Erstmals stagniert der Mindestlohn zum Jahresanfang, da bereits am 1. Oktober 2022 der gesetzliche Mindestlohn auf 12 € angehoben wurde. Durch das bereits 2020 neu eingeführte Berufsbildungsgesetz erhöht sich erstmals nur der Mindestlohn für Auszubildende zum Jahresanfang und nicht der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Dieser steigt auf der Grundlage des BBiG, in dem die Löhne für die ersten 3 Jahre, also bis 2023 festgelegt wurden, auf 620 € im ersten Lehrjahr. Neben den Mindestlöhnen stehen in dem Berufsbildungsgesetz auch neue Vorgaben zur besseren internationalen Vergleichbarkeit bei Abschlussbezeichnungen und neue Möglichkeiten für die Ausbildung in Teilzeit.
Bedeutung und Aussicht für die Zukunft
Die Regelung besteht seit dem 01.01.2020 und besagt, neben weiteren Änderungen, dass Betriebe verpflichtete sind, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu bezahlen, wenn kein Tarifvertrag gilt. Dieser wurde bis 2023 festgelegt und beträgt in diesem Jahr 620 € monatlich für das erste Lehrjahr. Gestaffelt steigt das Monatsgehalt im zweiten Lehrjahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent, alle Werte beziehen sich auf das Basisgehalt aus dem ersten Lehrjahr. (Das bedeutet bei einem Basisgehalt von 620 € Steigerungen auf 732 € → 837 € → 868 €.) Der neue Mindestbetrag für die weiteren Jahre und somit insbesondere für das Jahr 2024 sind noch nicht festgesetzt, sollen aber spätestens bis zum 01.11.2023 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bekannt gegeben werden.
Ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind einzig Branchen, die nach Absprachen mit Arbeitgebern und Gewerkschaften eine Sondergenehmigung erhalten. Pech gehabt haben zusätzlich alle, die ihre Ausbildung vor dem Stichtag 01.01.2020 begonnen haben.
Im selben Atemzug wurden 2020 mit dem neuen Gesetz weitere Änderungen beschlossen. Die wichtigsten sind dabei die Änderungen der Bezeichnungen für Fortbildung, die breitere Möglichkeit auf eine Ausbildung in Teilzeit und die größere Flexibilität.
Die neuen Bezeichnungen lauten „Geprüfte/r Berufsspezialist/in”, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“. Durch die neuen Bezeichnungen soll eine Gleichwertigkeit zwischen Ausbildung und Studium signalisiert werden. Darüber hinaus sollen die neuen internationalen Titel zu mehr Mobilität einladen und der internationale Anschluss abgesichert sein. Es gibt lediglich eine Ausnahme für den Titel “Meister” im Handwerk. Zwar kann der Titel “Bachelor Professional” zusätzlich geführt werden, aber ein Meistertitel erlangt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung erfolgreich bestanden hat.
Auch die Teilzeit Regelung wurde erweitert. Die Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, ist jetzt für einen breiteren Personenkreis möglich, was vor allem Ausbildungsberufe für geflüchtete Menschen, lernbeeinträchtigte Menschen sowie Menschen mit Behinderung attraktiver machen soll. Trotz des Gesetzes hat der Betrieb weiterhin das letzte Wort und muss zustimmen.
Im Großen und Ganzen sprechen Experten von mehr Flexibilität und weniger Bürokratie. Die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Berufen sollte erleichtert werden, viele Verfahren wurden verkürzt und modernisiert.
Fazit
Es ist noch viel Luft nach oben. Es gibt zwar wenig Kritik zu dem Gesetz vor drei Jahren, aber immer öfter wird der Wunsch nach weiteren Verbesserungen laut. Damit hat sich die befürchtete Schließung von kleineren Betrieben, wie das Handelsblatt damals prophezeite, zwar nicht bewahrheitet, trotzdem blieben die Mehrkosten bei dem deutschen Mittelstand hängen. Es gab andere Krisen wie Corona und jüngst der Ukrainekrieg, die den Mittelstand in Bedrängnis brachten. Aber auch Azubis und Gewerkschaften bemängeln neben den Krisen besonders wegen der steigenden Inflation, dass der Ausbildungslohn weiterhin zu niedrig ist. Solange der Trend weiterhin dahin geht, dass immer mehr Schulabgänger sich für ein Studium entscheiden und gegen eine Ausbildung, gilt, dass die Regierung in Zusammenarbeit mit den Unternehmen Ausbildungsberufe attraktiver machen muss.