeiden.

Wie viel Kurzarbeitergeld wird gezahlt?

Im Regelfall erhalten Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit während der Kurzarbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind haben, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent. Eine Ausnahme stellt die Kurzarbeit während der Corona-Pandemie dar. Welche Möglichkeiten der Gesetzgeber hier bietet, haben wir weiter unten zusammengefasst.

Was sind die Voraussetzungen um Kurzarbeitergeld zu erhalten?

Die gesetzliche Grundlage zum Kurzarbeitergeld bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:
  1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  2. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  3. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
  4. Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz
Als “erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall” gelten unabwendbare Ereignisse (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall) sowie wirtschaftliche Ursachen (beispielsweise Auftragsmangel, – stornierung, fehlendes Material). Zudem darf der Arbeitsausfall nur vorübergehend und muss unvermeidbar sein. Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter beschäftigt wird, wobei hierzu auch Auszubildende gezählt werden. Die persönlichen Voraussetzungen (der Mitarbeiter) sind erfüllt, wenn der Beschäftigte, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, nicht gekündigt ist und auch keinen Aufhebungsvertrag erhalten hat. Ausnahmen, die für das Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie gelten, haben wir weiter unten zusammengefasst.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Grundsätzlich wird Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate gewährt und ausgezahlt. Wird nach Phasen ohne Kurzarbeit wieder Kurzarbeitgeld erforderlich, muss der Arbeitsausfall erneut angezeigt werden. Notwendig wird dies aber erst ab einer Unterbrechungszeit von drei zusammenhängenden Kalendermonaten. Neu Anzeigepflichtig wird ein Arbeitsausfall auch dann, wenn aufgrund der vorherigen Anzeige der bewilligte Zeitraum der Kurzarbeit noch fortdauert. Betrug die Unterbrechungszeit des Kurzarbeitergeldes mindestens drei Monate, beginnt bei Neuantrag eine neue Bezugsdauer – sofern erneut alle Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt werden.

Unterbrechung des Kurzarbeitergeldes von über drei Monaten

Beispiel: Bewilligter Zeitraum der Kurzarbeit: 01.02.2020 bis 31.12.2020 Unterbrechungszeit: Mai 2020 bis September 2020 Kurzarbeit erneut erforderlich: im Oktober 2020 Ergebnis: Der Arbeitsausfall im Oktober 2020 ist erneut Anzeigepflichtig. Diese Anzeige muss im Monat Oktober 2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein.

Unterbrechung des Kurzarbeitergeldes von unter 3 Monaten

Wird die Zahlung des Kurzarbeitergeldes ein oder zwei zusammenhängende Kalendermonate unterbrochen, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend. In diesem Fall muss keine neue Anzeige über Arbeitsausfall eingereicht werden. Beispiel: Bewilligter Zeitraum der Kurzarbeit: 01.04.2020 bis 31.10.2020 Unterbrechungszeit: Juli 2020 und August 2020 Kurzarbeit erneut erforderlich: im September 2020 Ergebnis: Der Arbeitsausfall muss nicht neu angezeigt werden, der ursprünglich bewilligte Zeitraum gilt fort. Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes kann um zwei Monate verlängert werden, die hierfür notwendige Verlängerungsanzeige ist im November 2020 einzureichen. Beträgt die Unterbrechungszeit bei unter einem Kalendermonat, hat dies für die Bezugsdauer keine Auswirkungen. Doch auch hier müssen die Mindesterfordernisse für den gesamten Monat vorliegen

Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld

Grundsätzlich sind auch für das Kurzarbeitergeld Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Für das regulär erwirtschaftete Geld bleibt es bei einer gemeinsamen Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeitgeber allein. Ausnahmen, die für das Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie gelten, haben wir weiter unten zusammengefasst.

Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen müssen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt sein?

