Corona Verordnung wird vorzeitig abgeschafft
corona verordnung
Inhalt
Whitepaper: Obstkorb 2.0 – Persönlich wertvolle Benefits

Corona Verordnung wird vorzeitig abgeschafft

corona verordnung

Am 25.01.2023 hat das Bundeskabinett die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Zuvor hatte das Ministerium für Arbeit unter der Leitung von Hubertus Heil diesen Schritt bereits angekündigt. Somit sind alle Arbeitgeber ab dem 02.02.2023 von dieser Regelung befreit. Dieser Schritt wird von vielen Experten und Managern begrüßt, da sich die Begründung “Schutze der Bevölkerung aufgrund der Pandemie”, nicht länger halten ließ. Viele empfanden den Schritt mehr als notwendig, nachdem ab dem 1. Februar auch im ÖPNV die Maskenpflicht entfällt. 

Was hat die Arbeitsschutzverordnung beinhaltet

Vielen ist die alte Verordnung bestimmt noch gut bekannt. Ziel war damals, den Herbst und Winter im Jahreswechsel von 2022 auf 2023 gesund und ohne größere Infektionsentwicklung zu überstehen. Laut der Bundesregierung hat dies gut funktioniert und Hubertus Heil betonte: “Die Corona-Arbeits­schutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet”. Aufgrund der guten Gesamtentwicklung und der immer größeren Immunität in der breiten Gesellschaft hatte sich die Regierung in der Lage gesehen, diese Verordnung nun aufzuheben. Neben dem Hygienekonzept, welches jeder Betrieb aufstellen musste, gab es noch weitere Pflichten, die jetzt nicht mehr erfüllt werden müssen.

Das ändert sich konkret

  • Ein Hygienekonzept ist nicht mehr erforderlich. Dies beinhaltete vor allem die Abstandspflicht zwischen zwei Personen von 1,5 m, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, infektionsgerechtes Lüften und das Tragen der Maske, falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte.
  • Die Home-Office-Pflicht ist zwar schon seit dem 19.03.2022 abgeschafft, gehörte aber trotzdem zum Regelkatalog.
  • Keine Bereitstellung für Masken mehr notwendig.
  • Corona Test müssen nicht mehr zwingend kostenfrei vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. 
  • Impfungen müssen nicht mehr explizit vom Unternehmen unterstützt werden. Vorher mussten es Arbeitgeber während der Arbeitszeit zulassen und Betriebsärzte waren, teilweise aufgrund des Bevölkerungsschutzes, verpflichtet, die Schutzimpfungen durchzuführen.

Wichtige allgemeine Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Am 8. und 16. September wurde den Änderungen für ein neues Infektionsschutzgesetz zugestimmt und die Änderungen wirken sich besonders in zwei Punkten auf Sie als Unternehmer aus.

  1. Es wurde die Frage abschließen geklärt, ob die Quarantäne an den Jahresurlaub angerechnet werden kann. Dies ist laut §59 nicht möglich. Somit wirken sich Quarantänen nicht auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers aus.
  2. Betriebsversammlungen können noch bis zum 7.04.2023 digital abgehalten werden. Dazu zählen auch die Sitzungen der Einigungsstelle selbst, doch wird die digitale Form durch §129 BetrVG begrenzt. Somit müssen alle Betriebsversammlungen ab dem 7.04.2023 wieder in Präsenz abgehalten werden. 

Bundesregierung spricht von Empfehlung statt Verpflichtung

Es ist ein weiterer Schritt in Richtung Eigenverantwortung gemacht worden. Die letzten Verpflichtungen werden zu Empfehlungen und bis auf die Einrichtungen der wichtigen medizinischen Versorgung wie Ärzten, Pflegeheimen und Krankenhäusern, in denen weiterhin besonderer Regelungen bestehen, steht in der Zukunft die Geschäftsführung selbst wieder in der Pflicht eigenverantwortlich festzulegen, was die notwendigen Maßnahmen sind, um die Angestellten zu schützen.

Whitepaper: Obstkorb 2.0 – Persönlich wertvolle Benefits
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.

Noch mehr HR-Wissen

Die Inflationsprämie vom Arbeitgeber, auch als Inflationsausgleichsprämie bekannt, ist eine freiwillige, steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung für Arbeitnehmer. Freiwillig bedeutet dabei, dass der Arbeitgeber nicht gesetzlich zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie verpflichtet ist. Arbeitgeber können bis zu 3.000 Euro in einer oder mehreren Teilausschüttungen gewähren. Sie dient dazu, den Wertverlust des Geldes aufgrund der Kaufkraftminderung auszugleichen und sicherzustellen, dass die Kaufkraft erhalten bleibt. Lesen Sie hier alle Hintergründe dazu.

Was Arbeitgeber über die Inflationsprämie wissen müssen

Weiterlesen

Das Belohnungssystem im Gehirn spielt eine Schlüsselrolle für die Mitarbeitermotivation. Dieser Artikel beleuchtet die neurobiologischen Grundlagen und zeigt, wie Unternehmen durch gezielte Mitarbeiterbenefits das Belohnungssystem aktivieren und so Engagement, Produktivität und Unternehmenserfolg steigern können.

Das Belohnungssystem: Der Schlüssel zur effektiven Mitarbeitermotivation

Weiterlesen

Sachleistungen bieten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber interessante Vorteile. Besonders attraktiv ist die Möglichkeit, monatlich bis zu 50 Euro steuerfrei zu erhalten. Dieser Beitrag beleuchtet alle wichtigen Aspekte von Sachbezügen in der Lohnabrechnung. Er erklärt die Unterschiede zum Barlohn, Freibeträge, die Berechnungsmethoden sowie die steuerlichen Vorteile.

Sachbezug in der Lohnabrechnung – Überblick und Beispiele

Weiterlesen

Um den Chatbot von LoyJoy nutzen zu können, müssen Sie in die Datenverarbeitung einwilligen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung hier.

Inhalt laden

Newsletter abonnieren und immer informiert bleiben!​

Newsletter abonnieren und immer informiert bleiben!