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Gesetzlicher Mindesturlaub im Überblick

Justus Hilgering
Belonio Benefit-Experte
Gesetzlicher Mindesturlaub wird von einer Frau genossen, die nun tief durchatmen kann
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Gesetzlicher Mindesturlaub ist ein zentrales Arbeitnehmerrecht, das der Erholung und dem Gesundheitsschutz dient. Die Grundlage bildet das Bundesurlaubsgesetz, das den Mindesturlaubsanspruch in Deutschland verbindlich festlegt. Welche weiteren Vorgaben gelten und welche Gestaltungsmöglichkeiten Arbeitgeber darüber hinaus haben, zeigt dieser Artikel.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gesetzlicher Mindesturlaub wird im Urlaubsrecht geregelt und stellt einen verbindlichen Anspruch für alle Beschäftigungsverhältnisse dar
  • Wie hoch der Mindesturlaub gesetzlich ausfällt, hängt von den wöchentlichen Arbeitstagen ab
  • Der Urlaub sollte vollständig bis zum Jahresende genommen werden
  • Gesetzlicher Mindesturlaub kann durch Zusatzurlaub erweitert werden, welcher vor allem in Kombination mit Benefits wie der Erholungsbeihilfe die Mitarbeiterbindung steigert

Wie hoch fällt der Mindesturlaub gesetzlich aus?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaubsanspruch 24 Werktage pro Kalenderjahr. Als Werktage gelten laut § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die weder Sonn- noch gesetzliche Feiertage sind. Somit zählen auch Samstage dazu. Daraus ergibt sich ein Mindestanspruch von vier Wochen bezahltem Jahresurlaub.

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Wie viele Urlaubstage das konkret bedeutet, hängt vom individuellen Arbeitsvertrag bzw. der darin festgehaltenen Arbeitstage ab. Wie hoch der Mindesturlaub gesetzlich für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausfällt, lässt sich wie folgt berechnen:

6-Tage-Woche5-Tage-Woche4-Tage-Woche3-Tage-Woche2-Tage-Woche1-Tage-Woche
24 Urlaubstage20 Urlaubstage16 Urlaubstage12 Urlaubstage8 Urlaubstage4 Urlaubstage

Damit wird der Urlaubsanspruch individuell an das jeweilige Arbeitsverhältnis angepasst. Da der Mindesturlaub gesetzlich fest verankert ist, kann dieser weder durch Tarifverträge noch durch individuelle Arbeitsverträge verkürzt werden. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben zudem nicht die Möglichkeit, freiwillig auf ihren Mindestanspruch zu verzichten.

Wie ergibt sich der Urlaubsanspruch?

Gesetzlicher Mindesturlaub steht allen zu, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. So inkludiert das Urlaubsrecht neben Vollzeitbeschäftigten auch Minijobber, Werkstudenten und andere Teilzeitbeschäftigte.

Unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis entsteht der volle Urlaubsanspruch nach sechs Kalendermonaten kontinuierlicher Beschäftigung. In der ersten Jahreshälfte erwerben Beschäftigte ihren Urlaub anteilig, sodass für jeden gearbeiteten Monat ein Zwölftel des Mindesturlaubsanspruchs pro Kalenderjahr verfügbar wird.

Beschäftigungsdauer    Anteil am Jahresurlaub    Beispiel bei 24 Tagen Erholungsurlaub    
1 Monat    1/12    2 Tage    
2 Monate    2/12    4 Tage    
3 Monate    3/12    6 Tage    
4 Monate    4/12    8 Tage    
5 Monate    5/12    10 Tage    
6 Monate    6/12 → voller Anspruch    24 Tage    

Ab der zweiten Jahreshälfte erhalten Beschäftigte den vollen Urlaubsanspruch von 24 Tagen.

Gesetzlicher Mindesturlaub: Welche Rechte und Pflichten gelten?

