Aktueller Hinweis:
Im Bereich steuerfreie Arbeitgeberleistung wird derzeit auch über eine mögliche Entlastungsprämie diskutiert. Diese könnte es Arbeitgebern künftig ermöglichen, Beschäftigten zusätzlich bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszuzahlen.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Sachbezüge als zusätzliche Leistungen zum regulären Arbeitslohn anbieten. Die Sachbezugswerte werden jährlich an den Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst. In diesem Artikel finden Sie alle aktuellen Werte für das Jahr 2026, einen Vergleich mit den Vorjahren und die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.
Was sind Sachbezugswerte?
Sachbezugswerte sind amtlich festgelegte Beträge, mit denen bestimmte Sachleistungen des Arbeitgebers steuer- und sozialversicherungsrechtlich bewertet werden. Dazu zählen insbesondere die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von Verpflegung, Unterkunft und Wohnraum.
Die Höhe dieser Werte legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jedes Jahr durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) fest. Grundlage für die Berechnung ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex im vorangegangenen Jahreszeitraum. So wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die Sachleistungen erhalten, angemessene Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Die Bewertung erfolgt auf Basis von § 8 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach sind Sachbezüge grundsätzlich mit den amtlich festgelegten Werten anzusetzen. Die Werte gelten einheitlich für die Einkommensteuer und die Sozialversicherung.
Ist der Sachbezugswert brutto oder netto?
Der Sachbezugswert ist Teil des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Er wird als geldwerter Vorteil zum Barlohn hinzugerechnet und ergibt zusammen den Bruttolohn. Bei verbilligt gewährten Sachbezügen gilt nur die Differenz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und der tatsächlichen Zuzahlung des Arbeitnehmers als steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2026?
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt. Die Verordnung wurde am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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Basis für die Anpassung ist die Verbraucherpreisentwicklung von Juli 2024 bis Juni 2025. In diesem Zeitraum sind die Verbraucherpreise für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen um 3,5 Prozent und für Wohnung, Wasser, Strom und Gas um 1,2 Prozent gestiegen.
Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung
Der monatliche Gesamtwert für freie Verpflegung beträgt 2026 bundeseinheitlich 345 Euro. Dieser Wert gilt sowohl für volljährige Beschäftigte als auch für Jugendliche und Auszubildende. Im Einzelnen:
Frühstück: 2,37 € kalendertäglich / 71,00 € monatlich
Mittag- oder Abendessen: 4,57 € kalendertäglich / 137,00 € monatlich
Vollverpflegung: 11,51 € kalendertäglich / 345,00 € monatlich
Bei verbilligt gewährten Mahlzeiten ist nur die Differenz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und der Zuzahlung des Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil zu versteuern. Zahlt ein Arbeitnehmer beispielsweise 3,00 € für ein Mittagessen, beträgt der steuerpflichtige geldwerte Vorteil 1,57 € (4,57 € – 3,00 €).
Sachbezugswerte für Familienangehörige
Werden auch Familienangehörige des Arbeitnehmers verpflegt – etwa bei Hausangestellten, die mit Kindern im Arbeitgeberhaushalt leben – gelten gemäß § 2 Abs. 2 SvEV zusätzliche Sachbezugswerte. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Angehörigen und wird als Prozentsatz der regulären Sachbezugswerte berechnet:
| Familienangehörige | Anteil am Sachbezugswert |
| Volljährige (ab 18 Jahre) | 100 % |
| Jugendliche (14 bis 17 Jahre) | 80 % |
| Kinder (7 bis 13 Jahre) | 40 % |
| Kinder (unter 7 Jahre) | 30 % |
Maßgeblich ist das Alter im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres. Sind beide Ehegatten beim selben Arbeitgeber beschäftigt, werden die Erhöhungswerte für die Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet.
Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 285 Euro monatlich (kalendertäglich 9,50 €). Bei der Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft vermindert sich der Wert um 15 Prozent auf 242,25 € monatlich.
Weitere Abschläge gelten bei der Belegung mit mehreren Beschäftigten (40 % bei zwei, 50 % bei drei, 60 % bei mehr als drei Beschäftigten) sowie für Jugendliche und Auszubildende (15 %). Die Prozentsätze werden addiert und auf den Ausgangswert von 285 € angewandt.
Wird eine Wohnung (abgeschlossene Einheit mit eigenständiger Haushaltsführung) überlassen, ist der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Ist dieser schwer zu ermitteln, gelten Pauschalwerte: 5,01 € je m² monatlich bzw. 4,10 € je m² bei einfacher Ausstattung.
