Während der Corona-Pandemie war es Ärztinnen und Ärzten gestattet, Patienten mit leichten Infektionen nach einer telefonischen Anamnese krankzuschreiben. Dadurch sollten Arztpraxen entlastet und die Weiterverbreitung des Virus durch volle Wartezimmer verhindert werden. Was als temporäre Maßnahme begann, ist seit Dezember 2023 dauerhaft in der Regelversorgung verankert: Die telefonische Krankmeldung ist ein fester Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems.
Doch die Regelung ist umstritten. Anfang 2026 hat Bundeskanzler Friedrich Merz den hohen Krankenstand in Deutschland öffentlich kritisiert und dabei auch die telefonische Krankschreibung als mögliche Ursache benannt. Seitdem wird politisch intensiv darüber diskutiert, ob die Telefon-AU bestehen bleibt, verschärft oder abgeschafft wird. Dieser Artikel fasst die geltende Regelung zusammen und ordnet die aktuelle Debatte ein.
Wann wurde die telefonische Krankmeldung dauerhaft beschlossen?
Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung wurde ursprünglich im Frühjahr 2020 als pandemiebedingtes Provisorium eingeführt. Nach dem Auslaufen dieser Sonderregelung am 31. März 2023 beauftragte der Bundestag den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) über das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) mit einer dauerhaften Lösung.
Am 7. Dezember 2023 beschloss der G-BA die dauerhafte Aufnahme in die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Seitdem dürfen Vertragsärzte Patienten mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankschreiben – ohne Praxisbesuch.
Für wen gilt die telefonische Krankmeldung?
Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nach telefonischer Anamnese ist an klare Bedingungen geknüpft. Die Krankschreibung per Telefon ist ausschließlich für Patienten möglich, die der Praxis bereits bekannt sind – das heißt, sie müssen in den letzten zwei Jahren mindestens einmal persönlich vorstellig gewesen sein.
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Voraussetzung ist außerdem, dass die Erkrankung keine schwerwiegende Symptomatik aufweist. Typische Anwendungsfälle sind Erkältungen, leichte Magen-Darm-Infekte oder Migräne. Die telefonische Krankmeldung gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen. Bestehen die Beschwerden danach weiterhin, ist ein persönlicher Praxisbesuch erforderlich.
Es gibt keinen automatischen Anspruch auf eine telefonische Krankschreibung. Die Entscheidung liegt stets im ärztlichen Ermessen.
Diese Voraussetzungen müssen für eine telefonische Krankmeldung erfüllt sein:
| Leichte Symptomatik | Ärztliches Ermessen | Praxis bekannt |
| Die Erkrankung darf keine schweren Symptome aufweisen. Typische Beispiele: Erkältung, Magen-Darm-Infekt, Migräne. | Die Ärztin oder der Arzt entscheidet, ob eine telefonische Beurteilung medizinisch vertretbar ist – oder ob ein persönlicher Besuch bzw. eine Videosprechstunde erforderlich ist. | Die Patientin oder der Patient muss der Praxis bereits bekannt sein und in den letzten zwei Jahren mindestens einmal persönlich vorstellig gewesen sein. |
Kann die Ärztin oder der Arzt die Situation telefonisch nicht ausreichend beurteilen, muss eine persönliche Untersuchung in der Praxis oder eine Videosprechstunde stattfinden.
Telefonische Krankmeldung oder Videosprechstunde – was gilt wann?
Neben der telefonischen Krankschreibung besteht seit Oktober 2020 die Möglichkeit, sich über eine Videosprechstunde krankschreiben zu lassen. Der G-BA empfiehlt sogar, die Videosprechstunde der telefonischen Variante vorzuziehen, sofern die Praxis dies anbietet. Die wesentlichen Unterschiede im Überblick:
| Kriterium | Telefonische Krankschreibung | Videosprechstunde |
| Maximale Dauer | Bis zu 5 Kalendertage | Bis zu 7 Kalendertage |
| Neue Patienten | Nein – nur der Praxis bekannte Patienten | Ja – bis zu 3 Tage auch für neue Patienten |
| Folgebescheinigung | Nur nach vorherigem persönlichem Arztbesuch | Nur nach vorherigem persönlichem Arztbesuch |
| Voraussetzung | Leichte Erkrankung, ärztliches Ermessen | Arzt kann AU per Video sicher beurteilen |
Folgebescheinigung bei telefonischer Krankmeldung
Ärzte sind berechtigt, nach einer telefonischen Anamnese eine Folgebescheinigung auszustellen – allerdings nur dann, wenn die Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit zuvor bei einem persönlichen Praxisbesuch oder einem Hausbesuch erfolgt ist und dieselbe Erkrankung vorliegt. Eine rein telefonische Verlängerung ohne vorherigen persönlichen Kontakt ist nicht möglich. Diese Regelung gilt analog für die Videosprechstunde.
