Fahrtkostenpauschale 2025: Alles zur Pendlerpauschale und Entfernungspauschale

Jan Eldo
Belonio Benefit-Experte
Lächelnde Frau im Herbstoutfit lädt ihren Koffer in den Kofferraum, um mit dem Auto und der Fahrtkostenpauschale zu fahren.
Inhalt
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Jeder, der täglich mit dem Dienstwagen bzw. Firmenwagen oder anderen Verkehrsmitteln zur Tätigkeitsstätte pendelt, kennt die damit verbundenen Kosten. Die Fahrtkostenpauschale oder Pendlerpauschale gehört zu den Werbungskosten und bietet Arbeitnehmern eine steuerliche Erleichterung, um diese Fahrtkosten oder den Aufwand zumindest teilweise abzusetzen. Besonders für Berufspendler mit längeren Kilometersätzen kann dieser Zuschuss zu einer erheblichen Steuerersparnis führen. In diesem Artikel erklären wir detailliert, was die Fahrtkostenpauschale ist, welche Regeln es gibt und wie man sie korrekt berechnet. Außerdem gehen wir darauf ein, wann sich die Pendlerpauschale besonders lohnt und welche Besonderheiten beachtet werden müssen. Das Finanzamt spielt hierbei eine wichtige Rolle, da es die Regeln für die Anerkennung der Fahrtkostenpauschale bzw. Kilometerpauschale festlegt und kontrolliert.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Arbeitnehmer können 0,30 Euro pro Kilometer für den Arbeitsweg bis 20 km und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer absetzen (gültig von 2022 bis Ende 2026).
  • Ab 2026 plant die neue Bundesregierung laut Koalitionsvertrag eine einheitliche Pendlerpauschale von 0,38 Euro pro Kilometer vom ersten Kilometer an.
  • Die Pendlerpauschale gilt laut dem Gesetz der Einkommensteuer (§ 9 Abs. 1 bis 4 EStG) nur für den einfachen Arbeitsweg (Hinweg), nicht für die Rückfahrt, und nur an Arbeitstagen.
  • Es gibt einen Höchstbetrag für die Fahrtkostenpauschale. Der Höchstbetrag für die Fahrtkostenpauschale, den das Finanzamt als maximale Absetzbarkeit anerkennt, beträgt jährlich 4.500 Euro.
  • Die Entfernungspauschale/Kilometerpauschale gilt nicht nur für das Auto, sondern auch für andere Verkehrsmittel, wie öffentliche Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaften und Firmenwagen/Dienstwagen.
  • Die Pauschale kann durch zusätzliche steuerliche Entlastungen wie den Fahrtkostenzuschuss oder ein Jobticket des Arbeitgebers ergänzt werden, was wiederum dem Finanzamt gemeldet werden muss.
  • Für Dienstreisen gelten zusätzliche steuerliche Regelungen: Hierbei können Arbeitnehmer neben der Kilometerpauschale auch weitere Kosten berücksichtigen, wie Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung. Reisekosten im Rahmen einer Dienstreise sind in der Abrechnung aufzuführen und sind in vollem Umfang steuerlich absetzbar, sofern sie beruflich bedingt sind.

Was ist die Fahrtkostenpauschale?

Die Fahrtkostenpauschale, auch als Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale bekannt, ermöglicht es Arbeitnehmern, die Kosten für den Arbeitsweg pro Arbeitstag steuerlich abzusetzen. Gesetzlich geregelt ist die Kilometerpauschale bzw. die Ent­fer­nungs­pau­scha­le im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 bis 4 EStG). Der Zuschuss wurde eingeführt, um Berufspendlern eine steuerliche Entlastung für ihre Fahrtkosten zu bieten. Die Fahrtkostenpauschale wird nicht auf Basis der tatsächlichen Kosten berechnet, sondern nach der zurückgelegten Strecke. Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Die Pendlerpauschale wird pauschal angesetzt und ist unabhängig vom tatsächlichen Fahrzeug oder den verwendeten Verkehrsmitteln.

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Regeln für die Fahrtkostenpauschale

Arbeitstage (Anzahl der Fahrten):

Die Pendler- oder Entfernungspauschale gilt für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer mit Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt. Dabei ist die Anzahl der Pendeltage entscheidend. Urlaubstage oder Krankheitstage zählen bei dem Zuschuss nicht. Auch für Wochenenden oder Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, gibt es keine Fahrtkostenpauschale. Diese Regelung sorgt dafür, dass nur die tatsächlichen Aufwendungen für die Arbeitstage beachtet werden.

