Bislang konnte der Arbeitgeber den monatlichen Betrag in Höhe von 44 Euro in Form eines Gutscheines oder einer Geldkarte gewähren. Aber auch nachträgliche Kostenerstattungen an den Beschäftigten mit Beleg fielen unter den steuerfreien Sachbezug. Auch war die Umwandlung von Barlohn in einen steuerfreien Sachbezuggrundsätzlich möglich.
Zum 1.1.2020 wurde dieRegelung verschärft (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG): „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“
Somit sind nachträgliche Kostenerstattungen an Arbeitnehmer nicht mehr steuerbegünstigt, sondern müssen wie regulärer Arbeitslohn behandelt werden. Auch Aufladungen auf Geldkarten, die als Geldsurrogate eingeordnet werden, sind nun steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen, keine eigene IBAN vorweisen und keine Barauszahlungen oder Überweisungen ermöglichen, gibt es eine Ausnahme – wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt werden.
Der Einsatz von Geldkarten gilt nicht als Zahlungsdienst, wenn
- diese ausschließlich beim Aussteller oder innerhalb eines begrenzten Netzwerks von Dienstleistern im Inland auf Grundlage eines Akzeptanzvertrags mit dem Herausgeber des Zahlungsinstrumentes erfolgt. Gutscheine mit Marktplatzcharakter sind nicht mehr möglich.
- sie ausschließlich für den Erwerb eines begrenzten Waren- und Dienstleistungsangebots genutzt werden kann. Ein Rück- oder Umtausch in Bar- oder Bankguthaben muss ausgeschlossen sein
- sie für soziale und steuerliche Zwecke im Inland genutzt wird.
Dann werden sie weiterhin als Sachlohn anerkannt.
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