a. Amtlicher Sachbezugswert 2023
b. Zuschuss durch den Arbeitgeber
c. Zuzahlung des Arbeitnehmers
a. Amtlicher Sachbezugswert 2023
Der amtliche Sachbezugswert wird von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt und jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Die amtlichen Sachbezugswerte 2023 sind:
- Frühstück: 2,00 EUR
- Mittagessen: 3,80 EUR
- Abendessen: 3,80 EUR
b. Zuschuss durch den Arbeitgeber
Für die Versteuerung ist weiterhin noch wichtig, ob der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu seiner Mahlzeit leistet oder nicht.
Soweit ein Mitarbeiter für seine betriebliche Verpflegung mindestens den amtlichen Sachbezugswert für ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen bezahlt, entsteht ihm kein geldwerter Vorteil. Der Essenszuschuss bleibt steuerfrei.
Zahlt der Arbeitnehmer nicht den vollen Sachbezugswert, wird der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen Zuzahlung und Sachbezugswert ermittelt. Diese Differenz ist steuerpflichtig.
Beteiligt sich der Arbeitnehmer nicht, dann entspricht der geldwerte Vorteil dem Sachbezugswert. Somit sind 3,80 Euro steuerpflichtig.
Soweit die Zuzahlung des Arbeitnehmers den Sachbezugswert nicht erreicht, kann der hierin liegende geldwerter Vorteil mit 25 % pauschal versteuert werden. Ein großer Vorteil hierbei: Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
c. Zuzahlung des Arbeitnehmers
Neben dem Sachbezugswert kann der Arbeitgeber zusätzlich 3,10 Euro steuer- und abgabenfrei hinzugeben. Es kann also maximal eine Essensmarke in Höhe von 6,90 Euro (3,80 Euro Sachbezugswert + 3,10 Euro Arbeitgeberzuschuss) pro Mahlzeit eingelöst werden.
Wichtig zu beachten ist, dass für jeden Arbeitnehmer, der diesen Vorteil erhält, die Tage festgehalten werden müssen, an denen er z. B. durch Krankheit oder Urlaub abwesend war. An diesen Tagen darf keine Essensmarke verwendet werden, da diese nur an Arbeitstage ausgegeben werden dürfen, an denen der Arbeitnehmer auch tatsächlich zum Mittagessen geht. Daneben darf pro Arbeitstag auch nur eine Mahlzeit bezuschusst werden und der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis des Essens nicht übersteigen.
Bei maximal 15 Tagen im Monat – also 103,50 Euro monatlich – entfällt die Dokumentation der Arbeitstage. Aufgrund der staatlichen Förderung von Essensgutscheinen können Unternehmen so ihre Lohnnebenkosten senken und gleichzeitig die Leistung und die Motivation ihrer Mitarbeiter fördern.
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