Arbeitsweg (einfache Entfernungsstrecke, kürzeste Straßenverbindung):

Die Entfernungspauschale wird nur für den einfachen Arbeitsweg zur Tätigkeitsstätte berechnet, also nur für den Hinweg (nicht die Rückfahrt) von der Wohnung zur Arbeitsstätte / Tätigkeitsstätte. Dabei ist es wichtig, die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte bzw. Arbeitsstätte zu wählen. Auch wenn der Berufspendler eine längere Strecke oder kurze Umwege fährt, muss er sich an die kürzeste Straßenverbindung halten, um sicherzustellen, dass die Entfernungspauschale / Kilometerpauschale korrekt berechnet wird. Diese Regel stellt sicher, dass keine Umwege oder längere Routen für die Berechnung der Fahrtkostenpauschale beansprucht werden können.

(Erste) Tätigkeitsstelle:

Die Fahrtkostenpauschale gilt nur für die regelmäßige erste Tätigkeitsstätte. Wird der Arbeitsort gewechselt oder hat der Arbeitnehmer mehrere Einsatzorte, ist die Entfernungspauschale nur für den ersten festen Arbeitsplatz anwendbar. Wenn es sich um eine Tätigkeitsstätte oder einen Ort handelt, der nicht regelmäßig aufgesucht wird, wie z. B. bei Außendiensttätigkeiten, gelten andere steuerliche Regelungen.

Höchstbetrag der Fahrtkostenpauschale:

Die maximale Pendlerpauschale bzw. der Höchstbetrag, der pro Jahr abgesetzt werden kann, beträgt 4.500 Euro. Wenn die tatsächlichen Pendelkosten über diesem Betrag liegen, können sie nur mit Nachweisen für außergewöhnlich lange Entfernungen und Strecken abgesetzt werden. Diese Höchstgrenze gilt nicht für außergewöhnlich lange Strecken, Umwege oder spezielle Berufe mit häufigen Dienstreisen. Hier können die tatsächlichen Kosten unter bestimmten Umständen berücksichtigt werden.

Die Fahrtkostenpauschale wird einmal pro Steuerjahr berechnet und berücksichtigt alle Arbeitstage, an denen die Wegstrecke zur Tätigkeitsstätte zurückgelegt wird. Für das Steuerjahr ist es wichtig, dass nur die tatsächlichen Arbeitstage einfließen. Dadurch wird sichergestellt, dass nur die in diesem Steuerjahr entstandenen Pendelkosten angerechnet werden können.

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Mehrere Wohnungen

Arbeitnehmer mit mehreren Wohnungen, zum Beispiel einer Wochenendwohnung oder einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen, können auch für die Wegstrecke zwischen ihrer Hauptwohnung und der Arbeitsstätte die Kilometerpauschale/ Entfernungspauschale ansetzen. Wenn der Arbeitnehmer zwischen mehreren Arbeitsstätten pendelt, wird die Fahrtkostenpauschale für die regelmäßige erste Tätigkeitsstätte angewendet. Bei mehreren Wohnungen muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass der Pendelweg für den Beruf notwendig ist.

Doppelte Haushaltsführung und die Fahrtkostenpauschale

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung führen, können neben der Fahrtkostenpauschale auch Miet- und Nebenkosten für diese Wohnung steuerlich absetzen. Besonders vorteilhaft ist dies, wenn der Hauptwohnsitz als Lebensmittelpunkt am weiter entfernten Ort liegt – etwa, weil dort die Familie wohnt. In diesem Fall sind auch Familienheimfahrten steuerlich absetzbar, sodass regelmäßige Heimfahrten zum Lebensmittelpunkt berücksichtigt werden können.

Wenn mehrere Wohnungen bestehen, zählt für die Fahrtkostenpauschale die näher an der Tätigkeitsstätte gelegene Wohnung, es sei denn, der weiter entfernte Wohnort ist der Lebensmittelpunkt. In diesem Fall können die Kosten für die Fahrten dorthin als Familienheimfahrten über die Höchstgrenze von 4.500 Euro hinaus berücksichtigt werden. Diese Regelungen können insgesamt zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

Wie berechnet man die Fahrtkostenpauschale?

