Finanzverwaltung NRW stellt klar: Essenszuschuss mit JobLunch weiterhin rechtskonform
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Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Finanzverwaltung NRW stellt klar: Essenszuschuss mit JobLunch weiterhin rechtskonform

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Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im April endlich Klarheit und Sicherheit in die Diskussion rund um den Sachbezug gebracht hat, folgt nun die nächste Gewissheit: JobLunch – Belonios Lösung für den Essenszuschuss – ist auch zukünftig weiterhin rechtskonform!

Mit einer positiven Anrufungsauskunft hat die Finanzverwaltung NRW Belonios Steuerexperten bestätigt: Der mit JobLunch gewählte Prozess der Zuschussgewährung ist auch 2022 rechtskonform! Wir erklären die Hintergründe und zeigen, warum Belonio schon heute einfach, sicher und attraktiv ist.

Rückblick

Mit seiner Klarstellung vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bestätigt, dass der von Belonio entwickelte Gutschein-Pool für den Sachbezug auch 2022 rechtskonform ist und keine weiteren Anpassungen notwendig sind. Damit bietet Belonio bereits heute die im Markt verfügbare rechtskonforme Sachbezugslösung.

Zugleich hat das BMF mit seinem Schreiben die Abgrenzung zwischen Sachbezügen und Geldleistungen geschärft: So ist nun grundsätzlich definiert, dass nachträgliche Kostenerstattungen keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Aber wie verhält es sich dann mit JobLunch, wo Kaufbelege digital per App eingereicht und bis zum Maximalbetrag von 98,55 Euro im nächsten Monat mit der üblichen Gehaltsauszahlung nachträglich erstattet werden?

JobLunch entspricht den Vorgaben des ZAG

“Wir haben unsere Hausaufgaben gemacht”, erklärt Sven Janßen, Steuerexperte und Mitgründer von Belonio. “Schon bei der Produktentwicklung haben wir darauf geachtet, den ZAG-Kriterien zu entsprechen.”

Aus Praktikabilitätsgründen sieht das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nämlich verschiedene Ausnahmeregelungen vor (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a, b und c). Dazu zählen unter anderem arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten – sogenannte Essensmarken, die sowohl in Papier- also auch in digitaler Form vorliegen können.

“Dass der auch von JobLunch gewählte Prozess der Zuschussgewährung weiterhin unter die Regelung der digitalen Essenmarken fällt, hat nun auch die Finanzverwaltung NRW offiziell bestätigt und schließt sich damit dem Urteil des Bundesministeriums der Finanzen an”, freut sich Benefit-Experte Janßen.

Unternehmen können so auch weiterhin ihren Beschäftigten bis zu 98,55 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei über JobLunch gewähren.

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Finanzverwaltung NRW bestätigt: JobLunch auch 2022 rechtskonform.

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