Erhält ein volljähriger Arbeitnehmer freie Unterkunft und freie Verpflegung, ist der Wert 2026 mit monatlich 630,00 € (285,00 € + 345,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.
Sachbezugswerte und der Mahlzeitenzuschuss
Die amtlichen Sachbezugswerte sind auch die Grundlage für den steuerlich begünstigten Essenszuschuss des Arbeitgebers. Der maximale Zuschuss pro Arbeitstag setzt sich zusammen aus dem amtlichen Sachbezugswert für ein Mittagessen (4,57 €) und dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von 3,10 € (Verwaltungsregelung nach R 8.1 Abs. 7 LStR). Daraus ergibt sich für 2026 ein Gesamtbetrag von 7,67 € pro Arbeitstag.
Der amtliche Sachbezugswert von 4,57 € muss mit 25 % pauschal versteuert werden (zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer). Der Arbeitgeberzuschuss von 3,10 € bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Bei 15 Arbeitstagen ergibt sich ein möglicher Monatsbetrag von 115,05 €.
Rechenbeispiele zum Mahlzeitenzuschuss
Beispiel 1 – Mit Pauschalversteuerung: Eine Mahlzeit kostet 8,00 €. Der Arbeitgeber gibt einen Zuschuss von 7,67 € (maximaler Betrag aus amtlichem Wert + Arbeitgeberzuschuss). Der Arbeitnehmer zahlt einen Eigenanteil von 0,33 €. Da der Eigenanteil (0,33 €) unter dem amtlichen Sachbezugswert von 4,57 € liegt, ist die Differenz von 4,24 € (4,57 € – 0,33 €) mit 25 % pauschal zu versteuern. Der Arbeitgeberzuschuss von 3,10 € bleibt steuerfrei.
Beispiel 2 – Komplett steuerfrei: Eine Mahlzeit kostet 12,50 €. Der Arbeitgeber gibt einen Zuschuss von 7,67 €. Der Arbeitnehmer zahlt einen Eigenanteil von 4,83 €. Da der Eigenanteil (4,83 €) den amtlichen Sachbezugswert von 4,57 € übersteigt, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Der gesamte Zuschuss bleibt steuer- und sozialabgabenfrei.
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Sachbezugswert 2026: 4,57 € (Mittagessen). Steuerfreier AG-Zuschuss: 3,10 € (R 8.1 Abs. 7 LStR). Pauschalsteuer: 25 % zzgl. SolZ/KiSt. Alle Angaben ohne Gewähr – keine steuerliche Beratung.
Regelungen bei Auswärtstätigkeiten
Gemeinschaftsunterkünfte: Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Gruppenunterkunft zur Verfügung, wird der geldwerte Vorteil nach den amtlichen Sachbezugswerten bewertet und entsprechend versteuert. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine Unterkunft am Arbeitsort benötigen.
Arbeitgeberhaushalt: Erhält ein Arbeitnehmer Kost und Logis im Haushalt des Arbeitgebers, handelt es sich ebenfalls um einen Sachbezug. Die Bemessung erfolgt nach den amtlichen Sachbezugswerten – allerdings mit dem Abschlag von 15 % für Unterkunft.
Reisekosten: Bei beruflich bedingten Reisen können ab einer Abwesenheitsdauer von acht Stunden Aufwendungen für Verpflegung zu 100 Prozent steuerfrei erstattet werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Verpflegungskosten während einer Dienstreise und überschreiten diese die festgelegten Grenzen, ist der übersteigende Betrag zu versteuern, sofern keine Verpflegungspauschale in Anspruch genommen wird.
Sachbezugswerte im Vergleich: Tabelle 2023 bis 2026
Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung der Sachbezugswerte für Verpflegung über die letzten vier Jahre. Die Werte gelten für volljährige Beschäftigte, Jugendliche und Auszubildende gleichermaßen.