Beispielrechnung der Fahrtkostenpauschale:

Angenommen, ein Arbeitnehmer pendelt 15 km zur Tätigkeitsstätte und fährt an 220 Tagen im Jahr. Die Berechnung lautet:

15 km x 0,30 Euro x 220 Tage = 990 Euro jährlich.

Wird die Strecke nach 20 km länger, gilt der erhöhte Satz von 0,38 Euro pro Kilometer. Wenn die Pendelstrecke beispielsweise 25 km beträgt, ergibt sich folgende Rechnung:

  • Für die ersten 20 km: 20 km x 0,30 Euro = 6 Euro pro Tag
  • Für die restlichen 5 km: 5 km x 0,38 Euro = 1,90 Euro pro Tag
  • Zusammen ergibt sich eine tägliche Fahrtkostenpauschale/ Entfernungspauschale von 7,90 Euro.

Für 220 Tage ergibt sich eine jährliche Entfernungspauschale von: 7,90 Euro x 220 = 1.738 Euro.

Diese Berechnung zeigt, wie sich der erhöhte Satz für Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer auf die Steuerermäßigung auswirkt.

📊 Pendlerpauschale Beispielrechnung

Ihr Arbeitsweg: 25 Kilometer
220 Arbeitstage pro Jahr
🏠
0 km
📍
20 km
🏢
25 km
Erste 20 km: 0,30 €/km
Ab 21. km: 0,38 €/km
Erste 20 Kilometer Standard
20 km × 0,30 € = 6,00 € pro Tag
6,00 € × 220 Tage =
1.320,00 €
Kilometer 21-25 Erhöht
5 km × 0,38 € = 1,90 € pro Tag
1,90 € × 220 Tage =
418,00 €
Ihre jährliche Pendlerpauschale
1.738,00 €
Steuerlich absetzbare Fahrtkosten für 220 Arbeitstage
⚠️ Wichtiger Hinweis
Die erhöhte Pauschale von 0,38 € ab dem 21. Kilometer gilt befristet bis Ende 2026. Ab 2026 plant die Bundesregierung eine einheitliche Pauschale von 0,38 € pro Kilometer vom ersten Kilometer an.

Fahrtkostenpauschale im Vergleich: Was kann bei verschiedenen Entfernungen abgesetzt werden?

Entfernung (einfach)BerechnungFahrtkostenpauschale pro Tagpro Jahr (220 Tage)pro Jahr (230 Tage)
10 km10 km × 0,30 €3,00 €660,00 €690,00 €
15 km15 km × 0,30 €4,50 €990,00 €1.035,00 €
20 km20 km × 0,30 €6,00 €1.320,00 €1.380,00 €
25 km20 km × 0,30 € + 5 km × 0,38 €7,90 €1.738,00 €1.817,00 €
30 km20 km × 0,30 € + 10 km × 0,38 €9,80 €2.156,00 €2.254,00 €
40 km20 km × 0,30 € + 20 km × 0,38 €13,60 €2.992,00 €3.128,00 €
50 km20 km × 0,30 € + 30 km × 0,38 €17,40 €3.828,00 €4.002,00 €
60 km20 km × 0,30 € + 40 km × 0,38 €21,20 €4.664,00 €*4.876,00 €*
70 km20 km × 0,30 € + 50 km × 0,38 €25,00 €5.500,00 €*5.750,00 €*

*Bei Beträgen über 4.500 € müssen Sie die tatsächlichen Kosten nachweisen oder es gilt der Höchstbetrag von 4.500 € (außer bei Nutzung eines eigenen Pkw).

Gut zu wissen: Die Tabelle zeigt Berechnungen für 220 und 230 Arbeitstage, da die tatsächliche Anzahl je nach Urlaubs- und Krankheitstagen variiert. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel 220 bis 230 Tage bei einer 5-Tage-Woche ohne besonderen Nachweis.

Die Fahrtkostenpauschale als Teil der Werbungskosten

Die Fahrtkostenpauschale gehört laut dem Einkommensteuergesetz zu den Werbungskosten, die Arbeitnehmer jährlich in ihrer Steuererklärung berücksichtigen können. Sie umfassen alle Aufwendungen, die durch den Beruf entstehen und die Einkünfte sichern oder erhalten. Dazu zählen neben der Kilometerpauschale (Entfernungspauschale) beispielsweise auch Ausgaben für Fortbildungen, Arbeitsmittel oder eine doppelte Haushaltsführung. Der Vorteil: Sie senken das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.

