Sachbezüge erbringen Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil. Ein geldwerter Vorteil liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen einen höheren Betrag investieren müssten, wenn sie die Sachleistung auf regulärem Weg erwerben würden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG (Einkommensteuergesetz) zählen alle Güter, die mit einem Geldwert gemessen werden können, zu den Einnahmen. Demzufolge gehören auch Sachleistungen zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer:innen – es besteht jedoch eine Sonderregelung. Laut § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gilt für bestimmte Sachleistungen eine Freigrenze: Wenn der Wert in Summe 50 Euro pro Monat nicht übersteigt, bleibt der Sachbezug steuerfrei und damit auch sozialabgabenfrei. Die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer erhöht sich folglich nicht. Übersteigt die Sachleistung die Bagatellgrenze von 50 Euro monatlich, wird der gesamte Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Hierbei werden die Werte aller Sachleistungen, die unter den o.g. Paragrafen fallen, aufsummiert. Insgesamt darf die monatliche Sachzuwendung die 50 Euro Freigrenze (bis 2021: 44 Euro) also nicht überschreiten.
Weiterhin gibt es auch spezielle sowohl steuerbegünstigte als auch komplett steuerfreie Sachbezüge. Darunter fallen beispielsweise Rabattfreibeträge oder steuerliche Freibeträge für Betriebsveranstaltungen. Der Rabattfreibetrag liegt bei 1080 € jährlich und gilt lediglich für Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgebenden selbst stammen (z. B. Möbel eines Möbelherstellers). Der Freibetrag für Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen liegt bei 110 € je Feier. Bei einem Freibetrag muss lediglich der übersteigende Betrag versteuert werden. In diesem Fall ist eine Pauschalierung des Restbetrags mit 25 % möglich.
Ströer X GmbH
Steffen von Klitzing