Somit sind diese Punkte nun steuerpflichtig.
Für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen, keine eigene IBAN vorweisen und keine Barauszahlungen oder Überweisungen ermöglichen, gibt es eine Ausnahme – wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz) erfüllt werden.
Der Einsatz der Ticket Plus® City Karte gilt nicht als Zahlungsdienst, wenn
diese ausschließlich beim Aussteller oder innerhalb eines begrenzten Netzwerks von Dienstleistern im Inland auf Grundlage eines Akzeptanzvertrags mit dem Herausgeber des Zahlungsinstrumentes erfolgt.
sie ausschließlich für den Erwerb eines eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsangebots genutzt werden können. Ein Rück- oder Umtausch in Bargeld oder Bankguthaben muss ausgeschlossen sein.
sie für soziale und steuerliche Zwecke im Inland genutzt werden.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie von uns problemlos in einer persönlichen Beratung oder von Ihrem Steuerberater.