Internetkosten Steuererklärung 2025: Das gilt jetzt

Justus Hilgering
Belonio Benefit-Experte
Geräte, die neben Internetkosten in der Steuerklärung angegeben werden können
Inhalt
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Zwischen Kosten für die Internet-Flatrate, Telefonrechnungen und technischer Grundausstattung für das häusliche Arbeitszimmer kommt über das Jahr hinweg schnell ein spürbarer Betrag zusammen. Gut zu wissen: Teile dieser Telekommunikationskosten lassen sich als Werbungskosten steuerlich berücksichtigen. Unter welchen Voraussetzungen Internetkosten in der Steuererklärung angesetzt werden können und welche Möglichkeiten dabei zur Verfügung stehen, erfährst Du in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei beruflicher Nutzung können Telefon- sowie Internetkosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
  • Über die pauschalisierte Erfassungsmethode können bis zu 240 Euro pro Jahr erstattet werden.
  • Durch das Vorlegen von Einzelnachweisen können auch höhere Beträge berücksichtigt werden – dafür ist jedoch eine genauere Dokumentation erforderlich.
  • Auch Selbstständige haben die Möglichkeit, Telefon- bzw. Internetkosten in der Steuererklärung anzugeben.

Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung

Telefon- und Internetkosten zählen dann zu den abziehbaren Werbungskosten, wenn eine berufliche Veranlassung der Ausgaben im Sinne von § 9 EStG vorliegt. Dabei handelt es sich nicht nur um die Grundgebühren für Festnetz, Mobilfunk und Internet, sondern auch um Anschaffungskosten notwendiger Technik. Darunter fallen Geräte wie das Festnetztelefon oder Router. Auch anfallende Mietkosten für geliehene Hardware können bei beruflicher Nutzung berücksichtigt werden.

Um Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung absetzen zu können, muss die beruflich veranlasste Nutzung des Anschlusses nachgewiesen werden.

Frau nutzt private Telekommunikation beruflich und kann daher u.a. Internetkosten in der Steuerklärung angeben
  • Homeoffice-Anteil: Für Berufsgruppen, die regelmäßig von zu Hause aus arbeiten, ist die Anerkennung meist unproblematisch.
  • Arbeitgebernachweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die private Mittel zur Telekommunikation gelegentlich beruflich nutzen, profitieren von einer Arbeitgeberbestätigung. Diese sollte dienstliche Gespräche oder internetbasierte Arbeitsvorgänge belegen.

Um die Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung geltend zu machen, gibt es zwei Methoden:

  1. Pauschalbetrag – einfacher, aber mit einer Begrenzung.
  2. Einzelnachweis – aufwendiger, aber ohne Obergrenze.

Doch welche Variante eignet sich für welche Situation?

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Pauschale für die Internetkosten in der Steuererklärung

Wer sich Verwaltungsaufwand ersparen möchte, kann auf die Pauschale für beruflich genutzte Telekommunikationskosten zurückgreifen. Diese Regelung erlaubt es, ohne detaillierten Nachweis 20 Prozent der Kosten abzusetzen (R 9.1 Abs. 5 Satz 4 LStR).

Werden Telefon- und Internetausgaben auf der Rechnung getrennt ausgewiesen, können die Internetkosten in der Steuererklärung zusätzlich zu pauschal erfassten Telefonkosten berücksichtigt werden – sofern keine Doppelerfassung erfolgt (BFH-Beschluss vom 16.06.2010, VI B 18/10).

  • Maximalbetrag: Der abzugsfähige Betrag ist auf 20 Euro pro Monat bzw. 240 Euro pro Jahr begrenzt. Dieser Höchstbetrag kann nicht überschritten werden, unabhängig davon, ob die tatsächlichen Kosten darüber liegen.
  • Gleichmäßige Berechnung: Die pauschalisierte steuerliche Erfassung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder den schwankenden monatlichen Internet- sowie Telefonkosten.
  • Keine zusätzlichen Kosten absetzbar: Anschaffungs- und Reparaturkosten für Telefon- oder Netzwerktechnik können nicht berücksichtigt werden.