Zusätzlich steht Arbeitnehmern ein Pauschbetrag für Werbungskosten zu, der automatisch steuerlich berücksichtigt wird, ohne dass Nachweise erforderlich sind. Aktuell liegt dieser allgemeine Pauschbetrag bei 1.230 Euro jährlich (Stand 2025) und deckt alle typischen Werbungskosten ab, wie Fahrtkosten zum ersten Arbeitsort, Fortbildungskosten oder Aufwendungen für Arbeitsmittel. Arbeitnehmer, deren Kosten die Höhe dieser Pauschbeträge überschreiten, profitieren davon, diese in ihrer (Einkommen-)Steuererklärung detailliert geltend zu machen. In solchen Fällen werden auch die Fahrtkosten als Teil der Werbungskosten gesondert berücksichtigt, wodurch eine höhere steuerliche Entlastung erreicht werden kann.

Für Berufspendler ist die Pauschale (Fahrtkostenpauschale) eine einfache Möglichkeit, einen großen Teil ihrer Pendelkosten steuerlich abzusetzen. Bei Auswärtstätigkeiten oder Einsatzorten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gelten jedoch andere steuerliche Regelungen: Hier können je nach Einsatzort zusätzlich Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Reisekosten richtig absetzen

Neben der Pendlerpauschale gibt es auch spezifische Regelungen für Reisekosten im Beruf. Arbeitnehmer, die regelmäßig z.B. mit einem Firmenwagen reisen oder Auswärtstätigkeiten nachgehen, können Fahrtkosten zu verschiedenen Einsatzorten steuerlich in der Reisekostenabrechnung berücksichtigen. Dazu gehören neben den Fahrtkosten auch Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung. Das steuerliche Absetzen wird dabei auf verschiedene Arten berechnet, insbesondere für Auswärtstätigkeiten und Dienstreisen. Wer häufig auf Geschäftsreisen unterwegs ist, sollte sich über die Absetzbarkeit von den Kosten genau informieren, um steuerliche Vorteile zu nutzen.

Ein Pauschalbetrag ist sinnvoll, wenn die Kosten (z.B. die Fahrtkosten) während der Reise regelmäßig und vorab planbar sind oder schwer einzeln nachweisbar sind. Der Pauschalbetrag vereinfacht die Reisekostenabrechnung und spart Zeit, besonders bei häufigen Dienstreisen oder Pendlerstrecken. Pauschalbeträge bieten zudem Steuererleichterungen, da keine detaillierte Kostenaufstellung notwendig ist.

Zusätzlich zu den Kosten für die Fahrt und steuerlichen Erleichterungen für Auswärtstätigkeiten sollten Arbeitnehmer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Betracht ziehen. In der Einkommensteuererklärung können alle Werbungskosten, wie die Pendlerpauschale und Kosten, die bei einer Reise entstanden sind, berücksichtigt werden, um die Steuerlast weiter zu senken. Werbungskosten ermöglichen es, sämtliche beruflich bedingte Kosten zu berücksichtigen. Eine ordnungsgemäße Einkommensteuererklärung kann zu einer Erstattung von Steuern führen, die durch die Berücksichtigung der Reisekosten und anderer beruflicher Aufwendungen maximiert werden kann.

Merkzeichen und behinderungsbedingte Reisekosten

Für Menschen mit einer Behinderung gibt es im Steuerrecht spezielle Regelungen zur Absetzbarkeit und Erstattung von Reisekosten. Personen, die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ (gehbehindert), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „B“ (Begleitperson erforderlich) oder „H“ (hilflos) tragen, können bei ihrer Reisekostenabrechnung besondere steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Diese Erleichterungen umfassen unter anderem die Möglichkeit, höhere Pauschbeträge für Fahrtkosten oder zusätzliche Beträge zur Kompensation behinderungsbedingter Mehraufwendungen geltend zu machen.

Die Kosten zur Arbeitsstätte können bei Vorliegen eines entsprechenden Merkzeichens unter bestimmten Umständen höher angesetzt werden, wenn diese durch die Behinderung bedingt sind. Beispielsweise können die Kosten für den Hinweg sowie den Rückweg, wenn diese aufgrund von Einschränkungen mit speziellen Personenbeförderungsmitteln (wie Taxis oder speziellen Transportdiensten) erfolgen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgesetzt und eine teilweise Erstattung der Aufwendungen beantragt werden.

