JobBonus - Mit Sonderzahlungen Mitarbeiter binden

Mit dem JobBonus können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden einen attraktiven Vorteil in Form von Sonderzahlungen bieten. Zusatzzahlungen wie Weihnacht- oder Urlaubsgeld können in der Zeit des Fachkräftemangels ein wichtiges Instrument für die Mitarbeiterbindung und -motivation sein. Wir informieren Sie über alle wichtigen Rahmenbedingungen nach aktueller Rechtslage, der lohnsteuerlichen Behandlung und den Möglichkeiten der Zusatz-Vergütung.

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Sonderzahlungen: Ein direkter finanzieller Vorteil für Mitarbeiter

Über mehr Gehalt freuen sich alle Arbeitnehmer. Eine Gehaltserhöhung ist jedoch nicht die rentabelste Lösung und die laufenden Kosten schnellen darüber schnell in die Höhe. Über den JobBonus haben Sie die Möglichkeit über Sonderzahlungen zusätzlich zum Monatsgehalt die besondere Arbeitsleistung und Betriebstreue zu belohnen oder einfach “Danke” zu sagen. Mit einer zusätzlichen Vergütung über Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten Arbeitnehmer den Geldbetrag zur freien Verwendung direkt auf Ihr Konto. Je Mitarbeitenden sind bis zu 10.000 Euro jährlich möglich.

Sonderzahlungen im Detail

Fünf gute Gründe, warum Arbeitgeber Ihren Angestellten Sonderzahlungen anbieten, sollten

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Arbeitgeber können durch Sonderzahlung von diesen Vorteilen profitieren:

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Allgemeine Details zu Sonderzahlungen

Was sind Sonderzahlungen und was zählt dazu?

Bei Sonderzahlungen handelt es sich um freiwillige Bonuszahlungen mit Entgeltcharakter. Die Boni werden zusätzlich zu den laufenden Bezügen – also zusätzlich zum Arbeitsentgelt – geleistet. Einen Rechtsanspruch auf Zusatzzahlungen gibt es dann, wenn es in der Betriebsvereinbarung zugesichert wird. Die kumulierten Zahlungen zusätzlich zum Gehalt können bis zu 10.000 Euro brutto je Mitarbeitenden pro Kalenderjahr betragen.
Diese Bonuszahlungen sind über den JobBonus zusätzlich zum Gehalt möglich:
 
Gratifikationen: Anlassgebundene Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Hochzeits- und Geburtsbeihilfe, Treueprämien für die bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer (Jubiläumsgeld), Pensionssonderzahlungen oder Sonderprämien zu außergewöhnlichen Anlässen (z.B. die Corona-Prämie).
Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden auch oft als 13. und 14. Monatsgehalt oder Jahressonderzahlung bezeichnet. Gratifikationen zu außergewöhnlichen Anlässen können unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerfrei sein.
 
Abfindung: Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Einmalzahlung entstehen. Viele Unternehmen zahlen Summe aus Eigeninitiative für einen Klageverzicht. Eine allgemeingültige Verpflichtung gibt es jedoch nicht, sodass Arbeitgeber selbst entscheiden können, ob sie die Summe zahlen möchten.
Tantiemen: Die Gewinnbeteiligung am Unternehmen ist ergebnisabhängig und wird durch eine prozentuale Beteiligung am Umsatz oder am Gewinn anteilig berechnet.
 
Leistungsbonus: Über Leistungsboni können besonders erfolgreiche Projekte und außerordentliches Engagement der Mitarbeiter auch über eine zusätzliche finanzielle Gegenleistung gewürdigt werden.
 
Der Unterschied zwischen Sonderzahlungen und einem geldwerten Vorteil
Auch, wenn die Begriffe häufig synonym verwendet werden; es gibt deutliche Unterschiede. Anders als bei Sonderzahlungen erfolgt der geldwerte Vorteil nicht automatisch als Entgelt. Bei einem geldwerten Vorteil handelt es sich um Benefits mit Mischcharakter: Auch wenn der Betrag nicht ausgezahlt wird, entstehen für den Mitarbeiter nützliche Vorteile wie z.B. durch einen Tankgutschein oder ein Jobticket.
 
Sonderregelung: Zahlungen bei betriebsbedingten Kündigungen
Anders als bei ungekündigten Angestellten kann es beim betriebsbedingten Ausscheiden zu einer verpflichtenden Einmalzahlung kommen: Lassen Arbeitnehmer die Klagefrist bei einer betriebsbedingten Kündigung verstreichen, so müssen Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung (Abfindung) anbieten. Die Höhe ist in § 1a Abs. 2 KSchG gesetzlich geregelt und beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Es ist inzwischen weitestgehend üblich, bei betriebsbedingten Kündigungen Abfindungen zu zahlen, um gerichtliches Vorgehen von vornherein zu vermeiden.

Wie werden Sonderzahlungen besteuert?

Bonuszahlungen werden als Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit angesehen. Sie erhöhen das Gesamtbruttogehalt und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Boni werden für die lohnsteuerliche Behandlung jedoch nicht unter den laufenden Bezügen (z.B. Lohn), sondern unter den sonstigen Bezügen aufgeführt. Unter sonstige Bezüge fallen Zahlungen, die einmalig oder nicht regelmäßig erfolgen. Diese Zahlungen sind steuer- und sozialabgabepflichtig und werden steuerlich so behandelt, als wenn Sie dem Mitarbeiter über das Jahr verteilt in gleichen Teilen 

ausgezahlt würden. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 10.000 Euro je Mitarbeiter und Jahr können die Beträge der zusätzlichen Zahlungen mit 30% pauschalversteuert (zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer) werden.
Besteuerung für Einmalzahlungen: Sind Sonderzahlungen als Einmalprämien sinnvoll?
Anders als bei steuerfreien Sachbezügen reduziert sich der versprochene Bruttobetrag der Zusatzzahlungen durch die Abzüge aus Steuer- und Sozialabgaben. Das Jahressondergehalt ist zwar sehr attraktiv, kann aber teuer werden. Mit den über 30 Maßnahmen der Sonderlohnarten des EStG lassen sich steuerfreie, sozialversicherungsbefreite oder pauschalversteuerte Alternativen zum 13. Gehalt finden. Korrekt angewendet erhalten Ihre Mitarbeiter mehr netto vom brutto.
Wichtiges zu den Sozialabgaben
Der Sozialversicherungsbeitrag wird im Monat der Auszahlung auf Basis der seit Jahresbeginn erfolgten Gehaltszahlungen berechnet. Auch wenn die Gehaltsboni über mehrere Monate erarbeitet werden, gilt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze, die die Sozialversicherungsbeiträge nach oben hin deckelt. Wird die Grenze überschritten, wird der Beitrag auf Grundlage des Gesamtentgelts ermittelt. Steuerfreie oder -begünstigte geldwerte Vorteile sind in den meisten Fällen von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Welche Vorteile entstehen für Arbeitgeber?

Je nachdem für welche Art sich Unternehmen entscheiden, können Sie Arbeitnehmer entweder für die individuelle, besonders herausragende Arbeitsleistung entlohnen oder durch anlassgebundene Zahlungen wie etwa zu Weihnachten, zum Urlaub oder zur Hochzeit in finanzieller Form “Danke” sagen.
Vorteile entstehen für Arbeitgeber

In Zeiten des Fachkräftemangels kommen viele Unternehmen nicht mehr umher, Ihren Mitarbeitenden Benefits zu bieten, um sie zu halten, zu binden oder gar erst für sich gewinnen zu können. Bonuszahlungen sind dabei ein besonders attraktives Mittel, da sie nicht zweckgebunden sind und von den Arbeitnehmern frei verwendet werden können. Sonderzahlungen können Angestellte motivieren für das Unternehmen den Extraschritt zu gehen und zufriedener im Job zu sein. Nicht selten danken Angestellte die Großzügigkeit mit Loyalität, daher stellen die Zahlungen auch einen Anreiz für die Betriebstreue dar.

Vorteile entstehen für Arbeitnehmer
Ganz ohne Gehaltsverhandlungen trotzdem mehr bekommen! Die finanzielle Entlastung nimmt Angestellten nicht nur Geldsorgen ab, sondern übermittelt auch eine deutlich spürbare Wertschätzung der Arbeit. Über den JobBonus erhalten Arbeitnehmer einen Benefit, den sie privat frei nutzen können. Ganz egal ob zur privaten Altersvorsorge, als Finanzspritze für das neue Auto oder den langersehnten Urlaub – über die höhere Summe auf dem Konto freut sich jeder Angestellte. Ein weiterer Vorteil: Betriebstreue kann sich sprichwörtlich bezahlt machen!

Wie funktionieren Sonderzahlungen für Minijobber?

