Laut Gesetz sind wir dazu verpflichtet, unsere Arbeitgebenden umgehend zu informieren und über die voraussichtliche Absenz aufzuklären. Doch wie darf ich mich während meines Krankenstands verhalten? Was ist erlaubt und was nicht?
Bei Krankschreibungen ist der Handlungsspielraum teilweise ungewiss. Prinzipiell gilt: Alles, was während einer Krankschreibung nicht die Genesung beeinträchtigt, ist erlaubt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmende selbst dafür verantwortlich sind, sich so zu verhalten, dass sie schnellstmöglich wieder einsatzfähig sind. Es gibt keine festen Regeln, sodass der Einzellfall jeweils individuell betrachtet werden sollte. Je nach vorliegender Krankheit sollte man die eigenen Handlungen so ausrichten, dass diese nicht den Genesungsvorgang hemmen und im besten Falle sogar fördern. Bei Unsicherheiten hilft die Absprache mit dem Arzt. Es rät sich eine schriftliche ärztliche Genehmigung einzuholen, damit es nicht zu einer Abmahnung kommen kann.
Orientierungsansätze
Bei Verhaltensunsicherheiten helfen diese Orientierungsansätze:
- Supermarkt/Apotheke: Einkaufen mag zwar erschöpfend sein, kann aber den Krankenstand erheblich durch den Kauf von Arzneimitteln und Verpflegung bessern. Einkaufen gehen ist also bedenkenfrei, sofern man nicht unter Quarantäne steht.
- Spaziergang: Das Gleiche gilt fürs Spazieren gehen. Die frische Luft fördert den Genesungsprozess und stärkt das Immunsystem. Auch dies ist in den meisten Fällen ohne Konsequenzen.
- Wanderungen/Klettern und Co: Bei sportlichen Aktivitäten, die zwar an der frischen Luft sind, sieht es schon anders aus. Die Natur und der sportliche Ausgleich sind für psychische Erkrankungen, wie Depressionen und Burnout, sogar empfohlen. Doch bei Magen-Darm mag das eher kontraproduktiv sein.
- Sport: Wie oben beschrieben, kann der sportliche Ausgleich gesundheitsfördernd sein. Auch die gezielte Gymnastik mildert Rückenprobleme. Bei verschriebener Bettruhe sollte aber von Sport abgesehen werden.
- Kino/Theater/Restaurant: Auch hier gilt es abzuwägen und auch den Zeitraum der Absenz zu betrachten. Besuchen Sie das Kino am Abend vor der Rückkehr ins Büro, wird sich ihr Krankenstand vermutlich nicht mehr verschlechtern. Anders sieht dies zu Beginn oder in der Mitte der Krankschreibung aus. Auch hier gilt es aber anhand der Erkrankungsart abzuwägen.
- Urlauben: In den Urlaub fahren, ist ebenfalls situationsbedingt abzuwägen. Bei Erkrankungen der Atemwege beschleunigt die frische Meer- oder Bergluft den Heilungsprozess. Auch die Auszeit vom Alltag in einem Erholungsort kann bei einer psychischen Belastung befürwortend sein.
- Arbeiten: Arbeiten trotz Krankschreiben ist grundsätzlich erlaubt, allerdings empfiehlt es sich sehr, ärztlichen Rat zu befolgen. Dies mag auch im Interesse Ihrer ArbeitskollegInnen sein, wenn Sie mit einem ansteckenden Virus ins Büro gehen wollen. Auch sollten Sie Ihre Krankenkasse informieren, falls Sie sich dazu entscheiden, vorzeitig wieder arbeiten zu gehen.
Attestpflicht
Bei Krankmeldungen sind wir nicht nur dazu verpflichtet unsere Arbeitgebenden so früh wie möglich darüber zu informieren, sondern müssen auch die gesetzlich vorgeschriebene Attestpflicht beachten. Im Regelfall muss nach drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, die ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit – nicht ab dem Tag der Vorlagepflicht – datiert ist. Diese sollte neben der Tatsache der Erkrankung auch die voraussichtliche Dauer der Absenz beinhalten. Hierbei sollte sich auch nochmal der Arbeitsvertrag durchgelesen werden. Manche Arbeitgebenden verlangen schon ab dem ersten Krankentag ein ärztliches Attest.
Kontaktaufnahme seitens des Unternehmens
Sie sind nicht dazu verpflichtet, während ihres Krankenstandes erreichbar zu sein. Wenn nur Sie bei dem vorliegenden Sachverhalt weiterhelfen können, dürfen Sie ihre ArbeitskollegInnen kontaktieren.
Urlaubstage Anrechnen lassen?
Wer nachweislich im Urlaub krank wird, darf sich seine Urlaubstage prinzipiell erneut anrechnen lassen. Dabei sollte allerdings ein ärztliches Krankschreiben vor Ort und Datums-getreu im besten Falle vorliegen. So lange gilt die vereinbarte Urlaubszeit. Das bedeutet, dass sie nach Ablauf des Urlaubs wieder in der Arbeit erwartet werden.