Wichtig ist, dass behinderungsbedingte Mehrkosten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich durch die Behinderung verursacht sind. Das bedeutet, dass nachgewiesen werden muss, dass die Nutzung von Taxi oder speziellen Transportmitteln notwendig ist, weil andere Verkehrsmittel aufgrund der Behinderung nicht genutzt werden können. Der Nachweis erfolgt in der Regel über den Schwerbehindertenausweis und entsprechende Belege über die entstandenen Kosten.

Neben den Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte können auch die Kosten für die Rückfahrt als behinderungsbedingte Kosten in der Reisekostenabrechnung berücksichtigt werden, wenn diese erhöht sind. Die steuerliche Absetzbarkeit ist hier besonders vorteilhaft, wenn die behinderungsbedingten Kosten im Vergleich zu den üblichen Kosten deutlich höher ausfallen.

Für welche Verkehrsmittel gilt die Fahrtkostenpauschale?

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Die Fahrtkostenpauschale / Pendlerpauschale gilt auch für die Nutzung von öffentlichen Personenbeförderungsmitteln wie Bus, Bahn oder U-Bahn. Hier wird der Betrag unabhängig vom Ticketpreis und der zurückgelegten Entfernung angesetzt.
  • Park & Ride: Wenn ein Pendler sein Auto bis zu einem Park-and-Ride-Parkplatz fährt und dort auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigt, kann der gesamte Pendelweg abgesetzt werden, einschließlich der Fahrt zum Park-and-Ride.
  • Dienstwagen: Bei der Nutzung eines Dienstwagens zur Fahrt zur Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer die Kilometerpauschale ebenfalls berücksichtigen. Die steuerliche Behandlung eines Dienstwagens kann jedoch komplexer sein und unterliegt speziellen Regelungen.
  • Fahrgemeinschaften: Werden Fahrgemeinschaften für eine Wegstrecke gebildet, ist ein Anteil der Fahrtkosten steuerlich abzusetzen. Der Vorteil bei Fahrgemeinschaften ist, dass der Fahrer nicht die vollen Fahrtkosten für die Wegstrecke mit dem Auto selbst trägt, sondern diese mit der Fahrgemeinschaft teilt.

Fahrtkostenpauschale in Kombination mit dem Fahrtkostenzuschuss oder Jobticket

Arbeitnehmer können neben der Fahrtkostenpauschale auch einen Fahrtkostenzuschuss oder ein Jobticket steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten, profitieren zusätzlich vom Pauschbetrag, der ihre Steuerlast weiter mindert. In diesem Fall muss der Arbeitgeberzuschuss jedoch von der Kilometerpauschale / Entfernungspauschale abgezogen werden, um eine doppelte steuerliche Entlastung zu vermeiden. Das bedeutet, dass die Pauschale (Fahrtkostenpauschale) um den Betrag des Fahrtkostenzuschusses oder Jobtickets reduziert wird. Die steuerfreien Tickets müssen zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden.

2406 Mitarbeiterbenefits

Mehr als nur Fahrtkostenpauschale

Regelung im Homeoffice

Für Arbeitnehmer, die an bestimmten Tagen im Homeoffice arbeiten, entfällt die Fahrtkostenpauschale, da an diesen Tagen keine Fahrt zur Tätigkeitsstätte erforderlich ist. Wenn der Arbeitnehmer an bestimmten Tagen im Büro arbeitet und an anderen Tagen zu Hause bleibt, kann die Kilometerpauschale bzw. die Entfernungspauschale nur für die Tage, an denen tatsächlich gefahren wird, berücksichtigt werden.

Wann lohnt sich die Fahrtkostenpauschale?

Die Fahrtkostenpauschale lohnt sich vor allem für Arbeitnehmer, die regelmäßig weite Strecken zur Arbeit zurücklegen. Je länger die Strecke, desto höher der Steuerabzug. Besonders vorteilhaft ist die Pauschale (Pendlerpauschale) für Berufspendler, die täglich zur Tätigkeitsstätte fahren und keine flexiblen Arbeitszeiten haben. Wer jedoch nur kurze Strecken pendelt, profitiert weniger von der Pauschale, da die Absetzbarkeit auf maximal 4.500 Euro pro Jahr begrenzt ist. Wenn der Arbeitnehmer regelmäßig im Homeoffice arbeitet, kann sich die Fahrtkostenpauschale ebenfalls lohnen, da die verbleibenden Tage im Büro absetzbar bleiben.