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Telefonische Krankmeldung für Eltern erkrankter Kinder
Seit dem 18. Dezember 2023 können auch Eltern erkrankter Kinder eine telefonische Krankschreibung erhalten. Wer sein erkranktes Kind zu Hause betreuen muss, kann sich telefonisch von der Arbeit freistellen lassen und eine Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld für bis zu fünf Tage erhalten.
Die Voraussetzungen entsprechen denen der regulären telefonischen Krankmeldung: Das Kind muss der Praxis bekannt sein, die Symptomatik darf nicht schwer sein, und der behandelnde Arzt muss die telefonische Beurteilung als medizinisch vertretbar einschätzen. Zusätzlich gilt die Regelung nur für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wie läuft die telefonische Krankmeldung beim Arbeitgeber ab?
Unabhängig davon, ob die Krankschreibung telefonisch, per Video oder persönlich erfolgt: Arbeitnehmende müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihren Ausfall informieren. Spätestens ab dem vierten Krankheitstag ist in der Regel eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich – wobei der Arbeitgeber auch früher ein Attest verlangen kann.
Seit Januar 2023 läuft die Übermittlung der AU-Bescheinigung vollständig digital: Die Arztpraxis übermittelt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft die Daten dort elektronisch ab. Patienten erhalten nur noch eine Ausfertigung für die eigene Krankenakte. Den früheren „gelben Schein“ auf Papier gibt es nicht mehr.
Welche Informationen erhält der Arbeitgeber?
Die Arztpraxen übermitteln lediglich den Namen des Patienten, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie die Angabe, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Der Arbeitgeber erfährt weder den Namen der Ärztin oder des Arztes noch die gestellte Diagnose. Die Daten werden verschlüsselt übertragen und stehen erst ab dem Tag der Krankschreibung zum Abruf bereit.
Aktuelle Debatte 2026: Bleibt die telefonische Krankmeldung bestehen?
Die telefonische Krankschreibung ist Anfang 2026 zu einem der meistdiskutierten Themen in der Gesundheits- und Arbeitsmarktpolitik geworden. Den Anstoß gab Bundeskanzler Friedrich Merz im Januar 2026, als er den durchschnittlichen Krankenstand von 14,5 Fehltagen pro Jahr öffentlich hinterfragte und die telefonische Krankmeldung als eine mögliche Ursache nannte.
Kurz darauf sprach sich die CSU auf ihrer Klausurtagung in Kloster Seeon für eine vollständige Abschaffung der telefonischen Krankschreibung aus. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) kündigte eine Überprüfung der Regelung an und forderte „praktikable Lösungen“ gegen möglichen Missbrauch.
Die Debatte hat mehrere Dimensionen: Auf der einen Seite stehen Arbeitgeberverbände und Teile der Union, die den hohen Krankenstand mit der vereinfachten Krankschreibung in Verbindung bringen. Auf der anderen Seite argumentieren Hausärzteverband, DGB, Krankenkassen und Sozialverbände mit der Datenlage – und halten die Kritik für empirisch nicht belastbar.
| Befürworter (Beibehaltung) | Kritiker (Abschaffung/Verschärfung) |
| Hausärzteverband: Entlastet Praxen, schützt vor Ansteckung im Wartezimmer. Alle Krankenkassen-Auswertungen bestätigen: kein erhöhter Missbrauch. | CSU/Teile der CDU: Die Regelung habe zu einem sprunghaften Anstieg der Krankmeldungen geführt und belaste die Wirtschaft. |
| DGB: Der gestiegene Krankenstand ist vor allem auf statistische Effekte (eAU-Einführung) und Infektionswellen zurückzuführen – kein Generalverdacht gerechtfertigt. | Arbeitgeberverbände (BDA): Die Telefon-AU sei ein „Einfallstor für Missbrauch“. Forderung nach Rückkehr zum persönlichen Arztkontakt. |
| SoVD: Der Anteil telefonischer AUs liegt unter 1 % aller Krankschreibungen. Der hohe Krankenstand ist ein Hinweis auf strukturelle Belastungen. | KBV: Spricht sich für ein Ende der Telefon-AU aus, kombiniert mit weniger Attestpflicht in den ersten Krankheitstagen. |
| Bundesärztekammer: Wer jeden mit banalen Infekten in die Praxis zwingt, überfordert das System. | Gesundheitsministerin Warken (CDU): Kündigt Prüfung an, sucht „praktikable Lösungen“ gegen Missbrauch. |
Was sagen die Zahlen zur telefonischen Krankmeldung?
