Mit dem Instrument des Kurzarbeitergeldes kann der Arbeitgeber in wirtschaftlich schweren Zeiten vereinfacht Personalanpassungen vornehmen. So kann die Arbeitszeit des Arbeitnehmers vorübergehend verkürzt oder eingestellt werden. Hierfür wird er von seiner vertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und verliert (anteilig) seinen Vergütungsanspruch. Als wirtschaftlichen Ausgleich erhält der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit während dieser Zeit Kurzarbeitergeld. Wenn nicht anders geregelt, beträgt die mögliche Bezugsdauer im Regelfall zwölf Monate.
Das Kurzarbeitergeld wird nur für ausgefallene Arbeitsstunden gewährt, sodass es Arbeitgebern Teile der Kosten des Entgelts für Beschäftigte ersetzt. Zudem müssen für das Kurzarbeitergeld weniger Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden oder sie werden komplett erstattet. Das Kurzarbeitergeld ermöglicht es den Betrieben, Arbeitnehmer zu halten und bei Arbeitsausfall den Arbeitnehmern einen Teil des bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Unternehmen können dadurch Arbeitsausfall überbrücken und betriebsbedingte Kündigungen vermeiden.
Wie viel Kurzarbeitergeld wird gezahlt?
Im Regelfall erhalten Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit während der Kurzarbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind haben, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent. Eine Ausnahme stellt die Kurzarbeit während der Corona-Pandemie dar. Welche Möglichkeiten der Gesetzgeber hier bietet, haben wir weiter unten zusammengefasst.Was sind die Voraussetzungen um Kurzarbeitergeld zu erhalten?
Die gesetzliche Grundlage zum Kurzarbeitergeld bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
- Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
- Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Grundsätzlich wird Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate gewährt und ausgezahlt. Wird nach Phasen ohne Kurzarbeit wieder Kurzarbeitgeld erforderlich, muss der Arbeitsausfall erneut angezeigt werden. Notwendig wird dies aber erst ab einer Unterbrechungszeit von drei zusammenhängenden Kalendermonaten. Neu Anzeigepflichtig wird ein Arbeitsausfall auch dann, wenn aufgrund der vorherigen Anzeige der bewilligte Zeitraum der Kurzarbeit noch fortdauert. Betrug die Unterbrechungszeit des Kurzarbeitergeldes mindestens drei Monate, beginnt bei Neuantrag eine neue Bezugsdauer – sofern erneut alle Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt werden.Unterbrechung des Kurzarbeitergeldes von über drei Monaten
Beispiel: Bewilligter Zeitraum der Kurzarbeit: 01.02.2020 bis 31.12.2020 Unterbrechungszeit: Mai 2020 bis September 2020 Kurzarbeit erneut erforderlich: im Oktober 2020 Ergebnis: Der Arbeitsausfall im Oktober 2020 ist erneut Anzeigepflichtig. Diese Anzeige muss im Monat Oktober 2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein.Unterbrechung des Kurzarbeitergeldes von unter 3 Monaten
Wird die Zahlung des Kurzarbeitergeldes ein oder zwei zusammenhängende Kalendermonate unterbrochen, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend. In diesem Fall muss keine neue Anzeige über Arbeitsausfall eingereicht werden. Beispiel: Bewilligter Zeitraum der Kurzarbeit: 01.04.2020 bis 31.10.2020 Unterbrechungszeit: Juli 2020 und August 2020 Kurzarbeit erneut erforderlich: im September 2020 Ergebnis: Der Arbeitsausfall muss nicht neu angezeigt werden, der ursprünglich bewilligte Zeitraum gilt fort. Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes kann um zwei Monate verlängert werden, die hierfür notwendige Verlängerungsanzeige ist im November 2020 einzureichen. Beträgt die Unterbrechungszeit bei unter einem Kalendermonat, hat dies für die Bezugsdauer keine Auswirkungen. Doch auch hier müssen die Mindesterfordernisse für den gesamten Monat vorliegenSozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld
Grundsätzlich sind auch für das Kurzarbeitergeld Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Für das regulär erwirtschaftete Geld bleibt es bei einer gemeinsamen Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeitgeber allein. Ausnahmen, die für das Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie gelten, haben wir weiter unten zusammengefasst.Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen müssen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt sein?
Kurzarbeit kann grundsätzlich nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Soll es eingeführt werden, kommen folgende rechtliche Grundlagen in Betracht:- Tarifvertrag (evtl. in Kombination mit einer Betriebsvereinbarung),
- Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG),
- individuelle Vereinbarung mit dem betroffenen Arbeitnehmer,
- gegebenenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung (Kündigungsfristen etc. beachten),
- gesetzlicher Sonderfall bei beabsichtigter Massenentlassung nach § 19 KSchG. (Ankündigungsfristen sind zu beachten).
Wie kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Den Antrag zu Beantragung des Kurzarbeitergeldes finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf Den dazu passenden Leistungsantrag finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf Wenn der Bedarf auf Kurzarbeitergeld angezeigt und bewilligt wurde, kann der Auszahlungsbetrag selbst errechnet werden. Dieser setzt sich zusammen aus dem Entgelt der erbrachten Arbeitsstunden plus dem Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden. Tabellen, die bei der Berechnung helfen, finden Sie hier. Die Erstattung des Kurzarbeitergeldes wird monatlich rückwirkend beantragt. Hierfür muss innerhalb von drei Monaten der sogenannten Leistungsantrag bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.Für wen gilt kein Kurzarbeitergeld?
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben grundsätzlich Minijobber, Rentner und Bezieher von Krankengeld. Ausgeschlossen sind zudem Personen, die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird. Eine Sonderrolle nehmen die Auszubildenden ein. Ausnahmen, die für das Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie gelten, haben wir weiter unten zusammengefasst.Auszubildende
In der Regel kann für Auszubildende keine Kurzarbeit angeordnet werden. So ist der Ausbildungsbetrieb zunächst dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, die die Weiterführung der Ausbildung gewährleisten. Möglich wären zum Beispiel:- Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen