Günstigkeitsprinzip
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Günstigkeitsprinzip

Das Günstigkeitsprinzip ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und dem Tarifvertragsgesetz (TVG). Es besagt, dass im Falle eines vorliegenden Tarifvertrags von dessen Mindestbedingungen nur dann abgewichen werden darf, wenn die Abweichung von diesen Normen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschieht. Die einzige andere Ausnahme kommt durch die sogenannte Tariföffnungsklausel zustande, die auch negative Abweichungen ermöglicht.

Offizielle Regelung: Hier findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung

In manchen Fällen treten bestehende Regelungen aus verschiedenen Dokumenten oder Vereinbarungen miteinander in Konkurrenz. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Tarifvertrag in Kraft tritt, wo es bislang für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen keinen gegeben hat. Sieht der Tarifvertrag zum Beispiel ein Mindestentgelt vor, das unter dem liegt, das die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag bislang bezogen haben, darf ihr Entgelt nicht gesenkt werden. Es wird von den verschiedenen Normen wie dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung diejenige ausgewählt, die für die Betroffenen die günstigere ist.

In der Theorie steht der Tarifvertrag über den folgenden Verträgen oder Vereinbarungen:

  • Betriebsvereinbarung
  • Regelungsabrede
  • Arbeitsvertrag
  • betriebliche Übung

Theoretisch also setzen seine Regelungen die der genannten Dokumente und Vereinbarungen außer Kraft. Praktisch aber sieht das Arbeitsrecht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf bestehen können, dass aus mehreren Normen diejenige ausgewählt wird, die ihnen am meisten Vorteile bringt. Daher ist das Günstigkeitsprinzip der Schutz aller Tarifbeschäftigten vor einer Verschlechterung durch nachteilige Regelungen.

Günstigkeitsprinzip kann Günstigkeitsvergleich erfordern

Nicht immer ist auf den ersten Blick ersichtlich, was die günstigere Regelung ist. In einem solchen Fall muss ein Günstigkeitsvergleich angestellt werden – auch im Hinblick auf die Auswirkungen in Zukunft. Dabei ist es wichtig, dass nur solche Normen in Betracht gezogen werden, die tatsächlich in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Ein weiterer Grund, weshalb sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Arbeitsrecht oft mit Klagen und Urteil um Urteil zum Thema Günstigkeitsprinzip auseinandersetzen muss, ist das Vorliegen von teils widerstreitenden Interessen. Die Regelung im Tarifvertrag kann in einem Einzelfall negative Auswirkungen haben, während sie für den überwiegenden Teil der Belegschaft positiver Natur ist oder keine Veränderungen aus Sicht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin herbeiführt. Hier kommt es aus Sicht des BAG auf das Verhältnis der positiven und negativen Auswirkungen an.

Auch werden nicht alle Vereinbarungen, die in Betriebsvereinbarungen getroffen werden, von allen Betroffenen gleich aufgefasst: Während beispielsweise Gleitzeit für manche Menschen eine Verbesserung darstellt, weil sie mehr Flexibilität gestattet, empfinden andere sie als Verschlechterung, weil sie mehr Unwägbarkeiten und mehr Stress verursacht. Wenn eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich zum Wohle der Belegschaft getroffen wird, ist es nicht gesagt, dass sie auch von allen Betroffenen als positiv erachtet wird.

Entsprechend häufig wird das BAG bemüht, und nicht immer wird das Urteil in jedem Zusammenhang sofort akzeptiert – das zeigen die zahlreichen Verfahren in diesem Bereich mit dem Registerzeichen AZR, das nur für Revisionsverfahren benutzt wird. Das Günstigkeitsprinzip ist ein Teilbereich des Arbeitsrechts, in dem viel subjektive Wahrnehmung herrscht. Grundsätzlich aber steht das Kollektiv über dem Einzelfall. Das bedeutet, dass das Günstigkeitsprinzip für die ganze Belegschaft oder doch zumindest größere Teile davon anzuwenden ist, auch wenn Interessen des einzelnen Arbeitnehmers und der einzelnen Arbeitnehmerin dadurch schlechter gestellt werden. 

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