Sonderzahlungen können den Betrag auf dem Konto von Minijobbern und geringfügig Beschäftigten aufstocken. Auch Angestellte unter Mindestlohn freuen sich über die finanzielle Entlastung. Einen allgemeingültigen rechtlichen Anspruch gibt es nicht, unter bestimmten Voraussetzungen stehen die Bonuszahlungen jedoch auch Minijobbern zu.
Wann stehen Minijobbern zusätzliche Zahlungen zu?
Sind einmalige oder wiederkehrende Zahlungen zusätzlich zum Arbeitslohn in der Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgehalten, so haben Minijobber auch Anspruch auf die Zahlung. Gibt es keine vertraglichen Regelungen, so gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Minijobber haben also dann Anspruch auf die zusätzlichen Zahlungen, wenn sie Vollzeitbeschäftigten ausgezahlt werden. Die Höhe wird jedoch im Verhältnis der reduzierten Arbeitszeit im Vergleich zu Vollzeitkräften berechnet – es ist also mit Kürzungen der Beträge für Minijobber zu rechnen.
 
Welche Ausnahmen gibt es?
Ausnahmen sind dann gerechtfertigt, wenn sachliche Gründe vorliegen, die eine ungleiche Behandlung erlauben. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder abweichende Arbeitsplatzanforderungen.

Wie hoch sind Sondervergütungen?

Da es sich um zwanglose und unaufgeforderte Zahlungen handelt, bestimmt der Arbeitgeber die Höhe und Häufigkeit der Bonuszahlungen, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Der JobBonus kann also bis zur Höchstgrenze von 10.000 Euro je Mitarbeitenden und Jahr nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der weiteren Rahmenbedingungen ausgezahlt werden. Ausnahme bilden tarifgebundene Sonderprämien – hier sind Stichtag und Höhe der Zahlung in der Regel vorgegeben.

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Sonderzahlungen 2024 und Ausblick

Die Rechtsgrundlage

Die steuerliche Behandlung für Sonderzahlungen ist in § 37b EStG (Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen) geregelt. Arbeitnehmer können demnach alle zusätzlichen betrieblich veranlassten Zuwendungen zu den vertraglich geregelten Zahlungen und unentgeltliche Geschenke (nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) innerhalb eines Kalenderjahres mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent steuerlich geltend machen. Bonuszahlungen erhöhen das Gesamtbruttogehalt, somit erhöht sich auch die Grundlage zur Berechnung
der Steuer- und Sozialabgaben.
Als Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommenssteuer dienen die Aufwände (einschl. Umsatzsteuer). Für Zuwendungen der Arbeitnehmer verbundener Firmen gilt der nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechnete Wert als Bemessungsgrundlage.
 
Sonderzahlungen bis 10.000 Euro
Sonderzahlungen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte für Arbeitnehmer außer Betracht. Die Pauschalversteuerung gilt als Lohnsteuer und ist vom Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Anmeldung nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums des Unternehmens an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über die Steuerübernahme unterrichten. 
 
Sonderzahlungen von mehr als 10.000 Euro
Die Rechtsprechung schließt für Zuwendungen von mehr als 10.000 Euro eine Pauschalierung aus. Das gilt sowohl für einzelne Zuwendungen von mehr als 10.000 Euro als auch für die Summe verschiedener Sonderzahlungen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr.
 
Zusatzregelungen
– Freiwilligkeitsvorbehalt: Der Freiwilligkeitsvorbehalt ist eine arbeitsvertragliche Regelung des Arbeitgebers, die festlegt, das auf bestimmte Leistungen kein Anspruch entsteht. Die Regelung greift auch dann, wenn eine Leistung einmal erfolgt ist (Widerruf).

– Widerrufsvorbehalt:
Dieser Vorbehalt ist eine arbeitsvertragliche Regelung, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, Leistungen, auf die kein Anspruch entsteht gegenüber Arbeitnehmern einseitig zu widerrufen.
Grundsatz der Gleichbehandlung: Bei der Umsetzung begünstigender Maßnahmen dürfen einzelne Mitarbeiter nicht aus Willkür ausgeschlossen oder schlechter als vergleichbare Arbeitnehmer behandelt werden. Zahlen Sie einem Mitarbeiter Weihnachtsgeld, so gilt es für alle vergleichbaren Angestellten.

– Rückzahlungsklausel:
Bei der Klausel handelt es sich um vertragliche Regelungen, die Arbeitnehmer verpflichten, bestimmte finanzielle Leistungen an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, sofern das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt wurde oder nicht mehr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht.

– Steuerliche Regelung bei Tarifverträgen
Tarifverträge können eine jährliche Zusatzzahlung mit Mischcharakter vom Bestand des Arbeitsverhältnisses nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2018 (10 AZR (Ausländerzentralregister) 290/17) am 31. März des Folgejahres abhängig machen.

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