Ausbilder-Eignungsverordnung
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Ausbilder-Eignungsverordnung

Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) regelt im Einklang mit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), wer in Deutschland als Ausbilderin oder Ausbilder tätig sein darf. Vor Erlass der Verordnung gab es separate Vorschriften jeweils für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft, der Hauswirtschaft, dem öffentlichen Dienst und der gewerblichen Wirtschaft. Es handelt sich bei der AEVO um eine Bundesrechtsverordnung, die also überall in Deutschland gültig ist.

Die Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung

Wer Ausbilderin oder Ausbilder für eine Berufsausbildung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung werden möchte, muss einen Nachweis über bestimmte Kenntnisse und die passenden arbeitspädagogischen Fähigkeiten mitbringen. Die Arbeit mit jungen Auszubildenden erfordert eine ganz andere Herangehensweise als die mit älteren und erfahrenen Kolleginnen und Kollegen: Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Pflicht, den Auszubildenden alle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beizubringen, damit diese ihr Ausbildungsziel erreichen. Gute Kommunikation, Lob und konstruktive Kritik, arbeitspädagogische Vorgehensweise, Durchsetzungsvermögen sowie viel Geduld sind dafür Voraussetzung. Laut § 28 des BBiG darf nur ausbilden, wer erstens persönlich und zweitens fachlich dafür geeignet ist. 

Die persönliche Eignung

Als persönlich ungeeignet gilt, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf und wer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat (schwer oder wiederholt). Auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen und Vorschriften, die auf Basis des Berufsbildungsgesetzes erlassen wurden, spricht gegen die Eignung der Person.

Gegen die persönliche Eignung spricht eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. In bestimmten Fällen führt auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab drei Monaten dazu, dass die persönliche Eignung nicht gegeben ist. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich bei der begangenen vorsätzlichen Straftat um eine solche handelt, die gegen Jugendliche oder Kinder gerichtet war und bei denen die straffällig werdende Person ihre Pflichten als Ausbilderin bzw. Ausbilder oder Arbeitgeber vernachlässigt hat.

Die Gesetze sind hier strikt, weil Ausbilderinnen und Ausbilder nicht nur für die Berufsbildung der Auszubildenden verantwortlich sind: Sie sollen ihnen auch ein gutes Vorbild bieten und sie in charakterlicher Hinsicht auf das Arbeitsleben vorbereiten. Bei Menschen, die nicht straffällig geworden sind, geht man zunächst grundsätzlich von der persönlichen Eignung aus. Das bedeutet aber nicht, dass eine offene und zugewandte Einstellung nicht generell wichtig ist.

Die fachliche Eignung

Die fachliche Eignung lässt sich aufspalten in die berufliche Eignung einerseits und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung andererseits. Letztere wird mit dem Ausbilderschein und Prüfung nachgewiesen (siehe unten). Die berufliche Eignung liegt vor, wenn zukünftige Ausbildende eine dieser Voraussetzungen erfüllen:

  • Berufserfahrung im Job, in dem die Ausbildung stattfinden soll, die mindestens anderthalbmal so lang ist wie die reguläre Ausbildung
  • eine abgeschlossene Ausbildung im betreffenden Beruf
  • ein abgeschlossenes Studium in einem Fachbereich, der für die Ausbildung relevant ist

Wer in einem Beruf ausbilden möchte, sollte selbst also das notwendige Expertenwissen mitbringen und es gern auch vermitteln wollen.

Ausbilderschein in der Ausbilder-Eignungsverordnung

Wer andere ausbilden möchte, muss die AEVO-Prüfung absolvieren, beispielsweise bei der zuständigen IHK. Diese Prüfung ist Teil der Meisterprüfung. Branchen, in denen es keine Meister- und AEVO-Prüfungen gibt (wie etwa der Tourismus) arbeiten stattdessen mit der AdA-Prüfung (Ausbildung der Ausbilder). Vor Absolvieren der Prüfungen belegen die Anwärter Kurse, in denen sie die Feinheiten der arbeitspädagogischen Vorgehensweise beigebracht bekommen.

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