Kündigungsschutzgesetz
Ein Arbeitgeber möchte einen Arbeitnehmer kündigen und hält ihm diese vor, derArbeitnehmer scheint diese aufgrund des Kündigungsschutzgesetztes nicht anzunehmen.
Vivian Elbers
Vivian Elbers ist seit mehreren Jahren als Redakteurin im Benefit-Kosmos tätig. Als angehende Marketing Managerin produziert sie mit ihrer Expertise verschiedene informative Inhalte für das Journal und klärt die Leser:innen über die aktuellsten Themen in der HR-Welt auf.
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Kündigungsschutzgesetz

Ein Arbeitgeber möchte einen Arbeitnehmer kündigen und hält ihm diese vor, derArbeitnehmer scheint diese aufgrund des Kündigungsschutzgesetztes nicht anzunehmen.

Mit dem Kündigungsschutzgesetz drängt der Staat auf die Wahrung einer gerechtfertigten Kündigung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Kündigungsschutz sorgt dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht unberechtigt eine Kündigung aussprechen darf. Besonders der Kündigungsschutz wird im Sinne des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG – sozial geregelt. Das Gesetz ist dadurch ein wichtiger Baustein für die faire und sichere Beschäftigung der Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhältnis, sowie im Arbeitsrecht.

Was ist im Kündigungsschutzgesetz genau festgeschrieben?

Das KSchG schützt den Arbeitnehmer vor der sogenannten ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist nur dann rechtlich korrekt, wenn sie nachweislich einen verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Grund vorbringt.

Verhaltensbedingte Gründe sind beispielsweise ein Diebstahl oder ein mutwillig herbeigeführter Schaden durch den Mitarbeiter. Personenbedingt ist eine Kündigung des Arbeitgebers dann wirksam, wenn unter anderem eine krankheitsbedingte Kündigung durchgeführt wird. Oder aber, wenn der Mitarbeiter bei seinen für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Urlaubstagen schummelt, permanent zu spät kommt oder sich krankschreiben lässt, obwohl er nicht krank ist und die Zeit anderweitig verbringt.

Betriebsbedingte Kündigungen sind Maßnahmen, die sozial gerechtfertigt sein müssen und unter anderem dann genutzt werden können, wenn das Unternehmen große finanzielle Schwierigkeiten hat. Beispielsweise dann, wenn die Auftragslage eingebrochen und die Liquidität des Unternehmens nicht mehr gegeben ist. Dieser Fall tritt oft in wirtschaftlich schweren Zeiten wie der Corona-Krise ein. Trotz korrektem Verhalten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Wird die Kündigungsfrist eingehalten und sind die Gründe nachvollziehbar, greift kein Kündigungsschutz. Das Unternehmen beschäftigt ab dann weniger Arbeitnehmer, denn manchen Arbeitnehmern wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.

In § 1a des KSchG ist geregelt, dass der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen und dem Arbeitnehmer zugleich eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbieten kann. Allerdings kann der Arbeitnehmer die Abfindung nur dann beanspruchen, wenn er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kündigungsschutzklage erhebt, so laut Arbeitsrecht.

In allen Fällen ist es wichtig, dass eine Frist für die Kündigungen, die sogenannte Kündigungsfrist, eingehalten wird, dass der Betriebsrat, soweit vorhanden, inkludiert ist und alle Voraussetzungen erfüllt sind, um den Arbeitnehmern die Kündigung in einem ordentlichen Rahmen auszusprechen.

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Wer profitiert vom Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz ist für alle Arbeitnehmer gedacht. Dazu gehören Arbeiter genauso wie Angestellte. Freie Mitarbeiter oder Selbstständige sind aufgrund des besonderen Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutz nicht berücksichtigt.

Bis auf einige Ausnahmen greift das KSchG auch für Geschäftsführer, leitende Angestellte oder auch Leiter eines Betriebs – allerdings nur dann, wenn sie eine feste Anstellung haben und nicht als Selbstständige diese Tätigkeiten übernehmen.

Lediglich bei Kleinbetrieben gibt es Ausnahmen. So ist es möglich, dass der Inhaber eines Kleinbetriebs einem Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung des KSchG das Arbeitsverhältnis kündigen kann, wenn er beispielsweise nicht ausreichend genug leistet. Das ist aber nur dann möglich, wenn das Unternehmen maximal zehn Mitarbeiter hat und das Verhalten des Mitarbeiters als geschäftsschädigend eingestuft wird.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber vor jeder Kündigung anhören. Es ist Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat über die Kündigung zu informieren. Dabei muss der Arbeitgeber laut Kündigungsschutz dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung nennen und sie so darlegen, dass der Betriebsrat ohne Nachforschungen nachvollziehen kann, ob die Kündigung mit dem Kündigungsschutzgesetz konform geht oder nicht. Der Betriebsrat muss der Kündigung nicht zustimmen, sondern lediglich angehört werden.

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Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Ist der Arbeitnehmer davon überzeugt, dass seine Kündigung nicht rechtens ist, kann er eine Kündigungsschutzklage erheben. Um die Chance weiter beschäftigt zu werden, muss der Arbeitnehmer eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einhalten. Unter gewissen Voraussetzungen (siehe KSchG) ist auch eine längere Frist möglich.

Liegen alle Unterlagen des Arbeitnehmers vor, kommt es zu einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

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