Kurzarbeit kann grundsätzlich nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Soll es eingeführt werden, kommen folgende rechtliche Grundlagen in Betracht:
  • Tarifvertrag (evtl. in Kombination mit einer Betriebsvereinbarung),
  • Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG),
  • individuelle Vereinbarung mit dem betroffenen Arbeitnehmer,
  • gegebenenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung (Kündigungsfristen etc. beachten),
  • gesetzlicher Sonderfall bei beabsichtigter Massenentlassung nach § 19 KSchG. (Ankündigungsfristen sind zu beachten).
Zudem sind vorhandene Betriebsräte und Wirtschaftsausschüsse rechtzeitig und umfassend über die Planungen zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Ist das Vorhaben mit dem Wirtschaftsausschuss lediglich zu beraten, hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Sieht die Betriebsvereinbarung dies vor, ist eine Betriebsversammlung durch den Betriebsrat einzuberufen. Existiert weder ein Betriebsrat noch eine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit, müssen alle Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten sollen, dieser zustimmen. Hierbei muss es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.

Wie kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Den Antrag zu Beantragung des Kurzarbeitergeldes finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf Den dazu passenden Leistungsantrag finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf Wenn der Bedarf auf Kurzarbeitergeld angezeigt und bewilligt wurde, kann der Auszahlungsbetrag selbst errechnet werden. Dieser setzt sich zusammen aus dem Entgelt der erbrachten Arbeitsstunden plus dem Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden. Tabellen, die bei der Berechnung helfen, finden Sie hier. Die Erstattung des Kurzarbeitergeldes wird monatlich rückwirkend beantragt. Hierfür muss innerhalb von drei Monaten der sogenannten Leistungsantrag bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Für wen gilt kein Kurzarbeitergeld?

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben grundsätzlich Minijobber, Rentner und Bezieher von Krankengeld. Ausgeschlossen sind zudem Personen, die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird. Eine Sonderrolle nehmen die Auszubildenden ein. Ausnahmen, die für das Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie gelten, haben wir weiter unten zusammengefasst.

Auszubildende

In der Regel kann für Auszubildende keine Kurzarbeit angeordnet werden. So ist der Ausbildungsbetrieb zunächst dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, die die Weiterführung der Ausbildung gewährleisten. Möglich wären zum Beispiel:
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeitergeld auch für Auszubildende beantragt und gewährt werden. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBIG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Sonderfall Corona

Aufgrund der besonderen Härte und Dauer, mit der die Corona-Pandemie die deutsche Wirtschaft traf, hat die Bundesregierung die Zahlung Corona-bedingtes Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2021 ausgeweitet. Als Voraussetzung müssen im Betrieb mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben, wobei als Arbeitnehmer auch gilt, wer geringfügig und daher nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Zudem müssen Überstunden und positive Zeitguthaben aufgebraucht sein.

Bezugsdauer

Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde in der Corona-Pandemie erhöht. So können Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate lang Kurzarbeit beantragen. Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von drei zusammenhängenden Monaten oder länger beginnt eine neue Bezugsdauer.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld kann bereits ab dem 4. Bezugsmonat erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent. Die Erhöhung erfolgt gestaffelt: Stufe 1 Bezugsmonat 1-3: 60/67* Prozent des Netto-Entgelts Stufe 2 Ab dem 4. Bezugsmonat 70/77* Prozent des Netto-Entgelts Stufe 3 Ab dem 7. Bezugsmonat 80/87* Prozent des Netto-Entgelts *Mitarbeiter mit mindestens einem Kind Achtung: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gilt nur, wenn spätestens für März 2021 erstmals Kurzarbeitergeld erhalten wurde. Wird die Kurzarbeit drei Monate oder länger unterbrochen, muss sie neu angezeigt und das Kurzarbeitergeld neu beantragt werden. In diesem Fall kann das neue Kurzarbeitergeld erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Ein Verlängerungsantrag ist dann erforderlich, wenn die 21-monatige Bezugsdauer in der Zeit bis Dezember 2020 abgelaufen ist und die Kurzarbeit danach fortgesetzt werden muss. Dies gilt auch, sofern der bewilligte Bezugszeitraum verlängert werden muss.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Auch für das gezahlte Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie, muss der Sozialversicherungsbeitrag grundsätzlich vom Arbeitgeber durchgehend abgeführt werden – das heißt: der volle Beitrag für AG- und AN-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Diese Kosten können allerdings erstattet werden. Soweit spätestens Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den der Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, werden die allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet. Der Umfang dieser Erstattung ist davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab: Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beträgt der Erstattungssatz 100 Prozent. Für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz 50 Prozent.

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