Gesetzlicher Mindesturlaub ist ein verbindlicher Anspruch, der sowohl Rechte als auch Pflichten für Beschäftigte und Arbeitgeber mit sich bringt.

Beschäftigte sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr zu nehmen. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nur möglich, wenn der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann. In diesem Fall muss der Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres genutzt werden. Wird dieser Übertragungszeitraum überschritten, verfällt der Resturlaub. Gesetzlicher Mindesturlaub kann von Beschäftigten nicht freiwillig aufgegeben werden. Darüber hinaus ist Urlaub im Regelfall vorab zu beantragen und zu genehmigen. Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist unzulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Umgekehrt dürfen Urlaubsanträge nicht willkürlich abgelehnt werden, sondern müssen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange geprüft werden. Gleichzeitig sind Arbeitgeber verpflichtet, den Mindestanspruch an Urlaub zu gewähren und die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Zudem müssen Arbeitgeber rechtzeitig darauf hinweisen, wenn Erholungsurlaub zu verfallen droht. Diese Grundsätze sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt (§ 7 BUrlG). Auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt diese Pflichten regelmäßig und konkretisiert sie im Einzelfall.

Was passiert bei Arbeitsunfähigkeit mit dem Urlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird (§ 9 BUrlG). Erkrankungen, die in den ursprünglich geplanten Urlaub fallen, gehen also nicht zu Lasten des Urlaubsanspruchs.

Bei längeren Erkrankungen hat sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts historisch gewandelt. Früheren Urteilen zufolge war zunächst eine unbegrenzte Übertragung möglich (5 AZR 82/69), später galt eine Begrenzung auf das erste Quartal des Folgejahres (6 AZR 360/80). Heute gilt eine Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. Entscheidend ist jedoch das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022 (9 AZR 266/20) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH. Ansprüche verfallen oder verjähren demnach nur dann, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte zuvor konkret aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen, und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Versäumt er diese Mitwirkungspflicht, bleiben die Ansprüche laut Bundesarbeitsgericht auch über mehrere Jahre hinweg bestehen.

Wie wird der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet?

Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses richtet sich der Mindestanspruch nach der Dauer der Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr. Nach dem Bundesurlaubsgesetz erwerben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den Urlaub anteilmäßig für jeden vollen Monat, den sie im Unternehmen gearbeitet haben (§ 5 BUrlG).

  • Ausscheiden vor dem 30. Juni: Der Anspruch wird proportional berechnet. Für jeden gearbeiteten Monat erhalten Beschäftigte ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wer bereits seinen gesamten Urlaub genutzt hat, muss zu viel gewährten Urlaub nicht zurückzahlen (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
  • Ausscheiden nach dem 30. Juni: Beenden Beschäftigte nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte das Arbeitsverhältnis, haben sie grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Die Urlaubstage können bis zum letzten Arbeitstag genommen werden.

Um Doppelansprüche zu vermeiden, ist der bisherige Arbeitgeber verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung auszustellen. Diese weist aus, wie viele Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt wurden, und wird beim neuen Arbeitgeber berücksichtigt.

Urlaubsabgeltung: Wann besteht ein Abgeltungsanspruch bei nicht genommenem Urlaub?

Ist es nicht möglich, den verbleibenden Urlaub vollständig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, erfolgt eine Abgeltung der offenen Urlaubstage. In diesem Fall entsteht ein Abgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Die Urlaubsabgeltung stellt dabei eine Ausnahme dar, da gesetzlicher Mindesturlaub grundsätzlich der Erholung dient und nicht zur freien Auszahlung vorgesehen ist. Ein Abgeltungsanspruch entsteht daher nur, wenn der Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übrig bleibt.

Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist das sogenannte Urlaubsentgelt maßgeblich. Das Urlaubsentgelt beschreibt die Vergütung, die Beschäftigte während ihres Urlaubs erhalten hätten. Das Bundesurlaubsgesetz legt den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn als Grundlage für die Höhe der Abgeltung fest (§ 11 BUrlG).