Sachbezugswerte für Verpflegung 2023 – 2026
| Sachbezugswerte | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | Zeitraum |
| Frühstück | 60,00 € | 65,00 € | 69,00 € | 71,00 € | monatlich |
| 2,00 € | 2,17 € | 2,30 € | 2,37 € | täglich | |
| Mittagessen | 114,00 € | 124,00 € | 132,00 € | 137,00 € | monatlich |
| 3,80 € | 4,13 € | 4,40 € | 4,57 € | täglich | |
| Abendessen | 114,00 € | 124,00 € | 132,00 € | 137,00 € | monatlich |
| 3,80 € | 4,13 € | 4,40 € | 4,57 € | täglich | |
| Vollverpflegung | 288,00 € | 313,00 € | 333,00 € | 345,00 € | monatlich |
| 9,60 € | 10,43 € | 11,10 € | 11,51 € | täglich |
Sachbezugswerte für Unterkunft und Kost & Logis 2023 – 2026
(Werte für volljährige Arbeitnehmer, Einzelbelegung, monatlich)
| Unterkunft | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
| Unterkunft allgemein | 265,00 € | 278,00 € | 282,00 € | 285,00 € |
| Gemeinschaftsunterkunft | 225,25 € | 236,30 € | 239,70 € | 242,25 € |
| Kost und Logis gesamt | 553,00 € | 591,00 € | 615,00 € | 630,00 € |
Seit 2023 ist der monatliche Gesamtwert für Verpflegung um 57 € gestiegen – eine Zunahme von knapp 20 %. Der Unterkunftswert stieg im gleichen Zeitraum um 20 €. Diese Entwicklung spiegelt die anhaltend hohe Inflation bei Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen wider.
Weitere Änderungen für Arbeitgeber 2026
Betriebliche Altersvorsorge 2026
Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101.400 € pro Jahr (8.450 € monatlich) ergeben sich höhere Fördergrenzen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV):
Steuerfreier Höchstbetrag: 8.112 € pro Jahr (676 € monatlich) – das sind 8 % der BBG.
Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag: 4.056 € pro Jahr (338 € monatlich) – das sind 4 % der BBG.
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wurde am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 22. Januar 2026 grundsätzlich in Kraft. Einzelne Regelungen gelten jedoch gestaffelt: Das Opting-out-Modell auf Betriebsebene (auch ohne Tarifvertrag) gilt seit dem 22. Januar 2026. Die erweiterte Geringverdienerförderung mit einem erhöhten förderfähigen Höchstbetrag von 1.200 € und einer maximalen Förderung von 360 € tritt erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Darüber hinaus wurden die Abfindungsgrenzen für Kleinstanwartschaften angehoben.
Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz
Das am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Wachstumschancengesetz enthält eine Reihe steuerlicher Änderungen, die für Arbeitgeber relevant bleiben:
| Regelung | Änderung |
| Geschenke an Dritte | Abzugsgrenze von 35 € auf 50 € erhöht (ab 2024) |
| Gruppenunfallversicherung | 100-€-Obergrenze für Pauschalversteuerung (20 %) entfällt (ab 2024) |
| Betriebsveranstaltungen | Freibetrag bleibt bei 110 € (geplante Erhöhung auf 150 € wurde gestrichen) |
| E-Dienstwagen (1/4-Regelung) | Bruttolistenpreisgrenze von 60.000 € auf 70.000 € erhöht (ab 2024) |
Wichtiger Hinweis: Im ursprünglichen Gesetzentwurf war eine Erhöhung des Betriebsveranstaltungs-Freibetrags von 110 € auf 150 € vorgesehen. Diese Regelung wurde im Vermittlungsausschuss ersatzlos gestrichen. Es bleibt beim Freibetrag von 110 € pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer.
Welche Sachbezugs-Regelungen sind unverändert geblieben?
Die monatliche Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine und Geldkarten liegt weiterhin bei 50 € pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die 50-€-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.
Diese 50-€-Freigrenze ist unabhängig vom Essenszuschuss und kann zusätzlich genutzt werden. Arbeitgeber können also den Mahlzeitenzuschuss (bis zu 7,67 € pro Arbeitstag) und die monatliche Sachbezugsfreigrenze (50 € für Gutscheine, Geldkarten o.Ä.) parallel gewähren, da beide auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basieren.
Ebenso besteht unverändert der monatliche Internetkostenzuschuss von bis zu 50 € für Arbeitnehmer im Homeoffice. Die Unterstützung für ÖPNV-Tickets (Übernahme oder Erstattung) bleibt ebenfalls steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG.
Fazit
Die Sachbezugswerte für 2026 setzen den Aufwärtstrend der Vorjahre fort. Der monatliche Verpflegungswert steigt um 12 € auf 345 €, der Unterkunftswert um 3 € auf 285 €. Ursache ist die anhaltende Preisentwicklung bei Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen sowie bei den Wohnkosten.
Für Arbeitgeber bedeutet das: höhere Bemessungsgrundlagen in der Lohnabrechnung, aber gleichzeitig mehr Spielraum beim steuerlich begünstigten Essenszuschuss (bis zu 7,67 € pro Arbeitstag) und in der betrieblichen Altersvorsorge (bis zu 8.112 € steuerfrei). Unternehmen sollten ihre Lohnabrechnungssysteme zeitnah aktualisieren und die neuen Sachbezugswerte ab der ersten Abrechnung 2026 berücksichtigen.
Stand: März 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.