Die Faktenlage zeichnet ein differenziertes Bild. Der Anteil telefonisch ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lag laut Krankenkassen-Auswertungen zuletzt bei 0,8 bis 1,2 % aller Krankschreibungen. Dass der Krankenstand dennoch gestiegen ist, führen Experten auf mehrere Faktoren zurück: Die Einführung der elektronischen Krankmeldung (eAU) seit 2022 sorgt für eine lückenlosere Erfassung von Fehlzeiten – insbesondere Kurzzeiterkrankungen, die früher oft nicht dokumentiert wurden. Hinzu kommen außergewöhnliche Infektionswellen (laut Fehlzeiten-Report 2025 erreichten Atemwegserkrankungen im Februar 2025 einen Höchststand) und ein Anstieg psychischer Erkrankungen.
Das Institut der Deutschen Wirtschaft beziffert die jährlichen Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf rund 82 Milliarden Euro. Diese Zahl unterstreicht die wirtschaftliche Dimension der Debatte – erklärt aber nicht, in welchem Maß die telefonische Krankmeldung dazu beiträgt.
Welche Lösungen werden diskutiert?
Stand März 2026 gibt es keinen beschlossenen Gesetzentwurf zur Abschaffung der telefonischen Krankschreibung. Die Diskussion kreist um mehrere Szenarien: Eine vollständige Abschaffung wird vor allem von der CSU und Arbeitgeberverbänden gefordert. Eine Verschärfung mit gezielten Missbrauchsbarrieren – etwa gegen unseriöse Online-Krankschreibungsdienste – erscheint als Kompromisslinie wahrscheinlicher. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bringt eine Paketlösung ins Spiel: weniger Attestpflicht in den ersten Krankheitstagen im Tausch gegen eine Abschaffung der Telefon-AU.
Parallel dazu diskutieren Teile der Wirtschaft einen Karenztag – also einen ersten Krankheitstag ohne Lohnfortzahlung. Diesen Vorschlag lehnen Gewerkschaften und SPD entschieden ab. Das Ergebnis der politischen Auseinandersetzung ist noch offen. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und betriebsinterne Meldeverfahren durch klare Regelungen abzusichern.
Gesundheitsförderung statt Misstrauen: Benefits als Arbeitgeberstrategie
Unabhängig vom Ausgang der Debatte um die telefonische Krankmeldung lohnt es sich für Arbeitgeber, den Blick auf präventive Maßnahmen zu richten. Statt Krankmeldungen pauschal zu hinterfragen, können Unternehmen aktiv in die Gesundheit ihrer Beschäftigten investieren. Steuerfreie Benefits wie ein Gesundheitsbudget, Essenszuschüsse oder die Erholungsbeihilfe fördern das Wohlbefinden und können langfristig dazu beitragen, Fehlzeiten zu reduzieren.
Gerade in Zeiten hoher Krankenstände signalisiert ein attraktives Benefit-Angebot Wertschätzung – und ist gleichzeitig ein handfester Wettbewerbsvorteil im Recruiting. Denn Mitarbeitende, die sich gut versorgt fühlen, bleiben länger gesund und länger im Unternehmen.
Fazit: Die telefonische Krankmeldung bleibt – vorerst
Die telefonische Krankschreibung ist seit Dezember 2023 dauerhaft in der Regelversorgung verankert. Sie ermöglicht es Patienten mit leichten Erkrankungen, sich für bis zu fünf Kalendertage krankschreiben zu lassen, ohne die Arztpraxis aufzusuchen. Seit Dezember 2023 gilt dies auch für Eltern erkrankter Kinder. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt vollständig digital über die eAU.
Politisch ist die telefonische Krankmeldung Anfang 2026 unter Druck geraten. Während Union und Arbeitgeberverbände auf den hohen Krankenstand verweisen, halten Ärzteschaft, Gewerkschaften und Krankenkassen die Regelung für bewährt und den Missbrauchsvorwurf für empirisch nicht belegt. Ein beschlossener Gesetzentwurf zur Abschaffung liegt bislang nicht vor. Wahrscheinlicher als ein vollständiges Aus erscheint derzeit eine gezielte Anpassung der Regelung. Für Arbeitgeber bleibt es sinnvoll, klare innerbetriebliche Meldeverfahren zu etablieren und parallel auf Gesundheitsförderung durch Benefits zu setzen.