Das Jahr 2023 bringt zahlreiche neue Vorschriften, Verordnungen und Grenzwerte mit sich. Damit erneut ein reibungsloser Rutsch ins neue Jahr gelingt, finden Sie hier alle wichtigen Gesetzesänderungen rund ums Personalwesen.
Inhaltsverzeichnis
Sachbezugswerte für Verpflegung 2023
Der amtliche Sachbezugswert wird von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt und jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Zu Beginn des Kalenderjahres 2023 ist der Sachbezug für Verpflegung daraufhin wie folgt zu bewerten:
- Frühstück: 2,00 EUR (Anstieg um ca. 9,3 %)
- Mittagessen: 3,80 EUR (Anstieg um ca. 6,57 %)
- Abendessen: 3,80 EUR (Anstieg um ca. 6,57 %)
Der Sachbezug bleibt weiterhin steuerpflichtig und wird mit einer Pauschalsteuer von 25 % angesetzt. Die steuerfreie Zuschussgrenze von bis zu 3,10 bleibt dabei unverändert. (Wichtig ist, dass die Umstellung auf die maximale Bezuschussungsgrenze von insgesamt 6,90 EUR pro Tag nicht automatisch erfolgt. Arbeitgebende müssen sich aktiv für die Zuschusserhöhung entscheiden.)
Steuerfreie Aufmerksamkeiten für besondere Anlässe
Für besondere und persönliche Anlässe dürfen Arbeitgebende steuerfreie Aufmerksamkeiten von bis zu 60 EUR an Arbeitnehmende und deren Angehörigen verschenken. Ab 2023 gilt, dass sich Angehörige und Arbeitnehmende dabei einen Haushalt teilen müssen.
Inflationsprämie
Bis zum 31. Dezember 2024 ist es dem Arbeitgebenden möglich, den Mitarbeitenden einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum Gehalt auszuschütten. Dieser Beschluss zur Inflationsprämie soll die finanziellen Belastungen, die durch die Rekordinflation entstehen, abmildern. Die Auszahlung des freiwilligen Gehaltsextras unterliegt dabei einem großen Handlungsspielraum. Es ist dem Arbeitgeber selbst überlassen, ob die Prämie als Einmalzahlung oder durch mehrere Teilbeträge an die Mitarbeitenden ausgeschüttet werden. Vorteilhaft ist, dass so den Mitarbeitenden brutto wie netto das volle Gehaltsextra erreicht und auch für den Arbeitgeber keine zusätzlichen Lohnnebenkosten anfallen.
Verfallener Resturlaub?
Der Europäische Gerichtshof entschied im Oktober 2022, dass der Anspruch auf Resturlaub nur dann verjährt, wenn die betroffenen Arbeitnehmenden vorher angemessen über den Verfall hingewiesen worden sind. So müssen Personaler künftig alle Mitarbeitenden dazu auffordern, die verbliebenen Urlaubstage einzulösen. Auch ein angemessener Zeitraum zur Urlaubsbeanspruchung muss nach Aufklärung bestehen.
Homeoffice Pauschale
Steuerpflichtige können ab 2023 pro Arbeitstag im Homeoffice sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Bislang gab es für die Pauschale eine Obergrenze von 600 Euro im Jahr. Ab 2023 liegt diese Grenze nun bei 1.260 Euro.
Werbungskostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer
Der Betrag des Werbungskostenabzugs in Höhe von 1.260 Euro bleibt zwar gleich, allerdings verschärfen sich die Regulierungen, um den Steuervorteil zu beanspruchen. Das Arbeitszimmer soll nicht mehr nur noch Dreh und Angelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeiten sein, sondern es sollte auch dauerhaft kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Wenn die Bedingungen gegeben sind, dann verrechnet sich der Kostenabzug als Jahrespauschale. Arbeitnehmende müssen somit ihre tatsächlichen Kosten nicht mehr anhand von Belegen nachweisen.
Arbeitszeiterfassung
Im September 2022 wurde letztlich auch vom Bundesarbeitsgericht die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bestätigt. Arbeitgebende müssen also Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit festhalten. Wie genau die Feststellung erfolgt, wird ohne Vorgaben dem Arbeitgebenden selbst überlassen. Wichtig ist, dass die alleinige Bereitstellungen des Zeiterfassungssystems nicht ausreicht.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab Januar 2023 werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fast nur noch elektronisch über das eAU Verfahren ausgewiesen. Dadurch werden Unfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr vom Arbeitnehmenden direkt an den Arbeitgebenden ausgehändigt. Krankenkassen stellen künftig notwendige Daten zur Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung, die anschließend vom Arbeitgebenden abgerufen werden können.
Digitale Übermittlung an Arbeitsagentur
Zeitgleich zum Jahreswechsel besteht soeben die Pflicht, alle Bescheinigungen (Arbeits-, EU-Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung), nur noch elektronisch an die Agentur für Arbeit eingereicht. Diese Pflicht gilt für jedes Unternehmen, unabhängig ihrer Größenordnung und Branche.
Steuer-ID bei elektronischer Lohnbesteuerung
Digitale Lohnsteuerbescheinigungen für alle kommenden Jahre ab 2023 dürfen nur noch mit Angabe der Steuer-Identifikationsnummer an das Finanzamt zugesendet werden. Somit verfällt die Möglichkeit zur Personenidentifizierung über die eTin.
Hinweisgeberschutz
Voraussichtlich soll Anfang bis Mitte 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten. Nach den EU-Whistleblower-Richtlinien sind Unternehmen dazu verpflichtet, interne sichere Meldestellen eingerichtet werden. An diese Kanäle können sich Hinweisgebende wenden, um rechtliche Verstöße ohne Furcht vor Folgen zu melden. Diese Regelung richtet sich an Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und Unternehmen aus der Finanzbranche, unabhängig von ihrer Mitarbeiteranzahl. Wenn die Meldestelle nicht eingerichtet wird, droht Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro.
Kalte Progression
Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. So kann verhindert werden, dass inflationsbedingte Gehaltserhöhungen nicht wieder durch einen höheren Steuersatz ausgeglichen werden und die Durchschnittsbelastung ansteigt. Die Anpassung der Tarifeckwerte begünstigt Selbstständige, Unternehmerinnen und Unternehmer. Folgende Grenzen 2023 werden angehoben:
- der Grundfreibetrag steigt auf 10.908 Euro
- der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 8.952 Euro
- der Spitzensteuersatz wird auf das Jahreseinkommen von 62.827 Euro angehoben
- die Freibetragsgrenze des steuerlichen Solidaritätszuschlages erhöht sich auf 18.130 Euro
Sozialversicherungsrechengrößen
Die Verordnungen der Sozialversicherungsrechengrößen werden gemäß der Einkommensentwicklung jährlich angepasst. Hier bekommen Sie einen genauen Überblick über die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2023 für Ost und West.