Mobilitätsprämie: Steuerliche Entlastung für Geringverdiener

Die Mobilitätsprämie ist eine steuerliche Entlastung für Geringverdiener, die aufgrund ihres geringen Einkommens von der steuerfreien Fahrtkostenpauschale nicht profitieren können. Sie bietet Geringverdienern einen Pauschbetrag, der ab dem 21. Kilometer zur steuerlichen Entlastung dient. Sie richtet sich an Arbeitnehmer, die weniger als den Grundfreibetrag verdienen und daher keine Einkommensteuer zahlen.

Für 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 Euro für Alleinstehende bzw. 24.192 Euro für Verheiratete. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der Fahrtkostenpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer. Die Fahrtkostenpauschale soll insbesondere Menschen mit längeren Wegstrecken unterstützen. Arbeitnehmer können die Mobilitätsprämie in ihrer Steuererklärung beantragen und so einen Teil ihrer Pendelkosten erstattet bekommen.

Fazit

Die Fahrtkostenpauschale, die im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 bis 4 EStG) verankert ist, bietet für viele Arbeitnehmer eine wertvolle Entlastung bei der Einkommensteuer – vorwiegend für Berufspendler mit langen Arbeitswegen. Sie gehört zu den Werbungskosten, die Arbeitnehmer jährlich in ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Diese Kosten umfassen alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, wie beispielsweise Fortbildungskosten, Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung oder dienstlich bedingte Reisen. Besonders bei einer Dienstreise lassen sich zusätzliche Kosten und Verpflegungsmehraufwand absetzen, was die Steuerlast weiter senkt.

Der Kilometersatz beträgt aktuell 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich der Satz auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer (befristet bis Ende 2026), was besonders für Pendler mit langen Strecken vorteilhaft ist. Ab 2026 plant die neue Bundesregierung eine einheitliche Pendlerpauschale von 0,38 Euro pro Kilometer vom ersten Kilometer an. Wer zusätzlich eine doppelte Haushaltsführung hat, profitiert doppelt: Neben den Fahrtkosten zur Arbeitsstätte können auch regelmäßige Familienheimfahrten abgesetzt werden. Auch im Rahmen von Auswärtstätigkeiten bieten sich steuerliche Erleichterungen, hauptsächlich bei Geschäftsreisen und dem Einsatz an wechselnden Arbeitsorten. Zudem können bei einer Geschäftsreise auch Übernachtungskosten berücksichtigt werden, was zu weiteren steuerlichen Vorteilen führt.

In Kombination mit einem Fahrtkostenzuschuss vom Arbeitgeber kann so eine erhebliche Steuererleichterung bei der Einkommensteuer erreicht werden. Das Finanzamt erkennt dabei einen Höchstbetrag von 4.500 Euro jährlich für die Fahrtkostenpauschale bzw. Entfernungspauschale als maximale Absetzbarkeit an. Diese Regelung sorgt dafür, dass Pendler mit langen Arbeitswegen über den erhöhten Kilometersatz hinweg von einer höheren Steuerersparnis profitieren können.

Für Menschen mit Behinderung gibt es zusätzliche steuerliche Erleichterungen bei der Fahrtkostenpauschale. Arbeitnehmer mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, wie Merkzeichen „G“ (gehbehindert), Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder Merkzeichen „H“ (hilflos), können unter Umständen die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt zur Arbeit steuerlich geltend machen und so von einer erhöhten Pauschale profitieren. Diese Regelung ermöglicht es, zusätzliche Belastungen, die durch die Behinderung entstehen, als beruflich veranlasste Kosten anzusetzen.

Zusätzlich zu den konkreten Fahrtkosten berücksichtigt das Finanzamt pauschal 1.230 Euro pro Jahr für Werbungskosten (Stand 2025), ohne dass hierfür Nachweise erforderlich sind. Arbeitnehmer, deren Kosten diesen Pauschbetrag überschreiten, sollten jedoch die tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung angeben. So kann die Fahrtkostenpauschale individuell beim Finanzamt geltend gemacht werden und bietet somit eine einfache und effiziente Möglichkeit, Fahrtkosten sowie Ausgaben im Rahmen einer Dienstreise als beruflich veranlasste Kosten steuerlich abzusetzen und von finanziellen Vorteilen zu profitieren.

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Jan Eldo
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