Probezeit
Eldo Hell
Eldo Hell versorgt die Leser:innen im Journal und Glossar mit neuen Inhalten: Was tut sich in der HR-Welt? Wie lässt sich Lohn am besten gestalten? Als studierter Germanist und Philosoph interessieren ihn besonders die gesellschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten einer progressiven Lohngestaltung.
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Probezeit

Als Probezeit wird ein gesetzlicher oder vereinbarter Zeitraum bezeichnet, der es dem Arbeitnehmer wie auch dem Arbeitgeber erlaubt, einen Arbeitsvertrag unter erleichterten Bedingungen aufzulösen oder zu entziehen. Innerhalb der Probezeit wird geprüft, ob der Vertragspartner für den vorgesehenen Zweck geeignet ist und ob eine langfristige Zusammenarbeit möglich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Zeitraum vor Ablauf der Frist verlängert werden.

Warum gibt es eine Probezeit?

Wer einen neuen Job anfängt, befindet sich zu Beginn in der Probezeit. Diese ist eine Art Orientierungsphase für den Arbeitnehmer, aber auch für den Arbeitgeber. Sie wird im Arbeitsvertrag verankert und erlaubt eine leichtere Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Probezeit wird ebenfalls im Arbeitsvertrag vereinbart. Es gibt während dieser Zeit keine Kündigungsfrist. Die Probezeit kann unter bestimmten Umständen verlängert werden. Dafür bedarf es wichtige und nachvollziehbare Gründe für die Verlängerung, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist lange Zeit krank ist oder war. Nach Ablauf der Probezeit erfolgt ein automatischer Übergang in das feste Arbeitsverhältnis.

Wie lange ist die Probezeit?

Der Gesetzgeber gibt gemäß § 622 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass die maximale Dauer der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Probezeit bei sechs Monaten liegen darf. Hierbei ist es nicht wichtig, welche Arbeiten durchgeführt werden. Die Höchstdauer kann bei hochqualifizierten Jobs ebenso gelten wie bei einfach gelagerten Tätigkeiten. Das Unternehmen legt somit frei fest, welche Dauer gilt. Alle Regelungen hierzu finden sich in § 622 Abs. 3 BGB.

Probezeit, Kündigung und Kündigungsschutz

Die Annahme, dass während der Probezeit gemäß Arbeitsrecht ohne Grund gekündigt werden kann, ist weit verbreitet. Jedoch ist das nur zu Teilen richtig. Auch in dieser Zeit des Kennenlernens greift ein gewisser Kündigungsschutz. Korrekt ist, dass erst nach sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz für den Arbeitnehmer greift. Dann muss laut eine soziale Rechtfertigung für die Kündigung vorliegen und es gilt die allgemeine Kündigungsfrist. Wenn die Probezeit für sechs Monate vereinbart wird, fällt das Ende der Probezeit mit den gesetzlichen Regelungen zusammen. Bei einer vereinbarten Zeit von vier Monaten ist es möglich, auch im fünften und im sechsten Monat das Arbeitsverhältnis ohne Begründung zu kündigen, obwohl die Frist der Probezeit abgelaufen ist. Gekündigt werden kann aber nicht willkürlich und auch nicht aus nichtigen Anlass. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Kündigung einen nachvollziehbaren Grund hat – ansonsten kann ihm Willkür nachgewiesen werden. Das führt laut Arbeitsrecht zum Recht der Klage des Arbeitnehmers und der Möglichkeit, dass dieser sich von der Kündigung freisprechen kann.

Gibt es Urlaub in dieser Zeit?

Der Mythos, dass es während der Probezeit keinen Anspruch auf Urlaub gibt, ist weit verbreitet. Es ist korrekt, dass der volle Urlaub erst nach einem halben Jahr im Unternehmen genehmigt werden muss. In der Probezeit besteht allerdings die Möglichkeit, anteilig pro Monat Urlaub zu nehmen. Wenn 24 Arbeitstage vereinbart sind, entspricht das zwei Urlaubstagen pro Monat, die einzeln, aber auch zusammen während der Dauer genommen werden können.

Was passiert bei Krankheit während der Probezeit?

Wer während der Probezeit krank wird, hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt nicht in den ersten vier Wochen, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Hier gibt es Krankengeld von der Krankenkasse. Ein krankheitsbedingter Ausfall des Arbeitnehmers ist ein Grund für die Verlängerung der Probezeit. Ferner kann während der Probezeit bei einer Krankheit gekündigt werden. Alle genannten Regelungen gelten in ihren Ausführungen nicht nur für festangestellte Arbeitnehmer, sondern auch für alle Auszubildenden.

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