Internetkosten Steuererklärung: Rechenbeispiel

Ein Arbeitnehmer möchte seine Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung berücksichtigen lassen. Für seinen Internetanschluss zahlt er monatlich 48 Euro.

Monatliche Telekommunikationskosten48 Euro
Jährliche Gesamtkosten (48 Euro × 12)576 Euro
Absetzbarer Betrag (20 Prozent)115,20 Euro

In diesem Fall können 115,20 Euro der anfallenden Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Praxistipp: Steuerpotenzial ausschöpfen

Bei schwankenden Gebühren besteht die Möglichkeit, den Abzug der Internetkosten in der Steuererklärung gezielt zu optimieren: Statt den pauschalen Abzugsbetrag auf Basis der tatsächlichen Monatskosten zu berechnen, kann alternativ ein Jahresdurchschnitt auf Grundlage von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Monaten mit höheren Internet- und Telefonkosten gebildet werden. Diese Methode eignet sich insbesondere, wenn in einzelnen Monaten zusätzliche Gesprächsgebühren anfallen oder die Internetrechnung höher ausfällt.

Angenommen, die höchsten monatlichen Kosten traten von August bis Oktober auf:

MonatKosten (in Euro)
August57
September50
Oktober55
Durchschnitt54 (Summe durch 3)
Jährliche Hochrechnung (54 × 12)648
Absetzbarer Betrag (20 Prozent)129,60

Durch diese Methode lassen sich 129,60 Euro statt nur 115,20 Euro abziehen.

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Internetkosten in der Steuererklärung: Einzelnachweise

Wer die tatsächlichen beruflichen Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung erfassen möchte, kann dies durch das Vorlegen einzelner Nachweise erreichen. Neben laufenden Kosten wie der Internet-Flatrate lassen sich hierbei auch einmalige Ausgaben ansetzen – beispielsweise für die technische Ausstattung im häuslichen Arbeitszimmer. Diese Methode erfordert jedoch eine lückenlose Dokumentation über einen festgelegten Zeitraum. Für die Anerkennung durch das Finanzamt ist eine Aufzeichnung über drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate notwendig.

Telefonkosten

Bei der Erfassung der Telefonkosten müssen berufliche Telefonate sorgfältig dokumentiert werden. Ein Einzelverbindungsnachweis der Telefongesellschaft dient als Grundlage, reicht aber allein nicht aus. Zusätzlich müssen Gesprächspartner sowie der berufliche Anlass jedes Anrufs erfasst werden.

Bei Telefonanlagen mit mehreren Rufnummern kann es sinnvoll sein, eine Nummer ausschließlich für Dienstgespräche zu reservieren – das erleichtert die Trennung zur Privatnutzung und damit auch die Nachweisführung.

Je nach Auswertung der drei Monate ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen:

  • Über 90 Prozent berufliche Nutzung: Volle steuerliche Berücksichtigung der Telefonkosten.
  • Zwischen 20 und 90 Prozent: Entsprechende anteilige Berücksichtigung.
  • Unter 20 Prozent: Der Aufwand lohnt sich in der Regel nicht – hier sollte die simplere Lösung des Pauschalbetrags in Anspruch genommen werden.

Internetkosten

Auch für die Kosten des Internetanschlusses ist der Einzelnachweis möglich, sofern dieser teilweise beruflich verwendet wird. Der berufliche Nutzungsanteil wird dabei geschätzt und in den Steuerunterlagen entsprechend angegeben. Laut einem Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts akzeptieren die Behörden eine geschätzte berufliche Nutzung von bis zu 50 Prozent, sofern diese plausibel dargelegt wird.

Wurde die Einzelaufzeichnung vom Finanzamt einmal anerkannt, kann der so ermittelte Prozentsatz in den Folgejahren in der Regel weiterhin übernommen werden. Allerdings sollten sämtliche Dokumentationen der Rechnungsbeträge 10 Jahre lang aufbewahrt werden, da das Finanzamt innerhalb dieses Zeitraums um deren Einreichung bitten kann.

Kann ich auch Smartphone und Laptop absetzen?

Neben den Telefonkosten und den Grundgebühren der Internetnutzung lassen sich auch mobile Endgeräte wie Smartphones, Laptops oder Tablets steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Geräte nachweislich zu einem wesentlichen Teil beruflich genutzt werden.

