Mit seinem Schreiben vom 15. März 2022 hat die Finanzverwaltung die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug angepasst. Damit bestätigt das Bundesministerium für Finanzen erneut, dass Belonios Lösungen für den Sachbezug jetzt und auch in Zukunft rechtskonform sind. Bereits seit Anfang 2022 liegt bei Gutscheinen und Geldkarten nur ein Sachbezug vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Zudem müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllt sein. Dies hat der BMF nun präzisiert.
Insgesamt nennt das ZAG vier Anwendungsfälle, die von der Finanzverwaltung nach lohn- und einkommensteuerlichen Kriterien ausgelegt werden und in das neue BMF-Schreiben übernommen wurden. Erfüllen Gutscheine oder Geldkarten diese Voraussetzungen nicht, sind sie als Barlohn zu versteuern.
1. “limited network” – Zahlungssysteme in begrenzten Netzen
In den begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen werden in Zahlungssystemen mit begrenzten Netzen (limited network, § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG) laut BMF-Schreiben nun auch Onlineshops der jeweiligen Akzeptanzstellen mit aufgenommen. Zudem gilt die Voraussetzung eines begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen auch dann als erfüllt, wenn eine Beschränkung nach Postleitzahlbezirken vorliegt. Die Auswahl kann hierbei auch durch den Arbeitnehmer selbst erfolgen.
2. “limited range” – Begrenztes Waren- und Dienstleistungsangebot
Nicht mehr ausreichend sind für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette beziehen (“limited range, § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG”), wenn diese sich als ausschließlich auf eine Händlerkategorie (z. B. sog. Merchant Category Code, MCC) beziehen.
Sollten zu einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zusätzliche Waren oder Dienstleistungen aus einer anderen Palette angeboten werden, sind ebenfalls die Regelungen zu § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a ZAG zu beachten.
3. Gutscheine und Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
Die Finanzverwaltung hat außerdem präzisiert, was nicht unter den Bezug von Waren oder Dienstleistungen fällt. Keinen Sachbezug stellen somit Gutscheine oder Geldkarten dar, die zum Erwerb von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet werden können. Auch Gutscheine oder Geldkarten, die gegen andere Gutscheine oder Geldkarten eingelöst werden können (beispielsweise in Gutscheinportalen) sind als Geldleistung zu behandeln. Begründet wird dies dadurch, dass der alleinige Bezug eines weiteren Gutscheins oder einer weiteren Geldkarte kein Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG ist.
Hiervon ausgenommen ist, wenn durch technische Vorkehrungen und in den Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Auch hier müssen allerdings die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllt sein. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung zu stellen. Dies kann z. B. durch eine Auswahl vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte erfolgen.
Belonios Prozess ist rechtskonform!
Mit dem neuesten Schreiben hat das Bundesministerium für Finanzen nun explizit aufgeführt und endgültig klargestellt, dass der Sachbezug mit Belonio rechtskonform ist. Wie die Finanzverwaltung ausführte ist Belonios gewählter Prozess, indem Mitarbeitende vor Ausschüttung das Wunschprodukt aus Ihrer Produktauswahl auswählen ( z .B. einen digitalen Gutschein oder eine Prepaidkarte), eindeutig als Sachbezug zu bewerten.
4. Auslagenersatz
Kommt ein Arbeitnehmer für die Auslagen des Arbeitgebers auf und bekommt diese ersetzt (Auslagenersatz), fällt dies nun ebenfalls unter die steuerfreie Zuwendungen außerhalb des Arbeitslohns (§ 3 Abs. 1 Nr. 50 EStG ). Dies gilt laut BMF auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch die Verauslagung selbst Sachbezüge erhält, aber auf Rechnung des Arbeitgebers gehandelt hat. Als besonderes Kennzeichen des Auslagenersatz gilt, dass der Arbeitgeber letztlich das Risiko der Ausgaben trägt. Die Annahme von Auslagenersatz setzt nämlich voraus, dass kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben bestanden hat.