Von einer Jubiläumszuwendung wird gesprochen, wenn Kosten für eine Jubiläumsfeier oder Sach- beziehungsweise Geldbezüge für einen Arbeitnehmer aufgrund eines Jubiläums durch den Arbeitgeber aufgebracht werden müssen.
Alle Jubiläumszuwendungen sind einmalige Zuwendungen, die als Geld oder Geldwert an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die rechtliche Regelung dazu ist in der
Betriebsvereinbarung oder in Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern aufgeführt.
Aus rechtlicher Sicht ist eine Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums erst dann auszahlbar, wenn das Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens zehn Jahre besteht. Außerdem muss die Zuwendung die Voraussetzung haben, dass das Dienstverhältnis um mindestens fünf Jahre weiter fortbesteht und die Zusage zur Zuwendung schriftlich erfolgt.
Wie sich die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestaltet, wann Auszahlungen erfolgen, ob die Zuwendung sozialversicherungspflichtig ist und weitere Details erläutern wir Ihnen im folgenden Artikel.
Die Besteuerung der Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung (geregelt in § 19 Abs. 1 Nr. 1 im Einkommenssteuergesetz) gehört zum steuerlichen Arbeitslohn und wird im Rahmen der Besteuerung als „sonstiger Bezug“ eingestuft. Sie ist nicht steuerfrei. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung, die pauschal mit 25% versteuert wird. Die Steuerklasse an sich spielt keine Rolle. Sie ist in diesem Fall außen vor und nimmt keinen Einfluss auf die Höhe der Besteuerung.
Wird sie über das Gehalt oder den Lohn ausgezahlt, übernimmt der Arbeitgeber die Abführung der Steuer automatisch mit der monatlichen Abrechnung.
Wann erfolgt die Auszahlung der Jubiläumszuwendung?
Die Auszahlung erfolgt immer an dem Tag, an dem das Dienstjubiläum stattfindet. Es ist der Tag, der auf die Vollendung der für das Jubiläum maßgeblichen Beschäftigungszeit folgt.
Wird nach zehn Jahren eine Jubiläumszuwendung ausgezahlt, findet das Jubiläum dementsprechend nach zehn Jahren und einem Tag statt. Die Jahre müssen vollständig absolviert sein, um Anspruch auf die Zahlung des Arbeitsgebers zu erhalten.
Ist die Jubiläumszuwendung sozialversicherungspflichtig?
Lohnsteuerfreie Jubiläumszuwendungen sind beitragsfrei. Ansonsten zählen die Jubiläumszuwendungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, was sich auf die Sozialversicherung niederschlägt. Der Arbeitgeber wird im Rahmen der monatlichen Abrechnung die entsprechenden Beträge berechnen und abführen.
Gibt es Abstufungen bei der Jubiläumszuwendung?
In der Regel wird sie erstmalig nach zehn Jahren der Betriebszugehörigkeit gezahlt. Die nächste Zahlung ist nach 15 Jahren, eine weitere nach 20 Jahren fällig. Je länger der Arbeitnehmer im Unternehmen ist, umso höher die finanzielle oder auch sachliche Jubiläumszuwendung.
Bei einer Beschäftigung von 25 Jahren im Unternehmen kann das Jubiläumsgeld beispielsweise bei 350 Euro liegen. Ist der Mitarbeiter für 40 Jahre im Unternehmen beschäftigt, kann das Jubiläumsgeld bei 500 Euro liegen.
Sachzuwendungen in Form einer Jubiläumszuwendung müssen sich ebenfalls in diesem finanziellen Rahmen bewegen und dürfen ihn aus steuerlich und rechtlichen Gründen nicht deutlich übersteigen.
Jubiläumszuwendungen sind somit keine große finanzielle Stütze, sondern lediglich eine Anerkennung des Arbeitgebers für die lange Zugehörigkeit zum Unternehmen, die als Geld- aber auch als Sachzuwendungen gezahlt werden können.