  • Mindestnutzung: Wird das Gerät zu mehr als 10 Prozent für den Beruf eingesetzt, gilt es steuerrechtlich als Arbeitsmittel und kann neben den Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
  • Üblich anerkannt: In der Praxis akzeptieren Finanzbehörden meist eine berufliche Nutzung von 50 Prozent, sodass Nutzer die Hälfte der Anschaffungskosten angeben können.
  • Voller Kostenabzug: Liegt die berufliche Nutzung bei mehr als 90 Prozent, können die gesamten Gerätekosten abgesetzt werden. Allerdings kann das Finanzamt in diesem Fall einen konkreten Nachweis über den beruflichen Einsatz verlangen.

Regelung für Selbstständige

Auch bei Selbstständigkeit lassen sich Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung absetzen. Anders als bei Angestellten werden diese Ausgaben nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben erfasst. Die berufliche Nutzung muss nachvollziehbar dokumentiert werden – etwa durch eine Übersicht über geführte Telefonate und internetbasierte Tätigkeiten. Wie bei Arbeitnehmern empfiehlt sich hierfür ein Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, in dem die berufliche Verwendung detailliert festgehalten wird. Liegt der berufliche Nutzungsumfang bei über 90 Prozent, können die laufenden Kosten vollständig als Betriebskosten deklariert werden. Bei geringerer Nutzung erfolgt eine anteilige Berücksichtigung entsprechend dem dokumentierten beruflichen Gebrauch.

Selbständige ruft Steuerberatung an, um sich über das Thema "Internetkosten Steuererklärung" zu informieren

Steuerfreie Internetpauschale vom Arbeitgeber

Neben der Angabe von Internetkosten in der Steuererklärung kann auch der Arbeitgeber zur finanziellen Entlastung seiner Mitarbeitenden beitragen. Über die nicht steuerpflichtige Internetpauschale dürfen bis zu 50 Euro monatlich netto ausgezahlt werden, sofern Mitarbeitende ihren privaten Internetanschluss beruflich nutzen.

In diesem Fall können Internetkosten in der Steuererklärung nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt werden, da sie bereits über den Arbeitgeber abgegolten sind. Telefonkosten hingegen lassen sich weiterhin absetzen.

Mehr zur steuerfreien Internetpauschale

Wertschätzung kann ganz einfach sein – zum Beispiel mit einem steuerfreien Internetzuschuss. Erfahre in unserem Beitrag, wie Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 50 Euro monatlich gewähren können – ganz ohne steuerliche Abzüge.

Fazit: Internetkosten in der Steuererklärung

Wer beruflich telefoniert oder aus dem Homeoffice arbeitet, kann Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Berücksichtigt werden können dabei unter anderem Telefonkosten sowie laufende Ausgaben für die Internetverbindung.

Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass der private Internet- oder Telefonanschluss nachweislich beruflich genutzt wird. Während sich über die vereinfachte Methode bis zu 240 Euro pro Jahr erstatten lassen, können durch das Vorlegen von Einzelnachweisen auch höhere Beträge berücksichtigt werden. Erforderlich sind hierfür beispielsweise Telefonrechnungen, eine dokumentierte Internetnutzung über drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate sowie Angaben zum genutzten Internetvertrag. Dies ermöglicht zudem das Absetzen einmaliger Ausgaben – etwa für Anschlusskosten und Reparaturkosten.

Für Selbstständige gelten diese Aufwendungen als Betriebsausgaben – auch hier sind Internetkosten in der Steuererklärung absetzbar, sofern ein beruflicher Zusammenhang besteht. Bei komplexen Einzelfällen lohnt sich ein Blick in die Steuerberatung, um die individuellen Abzugsmöglichkeiten korrekt zu ermitteln.

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Justus Hilgering
Justus Hilgering begeistert sich für Themen rund um Mensch und Gesellschaft – ein Interesse, das ihn zunächst zum Studium der Medienwissenschaften führte. Heute bereitet er komplexe Fragestellungen der HR-Welt verständlich auf und bereichert das Journal mit fundierten Fachbeiträgen.
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