Die Höhe der Urlaubsabgeltung orientiert sich somit am Urlaubsentgelt, sodass Beschäftigte finanziell so gestellt werden, als hätten sie ihren Urlaub genommen. Auch bei der Urlaubsabgeltung bleibt das Urlaubsentgelt daher die entscheidende Berechnungsgröße.

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Gesetzlicher Mindesturlaub in besonderen Beschäftigungssituationen

Neben dem Regelfall gibt es einige Beschäftigungssituationen, in denen gesetzlicher Mindesturlaub nach besonderen Regeln berechnet oder gewährt wird. Dazu zählen vor allem die Probezeit, die Elternzeit, Minijobs, Schichtarbeit sowie bestimmte Personengruppen mit erhöhtem Anspruch. Die folgenden Abschnitte zeigen, worauf Arbeitgeber in diesen Fällen achten sollten.

Wie ist der Mindesturlaub gesetzlich in der Probezeit geregelt?

Auch hier haben Beschäftigte Anspruch auf Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz sieht jedoch eine sechsmonatige Wartezeit vor, bevor der Mindesturlaubsanspruch entsteht. Hier gilt: Wer sich noch in der Wartezeit befindet, erwirbt seinen Urlaub anteilsmäßig. Pro gearbeitetem Kalendermonat entspricht das ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 4 BUrlG). Allerdings können Arbeitgeber diese Regel außer Kraft setzen und den vollen Anspruch bereits früher gewähren.

Was gilt bei gesetzlichem Mindesturlaub in der Elternzeit?

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, den Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Für jeden vollen Elternzeitmonat darf der Urlaub um ein Zwölftel reduziert werden (§ 17 Abs. 1 BEEG).

Bei einer Elternzeit über das gesamte Kalenderjahr kann der Urlaubsanspruch vollständig entfallen. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt dabei jedoch nicht, sondern kann nach der Rückkehr noch unabhängig von einem Übertragungszeitraum genommen werden.

Gilt gesetzlicher Mindesturlaub auch im Minijob?

Nicht jeder Minijobber weiß, dass ihm genau so wie Vollzeitbeschäftigten gesetzlicher Mindesturlaub zusteht. Denn das Bundesurlaubsgesetz macht keinen Unterschied zwischen verschiedenen Arbeitsverhältnissen. Gesetzlicher Mindesturlaub gilt also auch hier.

Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen pro Woche. Auch die sechsmonatige Wartezeit aus § 4 BUrlG greift bei Minijobbern, sodass der volle Urlaubsanspruch erst nach deren Ablauf entsteht. Vorher wächst der Anspruch pro gearbeitetem Monat entsprechend an.

Letzter Arbeitstag, bevor arbeitender Minijobber in den gesetzlich Mindesturlaub geht

Wie hoch ist der Mindesturlaubsanspruch in der Schichtarbeit?

Auch Schichtarbeiter haben denselben Mindesturlaubsanspruch wie alle anderen Beschäftigten. Besonderheiten ergeben sich vor allem bei der Berechnung, da Schichtmodelle oft von der klassischen Fünftagewoche abweichen.

Entscheidend ist, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Urlaub wird dabei immer auf die individuellen Arbeitstage angerechnet, wodurch sich je nach Schichtplan Unterschiede in der Verteilung ergeben können.

Gibt es Sonderfälle bei gesetzlichem Mindesturlaub?

Für bestimmte Personengruppen sieht der Gesetzgeber einen erhöhten Urlaubsanspruch vor. Dazu zählen insbesondere Minderjährige und Schwerbehinderte.

Minderjährige erhalten je nach Alter einen gestaffelten Anspruch. Wer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, hat Anspruch auf 30 Werktage Urlaub. Für 16- und 17-Jährige reduziert sich der Anspruch entsprechend auf 27 beziehungsweise 25 Werktage. Grundlage ist dabei eine Sechstagewoche (§ 19 JArbSchG).

Schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub. Ihnen steht eine weitere Woche Erholung pro Jahr zu, wodurch sich der Gesamtanspruch je nach Anzahl der Arbeitstage entsprechend erhöht (§ 208 SGB IX).

Sonderurlaub und gesetzlicher Mindesturlaub

Sonderurlaub ist kein Bestandteil des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern eine eigenständige Form der bezahlten oder unbezahlten Freistellung.

Ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur in bestimmten persönlichen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer eigenen Hochzeit oder beim Tod naher Angehöriger. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 616 BGB oder wird in Arbeits- oder Tarifverträgen sowie in Betriebsvereinbarungen geregelt.

Dabei ist zu beachten, dass § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein kann. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Sonderurlaub und gesetzlicher Mindesturlaub sind rechtlich voneinander unabhängig und beeinflussen sich nicht gegenseitig.

Urlaubskonzept im Unternehmen

Gesetzlicher Mindesturlaub bildet die Grundlage für die Erholung von Beschäftigten. Für Arbeitgeber ergibt sich daraus gleichzeitig die Möglichkeit, über den gesetzlichen Rahmen hinaus zusätzliche Benefits einzusetzen und die Mitarbeiterbindung nachhaltig zu stärken.

So kann gesetzlicher Mindesturlaub durch folgende Maßnahmen ergänzt werden, um die Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen:

  • Erholungsbeihilfe: Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die gezielt zur Unterstützung von Erholungsmaßnahmen eingesetzt wird. Besonders attraktiv ist sie aufgrund ihrer steuerlichen Behandlung, da sie unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden kann. Dadurch profitieren Beschäftigte von einem höheren Nettoeffekt und einer finanziellen Entlastung im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung.
  • Zusatzurlaub: Ergänzender Urlaub über den im Urlaubsrecht geregelten Mindestanspruch hinaus verbessert die Work-Life-Balance der Beschäftigten spürbar und schafft zusätzlichen Spielraum innerhalb des Urlaubsjahres.

Die Kombination aus Erholungsbeihilfe und Zusatzurlaub gilt als besonders wirkungsvoll. Unternehmen schaffen damit nicht nur finanzielle Anreize, sondern auch mehr zeitliche Flexibilität, was sich positiv auf Motivation, Bindung und Arbeitgeberattraktivität auswirkt.

Mann entspannt im Grass, nachdem er seine Erholungsbeihilfe erhalten hat.

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Gesetzlicher Mindesturlaub: Fazit

Gesetzlicher Mindesturlaub gehört zu den zentralen Regelungen des Urlaubsrechts. Das Bundesurlaubsgesetz legt dabei grundlegende Rahmenbedingungen fest. Demnach haben nicht nur Vollzeit-, sondern auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Angestellte Urlaubsanspruch. Doch wie hoch der Mindesturlaub gesetzlich ausfällt, richtet sich nach den vereinbarten Arbeitstagen pro Woche und dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Weder Tarifverträge noch Betriebsvereinbarungen können den Mindestanspruch unterschreiten, jedoch kann er durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen erweitert werden.

Außerdem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Beschäftigte an ihre Urlaubsplanung zu erinnern, da gesetzlicher Mindesturlaub grundsätzlich bis zum Jahresende realisiert werden soll. Resturlaub kann nur innerhalb des Übertragungszeitraums ins nächste Jahr übertragen werden und kann anschließend verfallen.

Da eine ausreichende Erholung entscheidend für ein motiviertes und gesundes Team ist, können Arbeitgeber zusätzliche Leistungen wie Zusatzurlaub oder eine Erholungsbeihilfe in Betracht ziehen, die als steuerlich begünstigte Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung genutzt werden kann.

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Justus Hilgering
Justus Hilgering begeistert sich für Themen rund um Mensch und Gesellschaft – ein Interesse, das ihn zunächst zum Studium der Medienwissenschaften führte. Heute bereitet er komplexe Fragestellungen der HR-Welt verständlich auf und bereichert das Journal mit fundierten Fachbeiträgen.

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